Was ist geschehen?
Ein Patient aus Koblenz muss wegen einer Fehlstellung der Finger an der linken Hand operiert werden. Er vereinbart einen Termin für die OP mit dem Chefarzt des Krankenhauses; tatsächlich führt aber der stellvertretende Oberarzt die Operation durch.
Es folgen erhebliche Beeinträchtigungen an der Hand, obwohl bewiesen wurde, dass die OP fehlerfrei verlaufen ist. Das Obergericht Koblenz entscheidet zuerst, dass dem Patienten kein Schmerzensgeld zusteht, da schließlich keine Fehler unterlaufen sind.
Das Urteil des BGH
Der Bundesgerichtshof aber widerspricht dem (Aktenzeichen VI ZR 75/15). Es habe keine Einwilligung des Patienten gegeben. Es spiele also letztlich keine Rolle, ob die Operation richtig verlaufen sei oder nicht – der Eingriff war rechtswidrig. Man hätte den Mann vor der Operation darüber informieren müssen, dass der Chefarzt die Behandlung nicht durchführen wird. Das sei hier nicht der Fall gewesen.
Das Oberlandesgericht Koblenz wird den Fall nun noch einmal verhandeln und entscheiden.
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