Der klagende Versicherungsnehmer ist Friseurmeister und unterhält bei der beklagten Versicherung eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die zum 31. Januar 2027 planmäßig endet. Der Kläger ist seit 1993 als selbstständiger Friseurmeister tätig. Zuletzt betrieb er von 2003 bis 2015 einen Salon, in dem er wechselnd etwa 15 bis 19 Mitarbeiter beschäftigte.
Die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen enthalten unter anderem folgende Regelungen:
Paragraf 1 der AVB BUV
(1) Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustandes ausgeübten Beruf nachzugehen.
(2) Übt die versicherte Person jedoch nach Eintritt dieses Zustandes eine andere, ihre Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit aus und ist sie dazu aufgrund ihrer gesundheitlichen Verhältnisse zu mehr als 50 % in der Lage, liegt keine Berufsunfähigkeit vor.
(4) Wird uns nachgewiesen, dass ein in Absatz 1 oder 3 beschriebener Zustand für einen Zeitraum von sechs Monaten ununterbrochen vorgelegen hat, gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit.
Im Januar 2004 wurde der Kläger an der linken Hand wegen Fibromatose der Strecksehnen (gutartige Bindegewebswucherung) operiert. Im Juli 2014 stellte er sich unter anderem wegen Schmerzen in beiden Armen, die von der Halswirbelsäule bis in die Hände zogen und links stärker waren, bei seinem Hausarzt vor. Dieser stellte eine Arbeitsunfähigkeit fest –die Krankentagegeldversicherung des Mannes erbrachte daraufhin Leistungen. Diese teilte im Juli 2015 mit, dass sie die Zahlungen wegen Vorliegens einer Berufsunfähigkeit einstellen werde.
Der Kläger stellte daraufhin im Juli 2015 einen Antrag bei seinem BU-Versicherer auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente. Der Versicherer lehnte seine Eintrittspflicht mit der Begründung ab, es sei dem Kläger eine Umorganisation seiner beruflichen Tätigkeiten möglich. Gegen die Leistungsablehnung reichte der Mann Klage ein. Das Landgericht Dresden gab der Klage statt. Der Versicherer ging daraufhin in Berufung.
Die Berufung des Versicherers hatte keinen Erfolg (OLG Dresden, Urteil vom 22. Februar 2022 – Aktenzeichen 4 U 1585/21). Zu Recht habe das Landgericht einen Anspruch des Klägers gemäß der Paragrafen 1, 3 AVB BUV gegen den Versicherer auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente bejaht. Dem Kläger sei der Beweis dafür, dass bei ihm Berufsunfähigkeit im Juli 2015 eingetreten ist, gelungen.
Der Versicherungsnehmer habe sein Berufsbild ebenso wie die Einschränkungen in der Berufsausübung, die sich aus seiner Erkrankung ergeben, schlüssig dargelegt und auch zur Überzeugung des Senats im Sinne des Paragrafen 286 ZPO bewiesen. Dazu führte der Senat aus, dass grundsätzlich hierfür die letzte konkrete Berufsausübung maßgebend sei, so wie sie „in gesunden Tagen“ ausgestaltet war, das heißt, solange die Leistungsfähigkeit des Versicherten noch nicht eingeschränkt war.
Dazu müsse bekannt sein, wie das Arbeitsumfeld des Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt. Als Sachvortrag genüge dazu nicht die Angabe des Berufsbildes und der Arbeitszeit, vielmehr müsse eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden.
Dabei dürfe nicht aus dem Blick geraten, dass die Klärung des Berufsbildes vornehmlich den Zweck verfolgt, dem Sachverständigen die notwendigen tatsächlichen Vorgaben zur medizinischen Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit in die Hand zu geben, so das OLG Dresden.
Ferner sei dem Kläger auch der Beweis dafür gelungen, dass er seit August 2015 bedingungsgemäß berufsunfähig und zu mindestens 50 Prozent außerstande ist, seinem zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen. Die Ausführungen des Sachverständigen dazu seien – entgegen der Auffassung des Versicherers Beklagten – nicht allein deshalb unzureichend, weil sich ihnen nicht entnehmen lässt, ob und in welchem Umfang es dem Kläger noch möglich ist, trotz seiner konkreten krankheitsbedingten Leistungsminderung Tätigkeiten eines Friseurs auszuüben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen könne der Kläger nämlich überhaupt keine handwerklichen Tätigkeiten als Friseur mehr ausüben.
Schließlich sei dem Kläger auch eine Umorganisation seines Betriebes nicht zumutbar gewesen. Der mitarbeitende Betriebsinhaber habe dabei zur Möglichkeit der Umorganisation vorzutragen. Zu seiner Vortrags- und Beweislast gehöre auch, dass ihm eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigenden Betätigungsmöglichkeiten eröffnet, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würden. Die berufliche Tätigkeit des mitarbeitenden Betriebsinhabers werde zum einen dadurch gekennzeichnet, dass er ein bestimmtes betriebliches Arbeitsfeld durch eigene Tätigkeit ausfüllt, zum anderen – und vor allem – aber auch dadurch, dass ihm das betriebliche Direktionsrecht, die Weisungsbefugnis gegenüber seinen Mitarbeitern zukommt. Dieses Direktionsrecht, das auch die Möglichkeit einer Umverteilung der Arbeit einschließt, gebe seiner Stellung im Betrieb das Gepräge. Sein „Beruf“ sei daher die Leitung des Betriebes unter seiner Mitarbeit an einer von ihm bestimmten Stelle.
Die Umorganisation müsse aber für den Versicherungsnehmer zumutbar sein. Die Beurteilung der Zumutbarkeit verlange eine Gesamtbetrachtung der dem Betriebsinhaber nach einer – betrieblich sinnvollen – Umorganisation trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch verbleibenden Tätigkeitsfelder. An der Zumutbarkeit fehle es nach Ansicht des Senats, wenn die Umorganisation mit auf Dauer ins Gewicht fallenden Einkommenseinbußen verbunden ist. Nach Durchführung der Umorganisation müsse noch ein adäquater Arbeitsplatz im Sinne einer „vernünftigen Arbeit“ im Unternehmen verbleiben.
Weiter führt der Senat aus, dass der Versicherte sich nicht auf eine Umorganisation verweisen lassen müsse, wenn er damit nur noch einer „Verlegenheitsbeschäftigung“ nachgehen könnte. Ebenso wenig sei es ihm zumutbar, eine Veränderung seines Arbeitsfeldes vorzunehmen, wenn dadurch die Arbeit ihre prägenden Merkmale völlig verliert. Der Kläger könne im vorliegenden Fall ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen die handwerklichen Leistungen eines Friseurmeisters nicht erbringen – und damit 76 Prozent der Leistungen, die er bislang erbracht hat. Eine Umorganisation seines Arbeitsfeldes und Beschränkung seiner Betätigung auf organisatorische Aufgaben und die Rezeption sei ihm nicht zumutbar, so das Gericht.
Anders als bei anderen handwerklichen Berufen sei der Beruf des Friseurs geprägt durch ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Kunden und Friseur. Es handele sich um eine körpernahe Dienstleistung, die ein gewachsenes Vertrauen erfordert. Anders als bei anderen handwerklichen Tätigkeiten sei es dem Kunden daher nicht gleichgültig, von welchem der im Friseursalon tätigen Friseure er bedient wird. In der Regel bleibe der Kunde an einen Friseur gebunden, mit dem er zufrieden ist. Darüber hinaus sei es dem Kläger nicht möglich, seine Mitarbeiter zu schulen, qualifiziert fortzubilden und auf die Einhaltung von Qualitätsstandards, insbesondere bei neuen Modetrends, zu achten, wenn er selbst praktisch nicht mehr tätig ist und allenfalls theoretische Anweisungen erteilen kann.
Die Akzeptanz als Chef sowie eine Vorbildfunktion könne unter diesen Umständen nach Auffassung des Senats nicht ausgefüllt werden. Dies schließe eine Umorganisation, für die der zuvor ausschließlich als Friseur tätige Betriebsinhaber auf ausschließlich organisatorische Tätigkeit zurückgeworfen würde, in der Regel aus. Auch könne der Kläger nicht auf eine Tätigkeit ausschließlich als Rezeptionist verwiesen werden. Dadurch verlöre seine Arbeit als Friseurmeister ihre prägenden Merkmale, selbst wenn dem Kläger das Direktionsrecht verbliebe. Der Kläger hätte dann zwar noch Kunden beraten, organisatorische Aufgaben ausführen, Gespräche führen und Mitarbeiter motivieren können. Übt er aber den Friseurberuf nicht mehr aus, verliere er zunehmend an Kompetenz und Glaubwürdigkeit.
Die Entscheidung des OLG Dresden kann im Ergebnis überzeugen. Das Gericht hat dabei die Zumutbarkeit der Umorganisation des Betriebes des Versicherten gründlich herausgearbeitet und ist neben dessen Vortrag in der mündlichen Verhandlung auch dem Sachverständigengutachten gefolgt und hat zutreffend eine Umorganisationsmöglichkeit verneint. Bemerkenswert sind dabei auch die Ausführungen des Senats zur Bedeutung des Friseurberufes.
Das Urteil zeigt, dass jede Leistungseinstellung einer Berufsunfähigkeitsversicherung zwingend juristisch überprüft werden sollte. Bereits zu Beginn des Verfahrens, nämlich beim Leistungsantrag, müssen die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit herausgearbeitet werden. Insbesondere sollten dabei die Voraussetzungen einer Tätigkeitsverweisung genauestens geprüft werden. Gerade bei Selbstständigen stellt sich sehr häufig das Problem der „Umorganisation“. Die diesbezügliche „Vortragslast“ liegt beim Versicherten, so auch die Rechtsprechung.
Nachfolgend ist ein Leitartikel zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung zu finden, in welchem stets aktuelle Verfahren, Urteile und Rechtsstreitigkeiten zusammengefasst werden: Fallstricke Berufsunfähigkeitsversicherung.
Rechtsanwalt Björn Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Informationstechnologierecht bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft.
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