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Kellnerin auf dem Oktoberfest: Brauchen Angestellte in der Gastronomie bei der BU eine Infektionsklausel? © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 12.10.2015 um 14:12
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lesedauer Lesedauer: ca. 02:40 Min

„Die Liste an unreflektierten Meinungen ist bei der Arbeitskraftabsicherung endlos“, schreibt Versicherungsmakler Philip Wenzel. Er hat sich drei Merkmale der BU herausgesucht, die landläufig als wichtig gelten, bei denen man aber auch anderer Meinung sein kann.

In den Diskussionen mit Kollegen wird man immer wieder mit Meinungen konfrontiert, die auf den ersten Blick logisch erscheinen. Aber auf den zweiten Blick wird deutlich, dass man alles auch durchaus anders sehen könnte. Die Liste an unreflektierten Meinungen ist bei der Arbeitskraft-Absicherung quasi endlos. Und auch bei den drei ausgewählten ist jede andere Meinung sinnvoll zu argumentieren. Diese Liste ist also nur als Denkanstoß gedacht, seine Meinung vielleicht nicht sofort zu ändern, sondern diese Dinge einfach auch mal anders zu betrachten, als man es bisher gewohnt war.

1.    Die Infektionsklausel ist superwichtig für medizinische oder gastronomische Berufe

Lücke schreibt zu diesem Thema sehr eindeutig an zwei Stellen im Prölss/Martin, dass der Krankheitsbegriff auch eine Infektion einschließt, wenn es wegen der Ansteckungsgefahr nicht mehr möglich ist zu arbeiten. Darüber hinaus ist auch hier zu bedenken, was denn passieren würde, wenn eine Behörde ein Arbeitsverbot aussprechen würde.

In diesem Fall müsste die Behörde für die Versorgung aufkommen und zwar in Geld. Die ersten 42 Tage volle Lohnfortzahlung, danach wie beim Krankengeld. Ob hier eine empfindliche Lücke entstünde, hängt ganz davon ab, in welchem Verhältnis meine Ausgaben zu meinen Einnahmen stehen. Mit einer BU-Rente käme ich aber wohl recht wahrscheinlich in die Überversorgung.

Eine Leistung schon bei einem teilweisen Berufsverbot wird sicherlich öfter in Anspruch genommen werden, allerdings darf man auch hier davon ausgehen, dass keine empfindliche Lücke entstehen würde. Ausnahmen kann es hier selbstverständlich geben, wenn ich zum Beispiel sehr knapp finanziert habe.

2.    Ohne Leistungsdynamik geht es nicht

Hier ist die einfache Antwort: Macht bei der Prämie meistens nicht so viel aus. Sollte man dann einfach mitnehmen.

Wenn wir aber auf die Zahlen der Rückversicherer vertrauen können – die hier wahrlich keinen Grund zu lügen haben – dass die durchschnittliche Leistungsdauer immer mehr zurückgeht und grob zwischen fünf und acht Jahren liegt, dann ist eine garantierte Leistungsdynamik als Inflationsausgleich nicht zwingend notwendig. Zumal es ja nicht garantierte Rentensteigerungen aus der Überschussbeteiligung auch geben kann und für gewöhnlich auch gibt.

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