Krankentagegeld

BGH fällt Klausel-Urteil gegen Axa Krankenversicherung

Der Bundesgerichtshof urteilt: Die Axa Krankenversicherung darf keine neue Klausel in den Bedingungen nachschieben, wenn die vorherige ungültig ist. Damit bestätigt er ein inhaltsgleiches Urteil von 2025 (damals gegen einen anderen Versicherer). Die Verbraucherzentrale sieht das neue Urteil als Signal.
Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Urteil von 2025 bestätigt
© picture alliance / imageBROKER | Arnulf Hettrich
Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Urteil von 2025 bestätigt

Die Axa Krankenversicherung hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen verloren (Aktenzeichen: IV ZR 27/25). Sie durfte eine früher für unwirksam erklärte Klausel nicht durch eine neue Klausel ersetzen. Das Urteil baut auf einer Reihe von vorangegangenen Urteilen auf.

Dabei muss man zwischen dem Inhalt der Klausel und dem Plan, sie zu ersetzen, unterscheiden. Zunächst zur Klausel selbst: Darin geht es um die Frage, ob und wann Krankenversicherer das Krankentagegeld herabsetzen dürfen. Eine entsprechende Klausel eines anderen Krankenversicherers hatte der BGH am 6. Juli 2016 (IV ZR 44/15) für unwirksam erklärt. Sie habe gegen das Transparenzgebot verstoßen, hieß es damals.

In der Klausel hatte es geheißen, dass der Versicherer das Krankentagegeld herabsetzen darf, wenn er erfährt, dass das Nettoeinkommen des Versicherten unter die im Vertrag genannte Höhe gesunken ist. Das wollte er bei seinem Kunden, einem Ofensetzer- und Fliesenlegermeister, nutzen, weil dessen Einkommen laut Steuerbescheid gesunken war. Der klagte aber dagegen und bekam am Ende vor dem BGH recht. Damit war die Klausel weg.

Daraufhin wollte der Krankenversicherer eine neue Klausel in die Verträge einfügen. Auch diese Klausel sollte erlauben, das Krankentagegeld bei gesunkenem Nettoeinkommen zu senken. Doch auch dagegen war der Kunde vorgegangen und hatte 2025 vor dem BGH recht bekommen (IV ZR 32/24).

Dabei war die Klausel selbst gar nicht mehr der Knackpunkt. Vielmehr ging es um die Frage, ob der Versicherer eine neue Klausel nachschieben darf, wenn eine frühere für unwirksam erklärt wurde. In diesem Fall durfte der Versicherer das nicht (mehr über die Gründe lesen Sie hier).

Insofern setzt das aktuelle BGH-Urteil lediglich die Geschichte fort und bestätigt sie. Die Verbraucherschützer hatten den Fall aufgenommen, nun die Axa Krankenversicherung abgemahnt und gegen den Klausel-Ersatz geklagt. Vor dem Landgericht Köln (26 O 576/21) und dem Oberlandesgericht Köln (20 U 16/23) hatte der Versicherer noch gewonnen. Der BGH stellte sich letzten Endes aber auf die Seite der Verbraucherzentrale.

Axa: Alles schon erledigt

Die Axa Krankenversicherung betont auf Anfrage, dass durch das neue Urteil keine neue Rechtslage entstanden sei. Ein Sprecher erklärt: „Da unser Verfahren beim BGH noch anhängig war, musste das Gericht auch in diesem Fall noch entscheiden, obwohl es keine neuen Erkenntnisse gibt.“

Insofern muss der Versicherer auf das neue Urteil auch nicht mehr reagieren, denn das hatte er schon. Denn der Sprecher erklärt weiter: „Bei betroffenen Verträgen wird bereits seit 2025 keine Herabsetzung mehr vorgenommen, da wir das inhaltsgleiche Urteil des BGH von März 2025 zeitnah umgesetzt haben.“

Die Verbraucherzentrale hingegen setzt auf Signalkraft. Auch alle anderen Krankentagegeldversicherer müssten das Urteil beachten, heißt es. Wer von unwirksam ersetzten Klauseln betroffen ist, könne sich die Differenz im Krankentagegeld rückwirkend nachzahlen lassen.

„Die überwiegende Zahl der aktuellen Krankentagegeldverträge dürften von der unwirksamen Klausel-Ersetzung betroffen sein“, sagt Juristin Rita Reichard. „Betroffene sollten ihre Ansprüche prüfen, sich aber darüber im Klaren sein, dass bei einer Heraufsetzung des Krankentagegeldsatzes auch wieder der ursprüngliche Betrag zu zahlen ist. Wichtig: Der Anspruch muss innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden.“

Korrekturhinweis vom 22. Mai 2026: In einer früheren Version des Artikels entstand der Eindruck, die Urteile von 2016 und 2025 ergingen gegen die Axa. Das stimmt so nicht, denn davon waren andere Versicherungsunternehmen betroffen. Wir haben das korrigiert und bitten, den Fehler zu entschuldigen.

Mehr zum Thema

Barmenia-Gothaer glaubt nicht an PKV-Wechselwelle

Die geplante Reform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sorgt in der Branche für Diskussionen – und…

Aktuare fordern Pflicht-Betriebsrente und flexiblere Rentenphasen

„Eine Alterssicherung, die allein auf Umlagefinanzierung basiert, steht langfristig nur auf einem Bein. Für mehr…

Umfrage 2026: Vema-Makler und betriebliche Vorsorge

Betriebliche Vorsorge ist inzwischen fester Bestandteil in der Arbeitskultur geworden – wenn auch noch nicht…

Autor

Andreas

Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

Teilen:
Nicht verpassen!

Pfefferminzia.pro

Eine Plattform, die liefert: aktuelle Informationen, praktische Services und einen einzigartigen Content-Creator für Ihre Kundenkommunikation. Alles, was Ihren Vertriebsalltag leichter macht. Mit nur einem Login.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert