Falls die Versicherung nicht zahlt

OpaS als Joker-Klausel in der privaten Sachversicherung

Sollte eine Sachversicherung einen Schaden mal nicht mit abdecken, kann sich durchaus ein Ausweg bieten. Die „Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat“-Klausel, kurz OpaS-Klausel könnte greifen. Versicherungsmakler Tom Niewerth hat sich in seiner Bachelor-Arbeit mit der Klausel auseinandergesetzt und beschreibt sie hier zusammen mit einigen Schadenbeispielen.
Mann im Außenbereich mit Sonnenbrille, symbolisiert private Sachversicherung.
© Privat
Tom Niewerth hat sich als Versicherungsmakler mit Finance for Good auf die Vermittlung nachhaltiger Versicherungen und Geldanlagen spezialisiert

Versicherungen sind zumeist stille Begleiter des Alltags – zumindest bis der Schadenfall eintritt. Ihr Prinzip ist klar: Was im Vertrag steht, bestimmt darüber, ob und in welchem Umfang der Versicherer leisten muss.

Stell dir vor, dein Kunde meldet sich ganz aufgelöst mit der Nachricht, dass sein Hund einen mit Nägeln gespickten Giftköder verschluckt hat, seine Strandtasche in Spanien während eines Sprungs ins Meer geklaut oder sein mühsam hochgezogener Rohbau über Nacht von Fremden verunstaltet wurde. In der klassischen Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung hieße es hier oft: „Schade, aber leider nicht versichert.“

Doch genau hier kommt die sogenannte „Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat“-Klausel (kurz OpaS-Klausel) ins Spiel, die Branchenkenner insgeheim als Joker-Klausel bezeichnen.

In meiner Bachelorarbeit habe ich reale Schäden samt diverser Bedingungswerke versicherungsrechtlich unter die Lupe genommen. Dabei habe ich festgestellt, dass diese unscheinbare Klausel den Versicherungsschutz und die damit verbundene Feststellung des Leistungsanspruchs in der privaten Sachversicherung grundlegend verändern kann. Während das traditionelle Versicherungsmodell auf benannten Gefahren wie Brand, Leitungswasser oder Einbruchdiebstahl setzt, verfolgt diese Klausel ähnlich wie die „Unbenannte Gefahren“- und „All-Risk“-Klauseln einen ganz neuen Ansatz.

Moderne Schadenfälle durch Onlinebetrug, Hacking oder einfachen Diebstahl ohne vorheriges Eindringen führen demnach regelmäßig zu Frust im Schadenfall. In solchen Fällen kann die OpaS-Klausel der entscheidende Grund dafür sein, dass der Kunde eben doch seine erhoffte Leistung erhält. Insbesondere häufigen Streitfragen – bestes Beispiel die fehlenden Einbruchsspuren nach Einbruchdiebstahl – kann der Kunde dank der OpaS-Klausel bereits von vornherein aus dem Weg gehen.

Drei Voraussetzungen, die über die Regulierung entscheiden

Den Kern der Klausel bilden die Begriffe „Opfer“, „polizeilich angezeigt“ und „Straftat“: Wird der Versicherungsnehmer Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat, ersetzt der Versicherer den entstandenen Schaden. Juristisch ist hierbei besonders spannend: Für einen Leistungsanspruch muss der Kunde nicht das Vorliegen einer Straftat beweisen. Es reicht aus, dass die Begehung einer solchen unterstellt wird.

Diese Tatsache bietet für den Versicherungsnehmer einen entscheidenden Vorteil, da er sonst vor potentiell unlösbaren Beweisproblemen stünde. Die polizeiliche Anzeige fungiert wiederum lediglich als formeller Anknüpfungspunkt und objektiver Nachweis für den Eintritt des Ereignisses.

Was auf den ersten Blick wie eine innovative Klausel zur Schließung diverser Deckungslücken wirkt, bringt beim genaueren Hinsehen auch seine Schattenseiten zum Vorschein. Denn bereits der Leistungsauslöser – der reine Vorwurf einer Straftat im Rahmen einer polizeilichen Anzeige – öffnet Türen für spitzfindige Kunden und Vermittler. Ist wirklich jeder angezeigte Versicherungsfall so passiert? Wurde das Handy tatsächlich gestohlen, oder ist es vielleicht doch nur unterwegs verloren gegangen? Könnte der Vorwurf einer Straftat in Verbindung mit der polizeilichen Anzeige zu einem Freifahrtschein werden, um sein Portemonnaie zu sanieren? Das Missbrauchspotenzial scheint groß zu sein, was wohl auch die Versicherer wissen und vielleicht gerade deswegen regelmäßig Sublimits für diese Klausel einbauen.

Meine Untersuchung realer Fälle zeigt die enorme Wirkungsweite der Klausel:

Das verschwundene Paket

Online-Einkäufe sind aus der heutigen Zeit nicht mehr wegzudenken. Der Versicherungsnehmer bestellt sich ein paar Schuhe im Wert von rund 150 Euro bei einem bekannten Online-Händler. Nachdem die Lieferung über einen längeren Zeitraum ausbleibt, versucht er mehrfach vergeblich, den Sachverhalt mit dem Händler zu klären. Da es zu keiner Einigung kommt, erstattet er schließlich online Strafanzeige wegen Betrugs bei der Polizei. Dem Versicherer übersendet er zur Schadensmeldung im Rahmen der OpaS-Klausel eine schriftliche Schilderung des Vorfalls sowie den gesamten Schriftverkehr mit dem Händler in Kopie.

Knapp einen Monat später zahlt der Versicherer die gesamte Schadenssumme aus. Wie sinnvoll es ist, einen Kleinschaden wie diesen bei der Versicherung einzureichen steht auf einem ganz anderen Blatt.

Der verschluckte Giftköder

Bei der täglichen Runde durch den Park passiert es – in einem unachtsamen Moment verschluckt der Hund der Versicherungsnehmerin einen mit Nägeln gespickten Giftköder. In der Tierklinik kann der Magen des Hundes ausgepumpt und dadurch schlimmeres verhindert werden.

Die bereits bestehende Tier-OP-Versicherung lehnt die Regulierung der anfallenden Kosten in Höhe von rund 700 Euro folgerichtig ab, da keine Operation am Tier stattfand. Am selben Tag erstattet die Versicherungsnehmerin Anzeige bei der Polizei gegen Unbekannt wegen versuchter Sachbeschädigung. Die Hausratversicherung – die Hunde als versicherte Sache mitversichert hat – springt über die OpaS-Klausel ein und reguliert den Schaden nach Vorlage der Anzeigebestätigung und Tierarztrechnung unter Berücksichtigung des erweiterten Aufwendungsersatzes nach Paragraf 90 VVG in Verbindung mit Paragraf 83 VVG anstandslos.

Urlaub mit Schrecken

Sommer, Sonne, Strand – ein Urlaub mit der Familie ist für viele das Highlight des Jahres. Der Versicherungsnehmer befindet sich gemeinsam mit seinem Kind im jährlichen Sommerurlaub an einem Strand in Spanien. Während beide im Meer baden, lässt er seine Strandtasche unbeaufsichtigt am Ufer zurück. Diese wird während der Badeaktion entwendet.

Ein klassischer Fall von einfachem Diebstahl der eigentlich nicht versichert ist. Der Versicherungsnehmer erstattet umgehend Anzeige bei der spanischen Polizei und übermittelt dem Versicherer die polizeiliche Bestätigung sowie die Kaufbelege der entwendeten Gegenstände. Dieser reguliert den Schaden in Höhe von knapp 1.500 Euro vollständig.

Bitumen an der Fassade

Beim Bau des Eigenheims kann vieles schiefgehen – nicht immer kann man etwas dafür. So auch im folgenden Fall. Die Außenfassade des Rohbaus des Versicherungsnehmers wird großflächig mit Teermasse (Bitumen) beschmiert. Betroffen sind sowohl die bereits verputzten, als auch die zum Teil verklinkerten Außenwände sowie mehrere Fenster und Türen. Die Bitumenfarbe verläuft nach dem Auftragen nach unten Richtung Boden, sodass sich das Schadensbild auf eine ungefähre Höhe von 1,70 bis 1,80 Metern vergrößert. Das auf den Fenstern und Türen aufgetragene Bitumen dringt an der unteren Kante bis in die Schienen der Rollläden ein.

An der Außenfassade muss der Putz abgeschlagen und neu aufgetragen werden. Die Klinkersteine müssen ersetzt und die Fenster und Türen, die eine Einheit mit den Rollläden bilden, komplett ausgetauscht werden. Ein Schaden von fast 60.000 Euro, der weder über Feuer noch andere Standardgefahren der Rohbauversicherung gedeckt ist.

Die Besonderheit in diesem Fall: der Rohbauversicherer schließt während der Rohbauphase auch alle im Rahmen der Wohngebäudeversicherung versicherten Gefahren – und damit auch die OpaS-Klausel mit ein. Der Versicherungsnehmer erstattet Anzeige bei der Polizei wegen Sachbeschädigung gegen Unbekannt und erhält eine vollständige Regulierung der Schadenhöhe. Die OpaS-Klausel rettet hier den Traum des Eigenheims.

Was Vermittler wissen müssen

Die Auswertung realer Schadenfälle zeigt: Die OpaS-Klausel ist kein Marketing-Gag. In der Praxis wurde und wird über sie reguliert – und zwar gerade in Fällen, die ansonsten zwangsläufig zur Ablehnung führen würden.

Trotz ihrer Stärke ist die Klausel kein Freibrief. Insbesondere in den Hausrattarifen finden wir oft Sublimits zwischen 5.000 und 10.000 Euro. Die genaue Formulierung der Klausel sollte stets beachtet werden, da sie teilweise von Versicherer zu Versicherer stark abweicht und aktuell bereits von einigen Versicherern in ihrem Umfang eingeschränkt wurde.

Unabhängig davon bietet sie Vermittlern ein echtes Alleinstellungsmerkmal. Wer seine Kunden zeitgemäß absichern will, kommt an dieser „Auffangklausel“ kaum noch vorbei, da sie Lücken schließt, bei denen der Kunde sonst auf seinem Schaden sitzen bleiben würde.

Fazit: Kleine Klausel, große Wirkung

Die OpaS-Klausel ist eine Antwort auf eine komplexe und moderne Welt, in der Schäden real sind, auch wenn sie nicht in das Raster der Vergangenheit passen. Für den Versicherungsnehmer bedeutet sie bestmögliche Absicherung und für den Makler die Möglichkeit, sich mittels erweiterten Versicherungsschutzes und effizient regulierter Schadenfälle, von der breiten Masse abzuheben.

Über den Autor

Tom Niewerth hat sich als Versicherungsmakler mit Finance for Good auf die Vermittlung nachhaltiger Versicherungen und Geldanlagen spezialisiert. Im Rahmen seiner Bachelorarbeit (hier downloaden) hat er sich intensiv mit der OpaS-Klausel auseinandergesetzt und vertieft heute sein Wissen im Masterstudiengang Versicherungsrecht an der TH Köln.

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