Es ist schon ein Klassiker. Die Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung können nur wenige Konsumenten auf Anhieb nennen. Ganz kompliziert wird es mit Garantie-Urkunden, die vor lauter Einschränkungen das Wort Garantie kaum verdienen. Aber der Reihe nach.
Bei Küchenmaschinen ist es mit der Gewährleistung und Garantie noch relativ einfach. Der deutsche Gesetzgeber schreibt auf Neuwaren eine gesetzliche Gewährleistung von 24 Monaten vor. Doch dann wird es schon kompliziert, denn nur in den ersten sechs Monaten kann man das kaputte Gerät zum Händler bringen und dieser tauscht das Gerät aus. Ausnahme: Der Pott Tee landet selbst verschuldet mitten auf dem Mixer-Motor. Pech.
Nach den ersten sechs Monaten gibt es zum Austausch kein automatisches Recht mehr. Der Kunde kommt dann in die Beweispflicht, ob der Schaden oder Fehler schon beim Kauf bestanden hat. Und das kann schwierig werden.
Was ist nun aber eine Garantie? Die Garantie muss kein Hersteller geben. Wenn eine Garantie gegeben wird, dann kann diese auf das ganze Produkt oder auch auf Einzelteile gegeben werden. Bei der eingangs genannten Küchenmaschine gibt es beispielsweise ein Jahr auf den Motor aber nicht auf die Schneidemesser. Die Garantieurkunde oder Garantiekarte werden dann im Fall der Fälle ebenso gebraucht wie die Kaufquittung, um den Garantieanspruch geltend zu machen. Soweit in Kurzfassung zu Garantie und Gewährleistung im Alltag.
Zusatzgarantien als Marketing-Instrument
Garantieerklärungen, Garantie-Urkunden und Zusatz-Garantien haben besonders im Online-Handel einen Aufschwung erlebt. Kunden können gegen einen mehr oder weniger großen Aufschlag Garantieverlängerungen oder auch Zusatzleistungen kaufen. Nicht immer wird dabei klar, was die Zusatzleistung nun wirklich ist und wie sich diese von den Gewährleistungsansprüchen unterscheidet. Die Grenzen zu eingeräumten Kulanzen sind nicht selten fließend.
Interessant ist die rechtliche Bewertung solcher Händler-Garantieerklärungen. Die Kanzlei It-Recht aus München hebt beispielsweise hervor:
„Versicherungsrechtliche Pflichten müssen die Verkäufer bei derartigen Händler-Garantieerklärungen nicht beachten, schlichtweg weil es sich nicht um Versicherungen im Rechtssinne handelt, denn es fehlt der für Versicherungen typische Risikoausgleich im Kollektiv.“
Der Marketing-Charakter solcher Zusatzgarantien wird transparent, wenn Aktionen wie Cashback, verdoppelte Punkte bei Payback oder eine kostenfreie Widerrufsgarantie bis zu 45 Tagen beim Verkauf von Versicherungen gewährt wird. Das bei solchen Garantieversprechen auch noch hart an der Kante der Provisionsweitergabe gearbeitet wird, sei hier nur erwähnt, aber nicht vertieft. Jetzt wird aber schon klarer, was dieses Thema auch mit Versicherungsvermittlern zu tun hat.
Wichtige Garantien im Versicherungsvertrieb
Allen Brancheninsidern sind die Garantien in der Versicherungswirtschaft mehr oder weniger bekannt. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind die Rechte und Pflichten der vertragsschließenden Seiten festgehalten. Der Kunde kann sich auf bestimmte definierte Leistungen verlassen. Von Seiten der Versicherer haben wir damit im übertragenen Sinne die Gewährleistung der jeweiligen Leistungen fixiert.
In den AVB für eine Gebäudeversicherung ist beispielsweise festgelegt, wie und in welchem Umfang der Kunde (Versicherungsnehmer) bei einem Sturmschaden entschädigt wird und wie er sich im Schadensfall zu verhalten hat.
Zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) kommen dann noch die besonderen Versicherungsbedingungen, häufig auch als Tarifbedingungen bezeichnet, in denen dann Details und Abweichungen des jeweils gewählten Tarifs niedergelegt sind. Diese Garantien können in vielen Fällen die garantierten Leistungen aus den AVB auch überschreiten oder klarer definieren. Selbst beschriebene Ausschlüsse in den AVB können in Tarifbedingungen wieder aufgehoben werden. Kompliziert? Ja, aber meist juristisch klar definiert.
Garantien als Last
Besonders im Bereich der Lebens- und Rentenversicherungen sind die Garantien durch die anhaltende Finanzkrise ins Wanken geraten. Wurden in den vergangenen Jahren und Monaten vor allem die Überschuss-Versprechen der Versicherer zum Problem, so geht es nun ans Eingemachte.
Zahlreiche Versicherer – und nicht nur die kleinen – können inzwischen auch die garantierten Zinsen nicht mehr aufbringen. Die Situation um Zinsgewinne bei sicheren Anlagen hat sich verschärft. Kunden und Vermittler sind beunruhigt. Überreaktionen von Kunden und Vermittlern haben neue, meist nicht bessere, Geschäftsfelder wiederbelebt. Ich denke da nur an den meist für Kunden ruinösen Verkauf von Lebensversicherungen.
Zahlreiche Lebensversicherer versuchen aus diesem Krisenszenario herauszukommen. Der Verkauf von ganzen Lebensversicherungsbeständen gehört dazu. Letztes Beispiel ist der Verkauf der Axa Pensionskasse Pro bAV. Der Lebensversicherungs-Run-off läuft und läuft.
Auch Garantien von Maklerpools sind zu hinterfragen
Die Last der Rücklagen für auszuzahlende Versicherungen, für den Reservetopf und die Forderungen aus Solvency II ist vielfach zu groß geworden. Mittel für diese Rücklagen werden häufig nur noch durch Anleihen oder sogar den Verkauf von gut rentierten Wertpapieren aufgebracht, die wiederum die zukünftigen Spielräume für notwendige Investitionen schmälern.
Auch von einzelnen Maklerpools werden immer mal wieder Garantieerklärungen als Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern an den Start gebracht. Stark umkämpft sind die Maklerbestände von einzelnen Maklern, die noch nicht vollständig über die jeweiligen Pools verwaltet werden. Hintergrund für dieses oft marktschreierische Werben sind die von den Versicherern an die Maklerpools gezahlten Overhead-Courtagen für die Bestandsverwaltung. Soweit so gut und auch legitim.
Grenzwertig wird das Werben um Makler und deren Bestände aber dann, wenn mit Slogans gearbeitet wird, die Angst um Bestände zum Motiv der Bestandsübertragung von Maklern zum Pool machen. Es wird den Maklern suggeriert, dass im Falle des Todes oder einer schwerwiegenden Erkrankung der Bestand verloren sei und nur durch die Übertragung des Bestands an den Pool X oder Y „Sicherheit“ erreicht werden könne. Und das ist mindestens einseitig, wenn nicht sogar komplett falsch.
Richtig ist, dass im Falle wegfallender oder langfristig nicht mehr gewährleisteter Betreuung der Kunden, einem Makler (hier geht es vor allem um Einzelunternehmer!) der Bestand entzogen werden kann. Nicht richtig ist es, dass diese Bestände von den Versicherern dann automatisch und immer an Ausschließlichkeitsvertreter (AO) „verteilt“ werden. Ob bewusst oder in Unkenntnis wird bei solchen tendenziösen Darstellungen verschwiegen, dass bei den meisten Versicherern die Bestände der Ausschließlichkeit von denen der Makler konsequent separat verwaltet werden.
Sicherheit geht auch anders
Es wird auch verschwiegen, dass Stellvertreterlösungen oder der Wechsel zu einer juristischen Firmenstruktur ebensolche Sicherheiten darstellen können. Der Bestand in einer GmbH oder ein vertraglich festgelegtes Vertretermodell für Urlaub, Krankheit und Tod bei einem Einzelunternehmer würde natürlich die Vorteile eines Pools mit solcherart Garantieerklärung nicht mehr so strahlen lassen, wie manche Poolchefs das gerne hätten.
Nehmen wir aber dennoch mal an, dass ein Makler seinen kompletten Bestand an einen Pool übertragen hat und dann der Fall des Todes eintritt. Selbst dann ist eine Übertragung dieses Bestands oder auch der Verkauf durch mögliche Erben nur unter Einhaltung der geltenden Datenschutzrichtlinien möglich. Ein Unter-der Hand-Weitergeben, weil es ja innerhalb des Pools so einfach ist und schon immer so gemacht wurde, kann ein grober Verstoß gegen die Kundeninteressen darstellen. Sogenannte treuhänderische Verwaltungen finden auch da ihre Grenzen.
Datenschutzverstöße vermeiden
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hatte im Falle einer datenschutzrechtlich unzulässigen Übertragung von E-Mail-Adressen von Kunden eines Online-Shops im Zuge eines Asset Deals Geldbußen in fünfstelliger Höhe sowohl gegen das veräußernde als auch gegen das erwerbende Unternehmen festgesetzt. Dies unterstreicht, dass eine Übertragung von Kundendaten ohne deren Wissen nicht zulässig ist, selbst wenn man Paragraf 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) würdigt. Dieser Paragraf ermöglicht eine Weitergabe von Daten ohne Zustimmung des Kunden, wenn man sich auf „berechtigte Interessen“ beruft.
In Standardkommentaren zum Bundesdatenschutzgesetz wird der Unternehmenskauf als typisches Beispiel für „berechtigte Interessen“ ausdrücklich erwähnt. Allerdings bleibt es der Rechtsprechung überlassen, ob dies dann auch im Fall von besonders schützenswerten Kundendaten, also bei der Übertragung von Gesundheitsfragen von Kranken- und Lebensversicherungen oder von Vermögensverhältnissen gilt.
Die Frage nach der Bestandssicherheit bei Versicherern
Die Argumentationskette „Sicherheit bei Maklerbeständen bei Pools – ja“ und „Sicherheit bei Maklerbeständen bei Versicherern – nein“ hat noch einen weiteren wesentlichen Mangel. Die deutschen Versicherer obliegen bekanntlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Der Sicherungsfonds für Lebensversicherungen schützt beispielsweise laut Paragraf 221 Absatz 1 VAG speziell diese Produkte. Ähnlich ist das auch bei Krankenversicherungen.
Selbst Sachversicherungen genießen besonderen Schutz und unterliegen einer strengen Aufsicht durch die Bafin. Versicherer müssen Rückstellungen für einen eventuellen Schadensfall bilden, Eigenkapital vorhalten und Vermögen nach strengen Vorschriften besonders sicher anlegen, wie es auf der Homepage der Behörde heißt. Durch diese Sicherungsmaßnahmen ist der Insolvenzfall von Versicherern sehr unwahrscheinlich.
Solche vorgeschriebenen und kontrollierten Schutzmechanismen gibt es bei Maklerpools bekanntlich nicht. Karsten Allesch, Geschäftsführer des DEMV Deutschen Maklerverbunds schildert ein mögliches Szenario der Insolvenz eines Maklerpools in einem Interview gegenüber Asscompact so:
„Geht der Pool in die Insolvenz, müssen zunächst alle Gläubigerinteressen bedient werden. Fallen die Einnahmen aus Folgecourtagen bei einem Maklerbüro jedoch aus, führt das in vielen Fällen zu einer existenzbedrohenden Situation. Einige Pools haben Maßnahmen ergriffen, um die Kundenbestände im Insolvenzfall an den Makler zu übertragen. Doch diese Modelle sind weder überzeugend noch gibt es praktische Erfahrungen.“
Selbst wenn die von Pools versprochenen Garantien gut durchdacht und mit Unterstützung von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern erstellten wurden, gibt es keinen Grund, die Sicherheit von Maklerbeständen über Direktvereinbarungen grundsätzlich anzuzweifeln. Ein dem Wettbewerb zwischen den Vertriebswegen und -kanälen um die Maklerbestände dienendes Marketing mit Bestandsgarantien sei akzeptiert, aber eine Loslösung von den Vorschriften der EU-Datenschutzverordnung wird es dennoch nicht geben.
Also:
Augen auf bei Entscheidungen für Produkte und Dienstleistungen mit Garantien und losen Versprechungen. Eine Garantieurkunde, die Sicherheit für den Bestand auch nach dem Tod verspricht und dennoch an die Vorschriften des Datenschutzes gebunden ist, kann unter Umständen dann nur noch die Hälfte wert sein.