- Von Andreas Harms
- 10.12.2025 um 12:09
Die Babcock Pensionskasse darf kein Versicherungsgeschäft mehr betreiben. Die Aufsichtsbehörde Bafin hat die Erlaubnis dazu am 29. Oktober 2025 widerrufen. Darüber berichteten wir bereits.
Doch wie sieht die Kasse die Lage selbst? Und wie soll es nun weitergehen? Hier die Auskünfte von Vorstandschef Ralf Langhoff im Wortlaut:
„Die Babcock Pensionskasse (BPK) ist eine Einrichtung zur Altersversorgung für Mitarbeitende eines Unternehmens im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Seit 2005 darf die Kasse kein Neugeschäft mehr tätigen. Dies wurde ihr bekanntlich im Rahmen der ersten Sanierung 2006 untersagt, da die BPK damals sämtliche bilanzielle Eigenmittel verloren hatte.
Das Zeitalter von Solvency II hat nun wirklich begonnen
Bafin: Lebensversicherer müssen neu rechnen
Bafin verbietet Babcock Pensionskasse das Versicherungsgeschäft
Aktuell kann die Kasse die Mindestkapitalanforderung nicht erfüllen. Diese Unterdeckung konnte innerhalb der vom Gesetzgeber geforderten Zeit nicht beseitigt werden. Daher hat die Bafin der Babcock Pensionskasse VVaG am 29. Oktober 2025 die Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts widerrufen. Der Bescheid ist mit Ablauf des 1. Dezember 2025 bestandskräftig geworden.
Trotz des Bescheids ist und bleibt die Sanierung das gemeinsame Ziel der Kasse und der Bafin. Diese wird sich finanziell so stabilisieren, dass sie langfristig und dauerhaft in der Lage ist, die Betriebsrenten für ihre Versicherten auszuzahlen.
Dies kann nur durch eine Kürzung der auszuzahlenden Leistungen gelingen. Die Höhe der Kürzung wird gegenwärtig berechnet und wird nicht vor dem Frühjahr 2026 feststehen. Die Höhe ist abhängig vom Ergebnis des Jahresabschlusses, der sich aktuell in der Erstellung befindet.
Die BPK ist gesetzlich verpflichtet (Paragraf 234p Absatz 2 VAG), die Leistungskürzung gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in zwei Schritten anzukündigen.
Für die Rentnerinnen und Rentner hat diese Kürzung in der Regel keine Auswirkung. Denn hier greift die Einstandspflicht durch den Arbeitgeber. Dieser muss die Differenz zwischen zugesagter Leistung und reduzierter Leistung ausgleichen.“
















































































































0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren