- Von Redaktion
- 07.01.2026 um 13:44
Was ist geschehen?
Im entschiedenen Fall hatte ein Versicherungsmakler im Jahr 2002 eine Kundin fehlerhaft beim Abschluss einer Gebäudeversicherung beraten. Unter anderem fehlte eine gleitende Neuwertversicherung, und der Makler wies weder auf die Mitversicherung eines möglichen Mietausfallschadens noch auf den fehlenden Inventarschutz in der Elementardeckung hin.
Als das versicherte Bürogebäude der Kundin im August 2021 durch eine Überschwemmung erheblich beschädigt wurde, deckte der Gebäudeversicherer wegen Unterversicherung nur einen Teil des Schadens.
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Die Kundin machte daraufhin im November 2021 rund 263.000 Euro Schadenersatz für den unbezahlten Teil bei dem Makler geltend. Der Versicherungsmakler meldete diesen Anspruch noch im selben Monat seinem früheren Vermögensschadenhaftpflichtversicherer, bei dem von 2002 bis 2004 eine Haftpflichtversicherung bestand.
Das Landgericht Rottweil hatte der Kundin dann in der Folge offenbar sogar Schadenersatz zugesprochen und das Urteil scheint rechtskräftig geworden zu sein.
Die Entscheidung
Daraufhin sollte der für 2002 zuständige Haftpflichtversicherer die ausgeurteilten rund 263.000 Euro erstatten. Dieser weigerte sich aber mit der Begründung, dass die vereinbarte Nachhaftung von fünf Jahren lange abgelaufen sei und er aus diesen Gründen nicht leisten müsse.
Das sahen das Land- und Oberlandesgericht aber anders. Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 – IV ZR 180/10, NJW 2011, 3367 Rn. 30) wiesen das Landgericht und auch das OLG München darauf hin, dass sich der Haftpflichtversicherer dann nicht auf diese Nachhaftung berufen kann, wenn der Versicherungsmakler diese Frist unverschuldet versäumt hat (Urteil des OLG München vom 24. November 2025, 25 U 1237/25 e).
Das war gegeben, weil der Versicherungsmaklers gut zehn Jahre nach Ablauf der Frist überhaupt Kenntnis von dem Schaden und seiner Pflichtverletzung erlangt hat.
Das Urteil des Landgerichts Rottweil ist hingegen sehr erstaunlich, weil ein direkter Anspruch gegen den Makler aufgrund der absoluten Verjährung nach Paragraf 199 Absatz 3 Nummer 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) knapp 20 Jahre nach der Pflichtverletzung eigentlich nicht mehr durchsetzbar gewesen sein sollte.
Wir haben das nicht öffentlich zugängliche Urteil angefordert und werden zeitnah dazu berichten. Gleichwohl zeigt die Entscheidung des OLG München nun deutlich, dass derartige zeitlich weit zurückliegende Fehler zumindest versicherungsrechtlich vom damaligen Haftpflichtversicherer abgedeckt sein können und bestätigt damit nochmal eine seit langem gängige Rechtsprechung des BGH.
Fazit
Das Urteil ist ein Weckruf für alle Versicherungsvermittler. Es zeigt, dass selbst Jahrzehnte zurückliegende Beratungsfehler noch finanzielle Folgen haben können! Entscheidend ist dann aber, dass der Makler den Fehler, sobald er davon erfährt, unverzüglich seinem früheren Versicherer meldet, auch wenn der Versicherungsschutz längst beendet ist. Nur so bleibt der Weg zur Deckung offen, und Vermittler können sich auf ihren damaligen Haftpflichtschutz verlassen.
Über den Autor
Tobias Strübing ist Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte in Berlin.
Lesedauer: ca. 01:45 Min
















































































































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