Infinma wertet aus

Was 2026 in der BU-Versicherung Standard ist

Die Analysten des Infinma sehen nach, welche Standards sich in der Berufsunfähigkeitsversicherung etabliert haben. Dabei beobachten sie zwei Neuigkeiten, eine zur Meldefrist und eine zu gestundeten Beiträgen.
Radiologe betrachtet die MRT-Aufnahme einer Lendenwirbelsäule: Um BU-Rente zu erhalten ist eine medizinische Prognose zur Arbeitsfähigkeit nötig
© picture alliance / CHROMORANGE | Ales Utouka
Radiologe betrachtet die MRT-Aufnahme einer Lendenwirbelsäule: Um BU-Rente zu erhalten ist eine medizinische Prognose zur Arbeitsfähigkeit nötig

Das Infinma Institut für Finanz-Markt-Analyse hat erneut Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU-Versicherungen) überprüft und daraus neue Marktstandards ermittelt. Dafür nahmen die Verantwortlichen wieder Qualitätsmerkmale aus den Versicherungsbedingungen unter die Lupe und verglichen sie mit den einzelnen Tarifen.

Wie viele waren es diesmal? 381 Tarife von 66 Anbietern kamen auf den Tisch. Vor einem Jahr waren es noch 385 Tarife. Auch die Zahl der Anbieter ging – überwiegend fusionsbedingt – im Vergleich zum Vorjahr leicht zurück, da waren es noch 68. Die Produkte wurden hingegen erneut besser, teilt Infinma mit.

Erneut werten die Analysten zu insgesamt 18 Hauptkriterien aus, welche konkreten Varianten es in den Bedingungen dazu gibt. Anschließend zählen sie durch und ernennen die häufigste Variante zum Marktstandard im Sinne einer „marktüblichen Durchschnittsregelung“. Wer die Standards mindestens einhält, erhält ein Zertifikat. Ein ausgesprochenes Rating gibt es hingegen nicht, es geht nur um Merkmale im Vergleich zum Standard.

Wie schon im vergangenen Jahr unterteilt das Infinma die Untersuchungsergebnisse nach Gold, Silber, Bronze und Basis, je nachdem, in wie vielen Kriterien der Marktstandard übertroffen wurde. Die höchste bisher vergebene Einstufung ging erneut an die HDI Lebensversicherung für ihr Produkt EGO Top und die LV 1871 für die Golden BU.

Meldefrist und gestundeter Beitrag

Zehnmal gab es Gold, 64-mal Silber und 183-mal Bronze. 119 Tarife von 24 Gesellschaften bekamen kein Zertifikat.

In diesem Jahr gab es zwei Besonderheiten. Bei den Regelungen zur Meldefrist weisen Anbieter zunehmend ausdrücklich darauf hin, dass es keine Meldefristen gibt. Die BU-Leistung ist somit unabhängig davon, wann die BU gemeldet wird. Mit 173 Produkten ist diese Regelung inzwischen die am häufigsten verwendete.

Nur geringfügig weniger Produkte haben in den Bedingungen keinen Hinweis auf eine Meldefrist. Beides sieht das Infinma als gleichwertig an, weshalb es beide als Standard wertet. Sollten aber Anbieter zunehmend ausdrücklich auf Meldefristen verzichten, dürfte das der alleinige Standard werden.

Der zweite Punkt dreht sich um Beiträge. Bei den meisten Tarifen lassen sie sich stunden, während der Versicherer die Leistung prüft. Der verbleibende Unterschied liegt vor allem darin, ob der Versicherer Stundungszinsen verlangt, wenn er die Leistung ablehnt.

Versicherer sollten auf Zinsen verzichten

Beide Varianten kommen gleich häufig vor; aufgrund des Vorteils für Kunden beurteilt das Infinma den ausdrücklichen Verzicht auf Stundungszinsen als positiv.

Damit ist es Zeit, die neuen 18 Marktstandards für Berufsunfähigkeitsversicherungen vorzustellen. Der Marktstandard und die Zahl der Tarife, die ihn mindestens einhalten, stehen in Klammern:

  1. Ärztliche Prognose (sechs Monate; 355 Tarife)
  2. Rückwirkende Leistung (nach sechsmonatiger BU, von Beginn an; 359 Tarife)
  3. Abstrakte Verweisung auf anderen Beruf (Vollständiger Verzicht; 335 Tarife)
  4. Verzicht auf Umorganisation bei Akademikern (bei selbstständigen Akademikern mit mindestens 90 Prozent Bürotätigkeit; 163 Tarife)
  5. Verzicht auf Umorganisation bei Kleinbetrieben (bei Kleinbetrieben mit weniger als fünf Mitarbeitern; 146 Tarife)
  6. Kostenbegrenzung bei Umorganisation (keine Begrenzung; 348 Tarife)
  7. Berufswechselprüfung bei vorangegangenem Berufswechsel (Keine Hinweise auf zweiten geprüften Beruf; 372 Tarife)
  8. Leistungsbeginn (zu Beginn des Folgemonats; 349 Tarife)
  9. Meldefristen für Berufsunfähigkeit (keine Hinweise auf Meldefristen: 163 Tarife; ausdrücklicher Verzicht: 173 Tarife)
  10. Erhöhungsoption ohne Anlass (möglich, innerhalb der ersten drei bis fünf Jahre, bis 40 Jahre; 189 Tarife)
  11. Beiträge stunden während der Leistungsprüfung (grundsätzlich befristet möglich, bei Ablehnung Ratenzahlung ohne Stundungszinsen möglich; 178 Tarife)
  12. Befristete Anerkenntnisse während Leistungsprüfung (bis maximal zwölf Monate möglich; 193 Tarife)
  13. Mitwirkungspflichten Gesundheit (Besserung der Gesundheit beziehungsweise Minderung und Wegfall der BU brauchen nicht gemeldet zu werden; 354 Tarife)
  14. Mitwirkungspflicht Tätigkeit (Wiederaufnahme und Änderung der beruflichen Tätigkeit unverzüglich melden; 252 Tarife)
  15. Nachprüfung, ob BU weiter besteht (mit der Möglichkeit einer konkreten Verweisung gegebenenfalls auch unter bestimmten Voraussetzungen; 366 Tarife)
  16. Leistung bei Arbeitsunfähigkeit nach Krankschreibung (keine; 119 Tarife)
  17. Ausscheiden aus dem Beruf (zuletzt ausgeübter Beruf wird unbegrenzt geprüft, keine abstrakte Prüfung; 356 Tarife)
  18. Option auf Anschluss-Pflegeversicherung ohne Gesundheitsprüfung (keine Option; 320 Tarife)

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Autor

Andreas

Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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