Diese junge Frau absolviert gerade eine Ausbildung zur Köchin. © picture alliance/Sebastian Gollnow/dpa
  • Von Oliver Lepold
  • 18.05.2020 um 08:57
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lesedauer Lesedauer: ca. 02:30 Min

Je früher der Versicherungsabschluss, desto günstiger die Police. So lautet ein häufig vorgebrachter Ratschlag, gerade im Bereich der Arbeitskraftabsicherung. Was ist bei Einsteigertarifen in die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) aber zu beachten? Und wo lauern mögliche einschränkende Klauseln? Pfefferminzia klärt auf.

Mit zunehmendem Alter steigt die Wahrscheinlichkeit für Vorerkrankungen. Um Beitragsaufschläge, Leistungsausschlüsse oder gar eine Antragsablehnung zu verhindern, ist es daher sinnvoll, die eigene Arbeitskraft möglichst jung abzusichern. Dazu bietet die Versicherungsbranche spezielle Einsteigertarife an.

Diese Tariftechnik zielt darauf ab, jungen Kunden den Einstieg in die BU so einfach wie möglich zu machen. In der Anfangsphase zahlt der Versicherte einen günstigen Beitrag, der nach einer festgelegten Zeitspanne erhöht wird. „Im Prinzip stellt das eine Stundung der zu zahlenden Beiträge auf die Zukunft dar. In Summe zahlt man bei Einsteigertarifen immer etwas mehr im Vergleich zu einem regulären BU-Tarif, aber das hält sich meist in Grenzen“, sagt Christian Dulitz, Produktmanager der Condor Leben.

Meist sind Einsteigertarife ab 15, vereinzelt auch schon ab einem Alter von 10 Jahren abschließbar. Sie sind nicht an eine Berufsausübung gekoppelt. Schüler, Studenten und Auszubildende sind die Hauptzielgruppe, aber auch Existenzgründer oder junge Angestellte schließen diese Tarife gern ab. Der Vorteil: Der meist hervorragende Gesundheitszustand junger Menschen wird durch den frühen Abschluss gesichert. Nach der Startphase steigt der Beitrag automatisch auf den höheren Endbeitrag. Bei bestimmten Ereignissen wie zum Beispiel Heirat oder Geburt eines Kindes kann die Absicherung über Nachversicherungsgarantien weiter erhöht werden.

Wann sind Schüler berufsunfähig?

Da die Hauptzielgruppe der Einsteigertarife noch über keinen regulären Beruf verfügt, stellt sich die Frage, wann die versicherten jungen Menschen konkret als berufsunfähig gelten? Während bei Schülern früher oft nur der deutlich niedrigere Erwerbsunfähigkeitsbegriff abgesichert werden konnte, erkennen viele BU-Versicherer mittlerweile das Schülerdasein als vollwertigen Beruf an.

Das bedeutet, der Leistungsfall tritt dann ein, wenn der Schüler eine in den Vertragsbedingungen festgelegte Zeitspanne – zum Beispiel über sechs Monate ununterbrochen mindestens die Hälfte der Zeit – seinen konkreten Schulalltag nicht mehr bewältigen kann. Neben der Teilnahme am Unterricht gehört dazu auch der Weg zur Schule und die Fähigkeit, Hausaufgaben zu machen.

Doch Vorsicht: Manche Einsteigertarife sprechen hier lediglich von einer Schulunfähigkeit. Das bedeutet, der Schüler kann dann auf andere Schulformen, etwa eine Sonderschule, verwiesen werden. Eine solche Klausel ist nachteilig.

Azubis im BU-Leistungsfall

Auch bei Auszubildenden fallen die Vertragsbedingungen je nach Anbieter differenziert aus. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen IV ZR 119/09 vom 24. Februar 2010) besagt zwar, dass in der BU bei einem Azubi auf das angestrebte Ausbildungsziel abzustellen ist. Ein Azubi muss also vom Anforderungsprofil in der Leistungsprüfung mit einem ausgebildeten Berufsangehörigen gleichgestellt werden.

Das ist allerdings noch längst nicht überall angekommen. Noch immer stellen viele Einsteigertarife allein auf das Ausbildungsprofil des Auszubildenden ab. Oder sie erkennen den angestrebten Berufsstandard erst nach der Hälfte der Ausbildungszeit an. Im Leistungsfall stellen Versicherer damit wesentlich höhere Anforderungen an die Anerkennung einer BU und versuchen den Auszubildenden abstrakt zu verweisen.

Besser kein Berufsziel in BU-Bedingungen bei Studenten

Bei Studenten wiederum ist darauf zu achten, dass nicht die allgemeine Studierfähigkeit für den BU-Fall entscheidend ist. Denn diese besagt lediglich, ob irgendein Studium noch ausgeübt werden kann. Stattdessen sollte im Leistungsfall geprüft werden, ob der Student seinen konkreten Studiengang – zum Beispiel Medizin oder Elektrotechnik – wie gewünscht fortführen kann.

Einige BU-Anbieter stellen bei Studenten auf das konkrete Berufsziel des Studenten ab. Was bei Auszubildenden wie bereits beschrieben sinnvoll ist, hält Experte Dulitz an dieser Stelle für kontraproduktiv. „Nur bei wenigen Studenten ist das erstrebte Berufsziel klar. Was macht zum Beispiel ein BWL-Student nach der Abschlussprüfung? Wird er Statistiker, Controller, Marketing-Fachmann oder etwas ganz anderes?“  Fazit: BU-Bedingungen, die auf den konkreten Studiengang abzielen, sind solchen vorzuziehen, die auf ein Berufsziel abzielen.

Vorausschauende BU-Beratung auch für Einsteiger

Zwar sind viele dieser Details Maklern bekannt, doch nicht immer reicht der Fokus in der Beratung junger Menschen weit genug. „Bei einem Schüler im letzten Schuljahr suchen viele Makler meiner Erfahrung nach lediglich die beste Schüler-BU, obwohl der Vertrag wohl mehr als 50 Jahre bestehen wird und man eine BU anders als eine Sachversicherung nicht einfach wechselt“, nennt Experte Dulitz ein Beispiel.

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Oliver

Oliver Lepold

Oliver Lepold ist Dipl.-Wirtschaftsingenieur und freier Journalist für Themen rund um Finanzberatung und Vermögensverwaltung. Er schreibt regelmäßig für Pfefferminzia und andere Versicherungs- und Kapitalanlage-Medien.

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Leser
Vor 4 Jahren

Die Frage ist doch, ob diese festgelegte Zeitspanne länger sein darf als sich der Kunde wieder vom Vertrag durch ordentliche Kündigung lösen kann. Spätestens zum Schluss des dritten Jahres oder fortan jährlich ist dies möglich, selbst wenn man eine Mindestvertragslaufzeit von zunächst vier, fünf oder mehr Jahren vereinbaren würde. Die berechtigte Hoffnung ist, dass die Verträge in der Mehrzahl auch nach den sehr günstigen Jahren durchgehalten werden, wobei die Wahrscheinlichkeit umso höher sein dürfte, je ungünstiger sich das Risiko des Kunden im Laufe der ersten Jahre entwickelt hat. Kleine Fragezeichen bleiben somit an der Stelle der Prämiengerechtigkeitsfrage, sollte doch im Optimalfall der Gleichheitsgrundsatz auch in der überwiegend an der Lebensversicherung orientierten Berufsunfähigkeitsversicherung gelten.

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Vor 4 Jahren

Die Frage ist doch, ob diese festgelegte Zeitspanne länger sein darf als sich der Kunde wieder vom Vertrag durch ordentliche Kündigung lösen kann. Spätestens zum Schluss des dritten Jahres oder fortan jährlich ist dies möglich, selbst wenn man eine Mindestvertragslaufzeit von zunächst vier, fünf oder mehr Jahren vereinbaren würde. Die berechtigte Hoffnung ist, dass die Verträge in der Mehrzahl auch nach den sehr günstigen Jahren durchgehalten werden, wobei die Wahrscheinlichkeit umso höher sein dürfte, je ungünstiger sich das Risiko des Kunden im Laufe der ersten Jahre entwickelt hat. Kleine Fragezeichen bleiben somit an der Stelle der Prämiengerechtigkeitsfrage, sollte doch im Optimalfall der Gleichheitsgrundsatz auch in der überwiegend an der Lebensversicherung orientierten Berufsunfähigkeitsversicherung gelten.

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