BU-Rente als zweites Gehalt?

Verzicht auf Verweisung in der BU: Das sind die Vor- und Nachteile

Jahrelang war es eher still um die Berufsunfähigkeitsversicherung. Leistungen und Bedingungen der Anbieter haben sich immer mehr an­geglichen. Doch jetzt kommt wieder Bewegung in den Markt: mit neuen Verweisungsregeln.
Ist ein Kunde berufsunfähig, kann er mitunter auf andere Tätigkeiten verwiesen werden – und bekommt keine BU-Rente. Das ändert sich nun.
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Ist ein Kunde berufsunfähig, kann er mitunter auf andere Tätigkeiten verwiesen werden – und bekommt keine BU-Rente. Das ändert sich nun.

Beitragsdynamik, rückwirkende Rentenzahlungen, Hilfen im Leistungsfall: Eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) lässt kaum Kundenwünsche offen. Die Qualitätsunterschiede zwischen den Top-Angeboten sind gering, die Produkte ausgereift. Doch nach ruhigeren Jahren steht der BU-Markt möglicherweise vor größeren Veränderungen. Es geht um die Verweisungsregeln.

Grundsätzlich haben die BU-Versicherer die Möglichkeit, berufsunfähige Kunden unter bestimmten Voraussetzungen auf eine andere Tätigkeit zu verweisen und die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente einzustellen oder von vornherein zu verweigern. Möglich machen das abstrakte und konkrete Verweisungsregeln im Bedingungswerk der Versicherer.

Allerdings spielt die abstrakte Verweisung seit Jahren kaum noch eine Rolle. Denn bis auf sehr wenige Ausnahmen haben die Versicherer die Klausel längst aus ihren Versicherungsbedingungen gestrichen – und folgten damit dem Beispiel des Deutschen Herold. Der hatte bereits vor mehr als 25 Jahren als erste Gesellschaft auf die abstrakte Verweisung verzichtet.

Für BU-Kunden bedeutet das einen echten Mehrwert. Denn verzichtet der Versicherer nicht auf die abstrakte Verweisung, könnte er einen Kunden nach festgestellter Berufsunfähigkeit auf eine gleichwertige Tätigkeit verweisen – und BU-Leistungen verweigern. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass die Verweisungstätigkeit dem bisherigen Berufsbild und der Qualifikation des Versicherten entspricht. Ob er sie am Ende auch tatsächlich ausübt, ist unerheblich. Bei der abstrakten Verweisung zählt allein, ob der Berufsunfähige die zugewiesene Tätigkeit theoretisch ausführen könnte.

Abstrakte und konkrete Verweisung

Das Risiko, eine passende Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu finden, liegt allein beim Versicherten. Im Leistungsfall ist das ein großer Nachteil für Kunden. Die meisten Versicherungsnehmer wissen das und sprechen ihren Vermittler im BU-Beratungsgespräch aktiv auf die abstrakte Verweisung an.

Ganz anders sieht es bei der konkreten Verweisung aus. Unter BU-Kunden ist sie weitgehend unbekannt. Bei der konkreten Verweisung geht es um die Frage, inwieweit ein Versicherter während der BU-Leistungsphase einer anderen Arbeit nachgehen darf. Grundsätzlich ist es zwar völlig in Ordnung, wenn sich ein Betroffener aus eigenem Willen eine neue Beschäftigung sucht. Doch kann die Versicherung die Zahlung der BU-Rente einstellen, wenn ein Kunde im Leistungsfall eine Tätigkeit aufnimmt, die hinsichtlich der sozialen Wertschätzung seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

Zudem muss sein Bruttoverdienst im neuen Job mindestens 80 Prozent des früheren Gehalts im alten Beruf betragen. Dann kann der Versicherer konkret verweisen und die BU-Rente streichen. Im Jahr 2022 endeten nach Zahlen des Analysehauses Franke und Bornberg 3 Prozent aller BU-Leistungsfälle auf diese Weise.

Keine Verweisung bei Nachprüfung

Doch daran könnte sich nun etwas ändern. Denn erste BU-Versicherer verzichten auf die konkrete Verweisung. Den Anfang hat HDI vor einem Jahr mit dem „Ego Top“-Tarif gemacht. Bei Neuverträgen verzichtet das Unternehmen in der Folgeprüfung für alle Berufe auf die konkrete Verweisung, ohne dafür die Versicherungsprämie zu erhöhen.

„Bei uns gilt seit Anfang 2024: Solange eine Berufsunfähigkeit für den zuletzt ausgeübten Beruf besteht, zahlen wir die vereinbarte BU-Rente – unabhängig davon, ob die versicherte Person zwischenzeitlich einen anderen Beruf aufgenommen hat“, sagt Fabian von Löbbecke, Vorstand der HDI Lebensversicherung. Er zieht eine positive Zwischenbilanz: „Wir haben viel Komplexität aus der Beratung genommen und schaffen Klarheit und rechtliche Sicherheit für unsere Kunden.“

Auch der Job der BU-Vermittler wird ein Stück weit leichter. Sie müssen ihren Kunden in der Beratung nicht mehr erklären, welche Bedingungen für die konkrete Verweisung gelten. Zudem können sie das neue BU-Feature nutzen, um gezielt die Berufsgruppen anzusprechen, für die der Verweisungsverzicht besonders interessant ist: Handwerker, Pflegepersonal und andere Beschäftigte in körperlichen Berufen. Denn sie tragen statistisch ein erhöhtes Risiko, berufsunfähig zu werden und sich deshalb im Lauf ihres Berufslebens umorientieren zu müssen.

Daneben bringt die Neuregelung auch Vorteile für den BU-Versicherer: Mit dem Verzicht auf die konkrete Verweisung sinkt die Zahl der Konflikte mit Versicherten. Denn häufig sind sich selbst Experten nicht einig darüber, ob es sich bei einem neuen Job um eine Verweisungstätigkeit handelt, die zum Wegfall der BU-Leistungen führt. Die Prüfung ist kompliziert und bindet Ressourcen bei den Versicherern – und am Ende landet ein Teil der Fälle trotz aller Sorgfalt vor Gericht. Von Löbbecke: „Diese Unsicherheiten haben wir mit dem Verweisungsverzicht abgeschafft. Das ist ein Meilenstein im BU-Markt.“

Doch es gibt auch Kritik. Stefan Wittmann, Abteilungsdirektor Leben bei der Deutschen Rück, weist darauf hin, dass die konkrete Verweisung aus aktuarieller Sicht eine wichtige Funktion habe. „Sie beschränkt die Leistungsausgaben der Versicherer auf den Ersatz des Einkommensausfalls und schützt damit das Kollektiv vor zu hohen Belastungen und damit auch vor zu hohen Prämien“, so der Experte. Deshalb fordert Wittmann eine Kompensation für die zu erwartenden höheren Leistungsausgaben und empfiehlt BU-Versicherern, die auf die konkrete Verweisung verzichten möchten, einen Prämienzuschlag von mindestens 10 Prozent.

Zusätzlich sind auch rigidere Leistungsprüfungen denkbar. In dem Fall würde das BU-Versicherungskollektiv die Folgen der neuen Verweisungsregeln zu spüren bekommen. Die Talanx-Tochter HDI schließt das aus. Die Neuregelung betreffe laut von Löbbecke nur eine überschaubare Anzahl von Praxisfällen.

Aufwand für Versicherer ist hoch

„Unabhängig davon stützt sich unsere Entscheidung auf unsere eigene umfangreiche Datenbasis. Daher sind wir im engen Schulterschluss mit unserem Rückversicherer zu dem Ergebnis gekommen, dass der Verzicht auf die konkrete Verweisung bestens kalkuliert ist.“ Die Leistungsverbesserung gehe weder zulasten der Prämien und Tarifbedingungen noch der Gesundheitsfragen. Das Kollektiv werde nicht belastet.

Das dürfte zum Teil auch daran liegen, dass die komplexe und arbeitsintensive Prüfung der konkreten Verweisung entfällt. „Der Aufwand, den wir als Versicherer in der Nachprüfung für die geringe Anzahl der Fälle betrieben haben, stand in keinem Verhältnis zum Nutzen für das Versicherungskollektiv“, so von Löbbecke.

„Wir sind überzeugt, dass wir die Ressourcen, die wir mit dem Verzicht einsparen, für unsere Kunden und Vertriebspartner sinnvoller einsetzen können.“ Unabhängig davon überprüfe der Versicherer aber weiterhin, ob eine gesundheitliche Verbesserung bei der versicherten Person eingetreten sei und somit keine Berufsunfähigkeit mehr vorliege.

Optional und gegen Mehrbeitrag

So verfährt auch die Bayerische, die seit dem vergangenen Sommer in ihrer Zusatzoption „Prestige-Schutz“ im BU-Tarif „BU Protect“ als zweiter deutscher Berufsunfähigkeitsversicherer auf die konkrete Verweisung verzichtet. Anders als HDI finanziert die Bayerische den Schritt durch einen Mehrbeitrag. „Denn tatsächlich werden wir durch den Verzicht auf die konkrete Verweisung etwas mehr Leistungsfälle zahlen“, erklärt Kristine Rößler, Leiterin Geschäftsfeld Einkommensabsicherung bei der Bayerischen, die Gegenfinanzierung durch eine höhere Prämie.

Dafür bekämen die Kunden aber mehr Sicherheit im BU-Leistungsfall. So könne beispielsweise ein Landschaftsgärtner, der wegen Herzproblemen keine körperliche Tätigkeit mehr ausüben könne und eine Berufsunfähigkeitsrente beziehe, zu gleichem Gehalt als Berater im Baumarkt arbeiten, ohne auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung verzichten zu müssen. „In einer herkömmlichen BU kann er dagegen konkret auf diesen Beruf verwiesen werden, und die BU-Rente entfällt“, so Rößler.

Doch ist mit dem gleichzeitigen Bezug von BU-Leistungen und einem ähnlich hohen Gehalt wie vor der Berufsunfähigkeit der Versicherungsgedanke verletzt? Kritiker sehen das so. Wer wieder einem gut bezahlten neuen Job nachgeht, braucht keine BU-Rente mehr, so das Argument.

Auch Stefan Wittmann erinnert an den Sinn und Zweck einer Berufsunfähigkeitsversicherung: „Grundsätzlich soll sie einen Einkommensverlust auffangen, wenn man aus gesundheitlichen Gründen längere Zeit oder dauerhaft nicht mehr arbeiten kann.“

Besser dran mit Gehalt und BU-Rente?

Doch mit dem Verzicht auf die konkrete Verweisung kann ein BU-Versicherter sogar finanziell besser dastehen als vor der Berufsunfähigkeit. Schließlich kassiert er neben dem Gehalt aus seiner neuen Tätigkeit die volle BU-Rente, sofern Gesundheitsprüfungen ergeben, dass er weiterhin berufsunfähig ist. In diesem Fall gleichen die BU-Leistungen keinen Einkommensverlust aus, sondern werden zum zweiten Gehalt. Eine kuriose Situation.

Dieses Problem bestehe jedoch auch bei der herkömmlichen BU-Absicherung mit der Möglichkeit der konkreten Verweisung, argumentiert Bayerische-Expertin Kristine Rößler. „Erhält ein Versicherter in einer neuen Tätigkeit zum Beispiel nur 70 Prozent seines bisherigen Gehalts, kann er sowieso nicht verwiesen werden, da das Gehalt nicht als vergleichbar gilt.“ Mit der BU-Rente könne er auch da bereits in Summe über seinem ursprünglichen Gehalt liegen. „Nur in sehr wenigen Fällen dürften daher zusätzliche Fälle einer Überversicherung entstehen.“

Neuer Marktstandard? Abwarten!

Dennoch bleibt fraglich, ob sich der Verzicht auf die konkrete Verweisung am BU-Markt ebenso durchsetzen wird wie im Falle der abstrakten Verweisung. Mit der Bayerischen ist dem HDI bislang nur eine Gesellschaft gefolgt. Es sei denkbar, dass der eine oder andere Wettbewerber nachziehe und seinerseits auf die Möglichkeit der konkreten Verweisung verzichte, heißt es von der Bayerischen aus München.

Expertin Rößler: „Dass die konkrete Verweisung komplett gestrichen wird, ist weniger zu erwarten. Wahrscheinlicher ist, dass Tarife vermehrt entsprechende optionale Angebote gegen Mehrbeitrag enthalten, um den Kunden die Wahl zu lassen und die BU nicht generell für alle teurer zu machen.“

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Autor

Jens

Lehmann

Jens Lehmann ist diplomierter Publizist und Betriebswirt und arbeitet als freier Journalist und Autor in Hamburg. Er ist thematisch auf Wirtschafts-, Finanz- und Mobilitätsthemen spezialisiert. Seine Beiträge erscheinen in Publikationen großer Zeitungsverlage, Unternehmensveröffentlichungen sowie bei Pfefferminzia.

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