Pfefferminzia: Wie werden die Erträge aus Fondsanlagen in Versicherungsprodukten aktuell vom Finanzamt behandelt?
Reinald Müller: Nach geltender Rechtslage werden Erträge aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Paragraf 20 Absatz 1 Nummer 6 Ertragssteuergesetz (EStG) besteuert. Erfolgt der Zufluss einer Kapitalleistung erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und hat der Versicherungsvertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden, wird lediglich der hälftige Unterschiedsbetrag zwischen den eingezahlten Beiträgen und dem Auszahlungsbetrag besteuert. Die Versteuerung des hälftigen Unterschiedsbetrages mit dem individuellen Steuersatz muss vom Steuerpflichtigen in seiner Steuererklärung beantragt werden.
Was soll sich mit der Investmentsteuerreform ab 2018 nun ändern?
Künftig werden Investmenterträge in Publikumsfonds mit 15 Prozent Körperschaftssteuer belastet, sofern die Einkünfte aus Deutschland stammen. Berücksichtigt werden Erträge, die ab dem 1. Januar 2018 erwirtschaftet werden. Der 15-prozentige Abzug auf Fondsebene erfolgt auch im Rahmen einer fondsgebundenen Lebensversicherung.
Gibt es dabei Ausnahmen?
Eine Sonderregelung gibt es für geförderte Produkte wie die Basis- und die Riester-Rente. Einkünfte eines Investmentfonds sind auf Antrag steuerbefreit, soweit Fondsanteile im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifiziert werden. In diesem Fall wird die Körperschaftsteuer auf Fondsebene gar nicht erst erhoben, oder an den Fonds zurück erstattet.
Grund hierfür ist die Tatsache, dass die Erträge dieser Produkte bereits der nachgelagerten Besteuerung unterliegen. Der Gesetzgeber hat somit bei Riester- und Basisrentenversicherungen einen Ausgleichsmechanismus eingeführt.
Wie muss die Inter als Versicherer auf die neue Gesetzeslage reagieren?
Damit der Investmentfonds von der Steuer befreit werden kann, muss diesem vom Versicherungsunternehmen gemeldet werden, wie viele Anteile im Rahmen von AltZertG gehalten werden. Dies ist dem Investmentfonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende zu melden. Wir tragen Sorge, dass unsere Kunden vollumfänglich an den Befreiungsbeträgen partizipieren können.
Droht nun eine Doppelbesteuerung? Wie können Anleger sich hiervor schützen?
Während Fondsdepots zum Ausgleich der Vorbelastung auf Fondsebene eine Teilfreistellung erhalten, welche sich nach der Fondsart und der damit verbundenen Mindestaktienquote richtet, erfahren fondsgebundene Lebensversicherungen eine pauschale Teilfreistellung von 15 Prozent, unabhängig von der Art des gewählten Fonds.
Nach Paragraf 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG sind bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ab 2018 15 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge von der Einkommensteuer befreit, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt.
Durch diese Regelung soll die künftige steuerliche Vorbelastung von Investmenterträgen auf Ebene der Investmentfonds pauschal ausgeglichen werden. Die Teilfreistellung wird durch das Versicherungsunternehmen im Zeitpunkt der Leistung automatisch berechnet und dem Steuerpflichtigen bescheinigt.
Lohnen sich Fondspolicen nach der Reform weiterhin im Vergleich zu einer Direktanlage in Fonds?
Fondsgebundene Lebensversicherungen werden auf Investmentfondsebene grundsätzlich genauso besteuert wie Investmentfonds ohne Versicherungsmantel. Ob eine fondsgebundene Lebensversicherung nach Steuern besser oder schlechter als ein reiner Fondssparplan ist, kann nur im Einzelfall bewertet werden. Die Vorteile des Versicherungsmantels wie Steuerstundung und Halbeinkünfteverfahren bleiben auch nach der Investmentsteuerreform erhalten, und können sich günstiger auswirken als eine Teilfreistellung von 30 Prozent bei Aktienfonds.
Dürfen Berater auch nach 2018 noch mit dem Vorteil einer „steuerfreien Fondspolice“ werben, ohne in Schwierigkeiten zu kommen?
Für eine ab dem Jahr 2005 neu abgeschlossene Altersversorgung der dritten Schicht gibt es die Differenzmethode. Seit dem gilt, dass die Differenz zwischen Beiträgen und Auszahlungssumme besteuert wird. „Steuerfreie Fondspolicen“ gibt es somit nur im Altbestand. Versicherte profitieren allerdings dann, wenn die Auszahlung nach mindestens 12 Jahren Laufzeit und ab dem Alter 62 erfolgt. Dann gilt das Halbeinkünfteverfahren – mit dem nur die Hälfte der Differenz zu besteuern ist.
In Summe bedeuten die neuen Regelungen ab dem 1. Januar 2018 keine gravierenden Änderungen für fondsgebundene Lebensversicherungen. Wer im Rahmen einer fondsgebundenen Lebensversicherung spart, hat weiterhin den Vorteil, dass eine Besteuerung erst bei der Auszahlung erfolgt. Und im Unterschied zu Direktanlagen in Fonds, werden Fondswechsel nicht besteuert. In diesem Sinne sind im Beratungsprozess keine neuen Ansätze zu erwarten.
Wie unterstützen Sie Makler bei ihrem Gespräch mit dem Kunden und während der Vertragslaufzeit?
Eigentlich ändert sich nicht viel. Im Rahmen von IDD bieten wir den Maklern zur Produktempfehlung nach erfolgter Geeignetheitsprüfung für Versicherungsanlageprodukte ein Tool, das Berater bei der Empfehlung unterstützt.
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