Am 2. September 2024 endet die diesjährige Frist für alle, die für das Jahr 2023 eine Steuererklärung abgeben müssen. Aber auch eine freiwillige Steuererklärung kann sich lohnen.
Im Jahr 2020 haben laut Angaben des Statistischen Bundesamtes 14,9 Millionen Personen in Deutschland eine Einkommenssteuererklärung abgegeben. Und 12,6 Millionen Steuerpflichtige erhielten eine durchschnittliche Steuererstattung in Höhe von 1.063 Euro.
Die folgenden zehn ausführlichen Spartipps des Teams des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe sollen Angestellten dabei helfen, bei der Steuererklärung für das Jahr 2023 Steuern zu sparen.
Wir zeigen diese in der folgenden Bilderstrecke.

Fahrtkosten gehören zu den Werbungskosten. Die Werbungskostenpauschale, die bei Abgabe einer Steuererklärung automatisch vom Finanzamt berücksichtigt wird, liegt für die Steuerjahre 2023 und 2024 bei 1.230 Euro.
In vielen Fällen lohnt es sich aber, die absolvierten Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte in der Steuererklärung exakt anzugeben. Denn mit der Entfernungspauschale kommt man bei 215 Arbeitstagen und einer Entfernung von 20 Kilometern zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bereits auf 1.290 Euro (215 Tage x 20 Kilometer x 0,30 Euro).
Und je weiter die Strecke ist, desto höher fällt der Betrag für die Steuererklärung aus. Seit dem Steuerjahr 2022 erhalten Angestellte vom Finanzamt ab dem 21. Kilometer der einfachen Entfernung 38 Cent pro Kilometer statt 0,30 Euro.

Seit dem Steuerjahr 2023 beträgt die Homeoffice-Pauschale 6 Euro pro Tag. Angestellte dürfen diese für maximal 210 Homeoffice-Tage geltend machen. Wer also seine berufliche Tätigkeit an mindestens 210 Tagen überwiegend von zu Hause ausübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, kann 1.260 Euro steuerlich geltend machen – und liegt damit schon über der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro.
Angestellte, die an manchen Tagen zur Arbeit fahren und an anderen Tagen im Homeoffice arbeiten, können in der Regel an den Bürotagen die Entfernungspauschale und an den Heimtagen die Homeoffice-Pauschale nutzen.
Und wer dauerhaft keinen Arbeitsplatz beispielsweise für Schreibarbeiten im Betrieb hat, kann ab dem Steuerjahr 2023 die Homeoffice-Pauschale zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend machen. Das ist möglich, wenn die Person an dem entsprechenden Tag etwa morgens zur Arbeit gefahren ist und nachmittags auch noch von zu Hause gearbeitet hat. Das betrifft zum Beispiel Lehrerinnen und Lehrer.

Steuerpflichtige können Berufskleidung, Büromöbel und Büromaterial, Werkzeuge, Fachliteratur sowie andere Arbeitsmittel als Teil der Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Voraussetzung dafür ist, dass ein solcher Gegenstand höchstens 800 Euro netto gekostet hat und die Person ihn mindestens zu 90 Prozent beruflich nutzt. In diesem Fall kann die steuerpflichtige Person diese Kosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe steuerlich geltend machen.
Teurere Arbeitsmittel muss der Steuerpflichtige hingegen über mehrere Jahre abschreiben, und zwar gleichmäßig verteilt über die Nutzungsdauer. Abschreibung für Abnutzung (AfA) nennt sich das Ganze.
Das Bundesfinanzministerium bietet Angestellten zur Orientierung sogenannte AfA-Tabellen an. Wollen Steuerpflichtige eine kürzere Nutzungsdauer ansetzen als in den AfA-Tabellen, müssen sie dies begründen.

Krankheitskosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, können Angestellte mitunter als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen.
Zu dieser Kategorie zählen beispielsweise:
Das Finanzamt erkennt aber nur unmittelbare Krankheitskosten an. Dazu zählen Ausgaben, um eine Krankheit zu heilen oder ihre Folgen zu lindern, nicht aber um dieser vorzubeugen.
Die Behandlungen müssen gezielt angeordnet worden sein. Und das Finanzamt errechnet zunächst eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung für außergewöhnliche Belastungen. Was darüber hinausgeht, wirkt sich steuermindernd aus.

Ob Putzkraft, Haushaltshilfe, Hausmeisterdienst, Unterstützung bei der Gartenpflege, Betreuung von Kindern im eigenen Haushalt oder Betreuung und Versorgung von Haustieren auf dem eigenen Grundstück: Beauftragen Angestellte für Arbeiten in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus, die sie selbst erledigen könnten, einen Dienstleister oder eine Dienstleisterin, können sie einen Teil der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen.
Steuerpflichtige können sich bei diesen Dienstleistungen bis zu 20 Prozent der Kosten bis zu einer Höhe von 4.000 Euro im Jahr vom Fiskus erstatten lassen. Das funktioniert allerdings nur, wenn sie die Rechnungen unbar beglichen haben.
Außerdem muss ein Zahlungsbeleg wie eine Überweisung vorliegen. Auf der Rechnung müssen die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt von den Materialkosten aufgelistet sein. Denn für die Materialkosten gibt es diese Steuerermäßigung nicht.

Das Bad renovieren oder den Hof oder die Terrasse pflastern und einiges mehr: Wer für solche Arbeiten einen Handwerker oder eine Handwerkerin beauftragt, kann einen Teil der Ausgaben steuerlich geltend machen; und zwar bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten und bis zu einer Höchstgrenze von 1.200 Euro pro Jahr.
In der Steuererklärung reduzieren die Handwerkerleistungen direkt die festgesetzte Einkommensteuer.

Kinderbetreuungskosten können Steuerpflichtige bis zum 14. Lebensjahr eines Kindes als Sonderausgaben teilweise von der Steuer absetzen. Das Finanzamt akzeptiert unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zwei Drittel der Kosten von maximal 6.000 Euro pro Kind und Jahr, also bis zu 4.000 Euro.
Dazu zählen Ausgaben für Kindergarten, Kindertagesstätte, Hort und Krippe sowie eine Babysitterin oder einen Babysitter, ein Au-Pair, eine Nanny beziehungsweise ein Kindermädchen. Angestellte müssen eine Rechnung besitzen und diese unbar bezahlt haben, also beispielsweise per Banküberweisung.
Ausgaben für Essensgeld werden nicht anerkannt, ebenso wenig Kosten für Unterricht oder Freizeitbetätigungen.
Ist ein Kind wegen einer Behinderung nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, können Angestellte die Kosten für die Kinderbetreuung auch über das 14. Lebensjahr hinaus geltend machen. Die Behinderung muss aber vor Ende des 25. Lebensjahres eingetreten sein.

Als Nachweise für Spenden bis zu einer Höhe von 300 Euro können Angestellte einen Kontoauszug, den Screenshot einer Überweisung oder einen anderen Überweisungsbeleg nutzen. Spenden von mehr als 300 Euro erkennt das Finanzamt in der Regel nur mit Spendenquittung an.
Diese sogenannte Zuwendungsbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster muss unter anderem die Art der Spende und die Spendensumme enthalten. Außerdem sollte es auf der Bescheinigung einen Vermerk geben. Dieser sollte bestätigen, dass die Spende einem bestimmten, steuerbegünstigten Zweck galt.
Diese Bescheinigung stellt üblicherweise die gemeinnützige Organisation aus, die die Spende erhalten hat.
Setzt eine Finanzbehörde beispielsweise nach starken Unwettern einen Katastrophenerlass in Kraft, können Angestellte auch Spenden von mehr als 300 Euro mit vereinfachtem Nachweis in der Steuererklärung angeben. Die Spende muss die steuerpflichtige Person dann innerhalb des dafür festgelegten Zeitraums auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt haben.

Zu den Aufwendungen für die Altersvorsorge gehören Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerke oder Alterskassen sowie die private Rentenversicherung. Diese Kosten können ledige Angestellte in voller Höhe bis zur Maximalgrenze von 26.528 Euro in der Steuererklärung 2023 geltend machen. Ehepaare können gemeinsam einen Betrag in Höhe von 53.056 Euro ansetzen.
Für das Steuerjahr 2024 gelten neue Beträge, nämlich 27.566 Euro für Ledige und 55.132 Euro für Ehepaare. Die Arbeitgeberbeiträge müssen Steuerpflichtige auf den Höchstbetrag anrechnen. Angestellte können Riesterverträge bis zu einer Höchstgrenze von 2.100 Euro ansetzen.
Als sonstige Vorsorgeaufwendungen können Angestellte ebenfalls ihre Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege, Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherungen ansetzen.
Den Höchstbetrag erreichen manche Angestellte schon mit der Basiskranken- und der gesetzlichen Pflegeversicherung. Unbegrenzt als Werbungskosten werden berufliche Policen steuerlich anerkannt. Dazu zählen beispielsweise eine Berufshaftpflicht- oder Arbeitsrechtsschutzversicherung.

Ausgaben für einen beruflich bedingten Umzug zählen zu den Werbungskosten. Zu den sogenannten allgemeinen Umzugskosten zählen:
Diese Kosten können Angestellte mit entsprechenden Belegen und Rechnungen in tatsächlich angefallener Höhe steuerlich geltend machen.
Dazu kommen sonstige Ausgaben:
Diese Kosten können Angestellte entweder durch Nachweise mit den tatsächlichen angefallenen Kosten oder ohne Nachweise mit der Umzugskostenpauschale in die Steuererklärung eintragen.
Für Umzüge zwischen dem 1. April 2022 und 29. Februar 2024 beträgt die Umzugskostenpauschale 886 Euro für die berechtigte Person sowie jeweils 590 Euro für Angehörige wie Ehefrau/Ehemann, Lebenspartner/in, eigene Kinder sowie Stief- und Pflegekinder.
Für Umzüge ab 1. März 2024 erhöht sich die Pauschale auf 964 Euro beziehungsweise 643 Euro für Angehörige.
Eine Plattform, die liefert: aktuelle Informationen, praktische Services und einen einzigartigen Content-Creator für Ihre Kundenkommunikation. Alles, was Ihren Vertriebsalltag leichter macht. Mit nur einem Login.