Wer privat für seinen Ruhestand vorsorgt, kann diese Beträge in bestimmten Fällen in der Steuererklärung berücksichtigen. Allerdings sollte beim Absetzen der Altersvorsorge-Beiträge darauf geachtet werden, nicht durch falsche Einträge versehentlich Geld zu verschenken. Darauf weist der Finanzdienstleister MLP hin. Denn das Finanzamt informiere Verbraucher nachträglich nicht darüber, wie sie sich besserstellen können.
Die Versicherungsunternehmen können auf Wunsch des Versicherungsnehmers bereits eine Information über die Höhe der Altersvorsorgebeiträge, zum Beispiel für Riester- oder Basisrente (auch als Rürup-Rente bekannt), an das Finanzamt elektronisch senden. Dazu seien sie sogar gesetzlich verpflichtet. Der Versicherte müsse dafür nur die Steuernummer beim Unternehmen hinterlegen und in die Datenübermittlung einwilligen.
Bei einer komplett digital eingereichten Steuererklärung profitiere der Steuerpflichtige zudem davon, dass die Vorjahres-Daten in der Software übernommen werden. Zudem würde das Programm in der Regel Hinweise geben, wenn etwas falsch eingegeben wird.
Um für Riester- und Basisrente tatsächlich staatliche Förderung zu erhalten, müssen sie die geleisteten Beiträge auch an der richtigen Stelle eintragen: Riester-Sparer können pro Jahr maximal 2.100 Euro in der Anlage AV ansetzen. Stehen die Angaben in diesem Formblatt, rechnet das Finanzamt automatisch nach, ob sich Sparer mit der Riester-Zulage besserstellen oder mit dem Sonderausgabenabzug.
Häufiger seien Fehler beim Eintragen einer Basisrente und einer oftmals damit kombinierten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der Jahresgesamtbeitrag sei in Zeile 8 der Anlage „Versorgungsaufwand“ einzufügen. Viele Steuerpflichtige würden diesen irrtümlich in Zeile 47 bei „freiwilligen eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen“ vermerken, heißt es bei MLP. Auf diesen Fehler würden Steuerpflichtige jedoch nicht vom Finanzamt hingewiesen. Unter Umständen bekommen sie dann, je nach Einkommenshöhe, keinen Cent erstattet. Nur Beiträge zur selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung werden hier eingetragen.
Die Beiträge zur geförderten betrieblichen Altersversorgung (bAV) müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden, denn die Zahlung der Beiträge erfolgt über die Entgeltabrechnung direkt vom Arbeitgeber. In der Direktversicherung sind Beiträge in Höhe von bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG DRV) steuerfrei (2020: 6.624 Euro).
Sozialversicherungsfrei sind vier Prozent der BBG DRV (2020: 3.312 Euro Euro). Bietet der Arbeitgeber die bAV-Durchführungswege Unterstützungskasse oder Direktzusage an, bleiben die Beiträge für diese Durchführungswege in voller Höhe von der Steuer befreit. Werden die Beiträge vom Arbeitgeber getragen, sind sie zudem auch in vollem Umfang sozialabgabenfrei. Beiträge im Rahmen einer Entgeltumwandlung sind zusätzlich zu denen einer Direktversicherung bis vier Prozent der BBG DRV sozialabgabenfrei.
Seite 2: Ist auch der Kranken-, Haftpflicht-, Unfall- und BU-Schutz absetzbar?
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können Erwerbstätige für 2020 in Höhe der Basisabsicherung vollständig in der Steuererklärung ansetzen. Diese müssen in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ in den Zeilen 11 bis 44 eingetragen werden. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 1.900 Euro (Selbstständige: 2.800 Euro), kann der gesamte Betrag steuerlich geltend gemacht werden.
Für Verheiratete verdoppelt sich der Betrag bei gemeinsamer Veranlagung. Eltern haben ferner die Möglichkeit, Krankenversicherungsbeiträge der bei ihnen steuerlich zu berücksichtigenden Kinder als Sonderausgaben anzusetzen, sofern sie Bar- oder Sachunterhalt leisten.
Liegt die Summe der eingetragenen Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge unterhalb des ansetzbaren Maximalbetrags, können Steuerpflichtige bis zu ihrer Höchstgrenze zusätzliche Vorsorgeaufwendungen in den Zeilen 47 bis 50 angeben. Hierzu zählen beispielsweise Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.
„Auch den beruflichen Anteil an einem Beitrag zur Rechtsschutzversicherung können Arbeitnehmer steuerlich geltend machen. Viele Versicherer weisen diesen Anteil explizit in der Beitragsrechnung aus“, sagt Michael Schwarz, Leiter Sachversicherungen beim Finanzdienstleister MLP. Diesen Beitragsanteil können Arbeitnehmer als Werbungskosten in der Anlage N erklären.
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