Wer nachweislich an Depression erkrankt ist, hat deshalb nicht gleich automatisch Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente. Vorher muss er noch nachweisen, dass sie ihn wirklich dauerhaft daran hindert, seinen Beruf auszuüben. Und zwar so stark hindert, wie es die Vertragsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) verlangen.
Das entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (Aktenzeichen: 5 U 80/24). Wenngleich das Urteil nicht ganz taufrisch ist – es ist vom 10. Dezember 2025 –, ist es umso mehr relevant.
Der Betroffene war kaufmännischer Geschäftsführer einer familieneigenen Tankstelle mit Autowerkstatt. Nach vierwöchigem Aufenthalt in einer psychosomatischen Fachklinik im Jahr 2016 war er mehr als zwei Jahre lang durchgehend krankgeschrieben. Später absolvierte er zwei Praktika. Nach dem zweiten Praktikum bekam er in dem Betrieb einen kaufmännischen Arbeitsplatz.
2018 verlangte er von zwei Versicherern Leistungen aus insgesamt vier Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen. Er erklärte, wegen mittlerer bis schwerer Depression, Dysthemie (lange, depressive Verstimmung), Somatisierungsstörungen und weiteren Symptomen wie Antriebslosigkeit und Angstzuständen nicht mehr wie früher als Geschäftsführer arbeiten zu können.
Die Versicherer lehnten ab. Der Kunde müsse erst nachweisen, dass er wegen der Depression bedingungsgemäß berufsunfähig sei. Heißt: Zu mindestens 50 Prozent und ohne Aussicht auf Besserung. Außerdem könne er den Betrieb neu organisieren beziehungsweise anderweitig kaufmännisch arbeiten (was er ja auch tat). Diese sogenannte abstrakte Verweisung war in den Bedingungen vorgesehen.
Die Sache ging vor Gericht. Vor dem Landgericht Saarbrücken stellte ein Sachverständiger zwar fest, dass der Mann wirklich mittelgradig depressiv sei (14 O 117/20 und 14 O 118/20). Doch es fehlte die nötige Prognose, dass er dauerhaft nicht mehr als Geschäftsführer arbeiten kann. Dafür reichten Behandlungsdaten und Anhaltspunkte nicht aus. Der Hausarzt hatte festgestellt, dass der Kunde arbeitsunfähig sei. Doch für die strenger ausgelegte Berufsunfähigkeit reichte auch das offenbar nicht.
Der Kläger legte Berufung vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken ein. Doch auch dort konnte er sich nicht durchsetzen. Erneut fehlte der konkrete Nachweis, dass er berufsunfähig ist. Zweifellos war er zwischenzeitlich arbeitsunfähig, stellte man auch hier fest. Doch laut den Unterlagen wurde er ab Mai 2018 fachärztlich lediglich wegen einer mittelgradig depressiven Episode behandelt. Ausschlaggebende Symptome für die besondere Schwere der Erkrankung lagen nicht vor.
Zusätzlich bemängelte das Oberlandesgericht, dass man nicht erkennen konnte, ob man die Erkrankung vielleicht doch behandeln konnte. Dadurch konnte der Versicherte nicht ausschließen, dass sich seine Lage wieder bessert.
Für die auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte berichtet Anwältin Isabel Schymura über den Fall. Für sie belegt das Urteil, dass es regelmäßig nicht ausreicht, erkrankt zu sein, um die Berufsunfähigkeit nachzuweisen.
Schymura erklärt: „Besonders bei psychischen Erkrankungen ist der Nachweis der Berufsunfähigkeit aufgrund des Krankheitsbildes und der einhergehenden beruflichen Auswirkungen häufig problematisch.“ Lehnen Versicherer ab, sollte man spezialisierte Rechtsanwälte hinzuziehen.
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