Geldwäschebekämpfung

Versicherer kritisieren zusätzliche Sorgfaltspflichten als unverhältnismäßig

Die Bundesregierung plant strengere Regeln zur Vermeidung von Geldwäsche, die sich auch auf die Versicherer auswirken würden. Der Branchenverband GDV kritisiert die zusätzlichen Pflichten als unverhältnismäßig. Hier kommen die Details.
© picture alliance/dpa/Britta Pedersen
Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) steht neben einer Spezialeinheit des Zolls: Die Bundesregierung will organisierte Kriminalität und Geldwäsche besser bekämpfen.

Um härter gegen Geldwäsche vorzugehen, hat die Bundesregierung das Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz auf den Weg gebracht, das derzeit im parlamentarischen Verfahren verhandelt wird. Ein neuer Punkt des Gesetzes ist, dass nun mehr Unternehmen zur Geldwäscheprävention verpflichtet sind. Diese Ausweitung stößt bei den Versicherern auf Kritik.

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In der Branche gelten bislang unterschiedliche Regeln, die sich nach dem Geldwäscherisiko richten. Bei Sachversicherungen ist es klein, bei Lebens- und Rentenversicherungen oder Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr dagegen hoch. So könnten Kriminelle über hohe Einmalbeträge oder laufende Einzahlungen versuchen, ihr Geld über den Umweg einer Versicherung zu waschen.

Um das zu verhindern, müssen Lebensversicherer bestimmte Sorgfalts- und Meldepflichten erfüllen, die Identität ihrer Kunden oder der wirtschaftlich Berechtigten prüfen und ihre Angestellten regelmäßig schulen.

Unverhältnismäßige zusätzliche Sorgfaltspflichten

„Mit der nun geplanten Gesetzesänderung würden auch Unternehmen aus dem Versicherungssektor strengen Pflichten unterworfen, bei denen kein realistisches Geldwäsche-Risiko besteht. Dies träfe beispielsweise Holdinggesellschafften oder Mutterkonzerne mit beherrschendem Einfluss auf andere Versicherer“, moniert der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Ein Sach- oder Rückversicherer, der an einem Versicherer mehrheitlich beteiligt ist, müsse auch für seine eigenen – nicht geldwäscherelevanten – Geschäfte strenge Sorgfaltspflichten erfüllen. Ebenso eine Holdinggesellschaft, in der übergeordnete Unternehmensfunktionen gebündelt seien, die aber kein Endkundengeschäft betreibe.

„Aus Sicht der Versicherungswirtschaft sind in diesen Fällen zusätzliche Sorgfaltspflichten unverhältnismäßig, da sie keinen präventiven Mehrwert haben. Das sorgt stattdessen nur für mehr Aufwand und zusätzliche Kosten bei den Unternehmen. Die geplante Neuregelung steht zudem im Widerspruch zum Versprechen der Bundesregierung, die Unternehmen von Bürokratie zu entlasten“, schreibt der GDV weiter..

Nationale Initiative überschneidet sich mit europäischen Plänen

Die Kritik der Versicherer zielt auch auf den Zeitpunkt der Gesetzesverschärfung ab. Denn auch auf europäischer Ebene steht das Thema derzeit auf der Agenda. Angesichts der anstehenden Änderungen des EU-Geldwäscherechts sei der Zeitpunkt eines nationalen Vorgehens nicht nachvollziehbar. Deutsche Versicherungskonzerne würden gegenüber der europäischen Konkurrenz benachteiligt, sollte das Gesetz in Deutschland in der aktuellen Form umgesetzt werden.

Das Endergebnis steht noch nicht fest. Der Bundestag hat das Gesetz in erster Lesung Mitte Dezember beraten. Im Januar soll es eine öffentliche Anhörung dazu geben, im Anschluss stimmen die Regierungsfraktionen ihre Positionen ab. Für Februar ist die finale Abstimmung im Bundestag geplant. Voraussichtlich noch im ersten Quartal wird das Gesetz verkündet.

Autorin

Karen

Schmidt

Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

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