Schreiben des AFW-Verbands

Was tun, wenn sich der Versicherer nicht rührt?

Es kommt offenbar immer wieder vor, dass Versicherer auf Anfragen von Maklern nicht antworten (wollen). Eine Umfrage des Branchenverbands AFW legt das jedenfalls nahe. Weshalb der Verband ein Rundschreiben verfasste, wie man Versicherer zum Reden bringt.
Beraterportrait eines Mannes mit Brille vor weißer Ziegelwand.
© Wirth Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Norman Wirth von Wirth Rechtsanwälte ist auch Geschäftsführender Vorstand im AFW

Wie kriegen Makler den Versicherer zum Reden, wenn der sich weigert? Wenn er Gründe vorschiebt oder sich sogar überhaupt nicht rührt? Der AFW – Bundesverband Finanzdienstleistung hat seine Mitglieder danach befragt und sich mit der Sache auseinandergesetzt.

So entstand ein Schreiben, das uns vorliegt und das Maklern diverse Argumente und … ja … Druckmittel an die Hand gibt. Verfasst hat es Rechtsanwalt Norman Wirth, der zugleich Geschäftsführender Vorstand im AFW ist.

Offenbar ist das Schreiben nötig. Denn zuvor hatte der Verband seine Mitglieder nach Beispielen befragt, wie bestimmte Versicherer deren Arbeit behindern. Die Resonanz war so groß, dass der AFW nicht jedem Einsender einzeln antworten konnte, sondern dieses zentrale Schreiben verfasste.

„Die Korrespondenzverweigerung einzelner Versicherer gegenüber Maklern ist ärgerlich und rechtlich kaum haltbar“, stellt Wirth darin sehr deutlich fest. „Die höchstrichterliche Rechtsprechung steht auf Seiten der Kunden und Makler: Ist eine umfassende Vollmacht da, muss der Versicherer im Regelfall mit Ihnen kommunizieren.“

Ein interessantes Highlight in dem Text ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2013 (Aktenzeichen: IV ZR 165/12, mehr dazu hier). Damals war die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte gegen die schweigsame LVM Versicherung vorgegangen und hatte geklärt: Wenn der Makler eine Kundenvollmacht hat, muss der Versicherer mit ihm korrespondieren. Das gilt auch – das stellt der BGH klar –, wenn der Versicherer gar nicht mit Maklern vertriebstechnisch zusammenarbeitet.

Hinzu kommen zwei weitere Hinweise, die Wirth mit auf den Weg gibt: Erstens ist es egal, die alt die Vollmacht ist. Sie gilt weiter bis zum Widerruf. Und zweitens geht der Maklervertrag selbst den Versicherer nichts an. Die Vollmacht reicht aus, weshalb sie vom Maklervertrag getrennt vorliegen sollte.

Sollte der Versicherer weiterhin auf stur schalten, schlägt Wirth vor, in drei Stufen vorzugehen. Oder auch: „drei Eskalationsstufen“, wie er es nennt. Die erste Stufe klingt „klar und freundlich“. Die zweite sollte man schon „rechtlich schärfen“. Und in die dritte gehören schließlich die Druckmittel.

Dazu liefert er zu jeder Stufe Musterschreiben plus Beschwerdetext an die Bafin, die auch im AFW-Mitgliederbereich hinterlegt sind.

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Autor

Andreas

Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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