Es hängt unter anderem vom Durchführungsweg ab, was im Falle einer Insolvenz mit der Betriebsrente passiert, berichtet der Nachrichtensender N-TV. Kleinere Betriebe und Mittelständler richten ihren Mitarbeitern in der Regel eine Direktversicherung ein. Die Kapitalanlage übernimmt dabei die Versicherungsgesellschaft. Taumelt der Arbeitgeber ist die Rente nicht in Gefahr, taumelt die Versicherung, springt die Sicherungseinrichtung Protektor ein.
Ähnlich läuft es bei den Pensionskassen, berichtet N-TV. Sie werden von verschiedenen Lebensversicherern angeboten und organisieren die Altersvorsorge für einzelne Firmen, manchmal auch ganze Branchen. Auch hier springt Protektor im Ernstfall ein.
Bei Pensionsfonds ist es anders. Dabei handelt es sich um selbstständige Versorgungseinrichtungen, die einzelne Firmen unterhalten. Hier ist es so, dass der Pensionsfonds erstmal weiterläuft bei einer Insolvenz der Firma. Geht auch der in die Grütze, gibt es den Pensions-Sicherungs-Verein, der die Rentenzahlung übernimmt.
Monatelang ohne Zahlung
Weitere Varianten in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) sind Unterstützungskassen und Direktzusage. Bei letzterer zahlt der Arbeitgeber die Rente aus dem Betriebsvermögen. Das klappt gut, wenn es der Firma gut geht. Bei einer Insolvenz springt wieder der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) ein. Dabei erstattet er die Renten zwar rückwirkend, es kann aber durchaus vorkommen, dass Betriebsrentner erstmal monatelang ohne Zahlungen auskommen müssen.
Auch ein Inflationsausgleich ist beim PSV nicht vorgesehen. Das sei bei Unterstützungskassen und Renten aus dem Betriebsvermögen sonst üblich, berichtet N-TV. Alle drei Jahre müsse der Arbeitgeber prüfen, ob er die Renten anpassen muss. Anhaltspunkt ist etwa die Lohnentwicklung im Unternehmen oder auch der Verbraucherpreisindex. Tatsächlich anheben muss die Firma die Rente aber nicht, wenn sie sich das nicht leisten kann.
Firma weg, Betriebsrente weg
Gerät die Firma in finanzielle Schwierigkeiten, kann sie die Versorgungsordnung anpassen. Allerdings gibt es hier Regeln. Bereits erworbene Ansprüche kann der Arbeitgeber nur im äußersten Notfall zusammenstreichen. Künftige Leistungen kann er kappen, wenn das Unternehmen unter Druck steht. Zahlen Mitarbeiter aber selbst per Entgeltumwandlung in ihre Rente ein, darf der Arbeitgeber diesen Teil aber nicht antasten.
Etwas knifflig ist die Lage, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr bei der früheren Firma arbeitet, denn dann verliert er sie tendenziell aus dem Auge. Wurde das Unternehmen zwischenzeitlich verkauft, haftet der neue Besitzer für die Rentenverpflichtungen. Wird die Firma aber aufgelöst, müssen die Liquidatoren die Rentenansprüche nur auffangen wenn sich der Ex-Mitarbeiter rechtzeitig meldet. Oft wissen die aber gar nichts davon, dass es ihren ehemaligen Arbeitgeber gar nicht mehr gibt. Dann kann es passieren, dass der Betriebsrentner leer ausgeht.
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