Ist ein Unternehmer damit betraut für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln, ist er ein Handelsvertreter. Dabei gilt er als selbstständig, wenn er im Wesentlichen seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit frei gestalten und einteilen kann. Anderenfalls ist er als abhängig Beschäftigter einzustufen. So formuliert es die Haufe-Redaktion Versicherungsrecht.
Um das einordnen zu können, muss demnach festgestellt werden, welche Merkmale überwiegen. Dabei kann eine rechtsverbindliche Entscheidung durch ein Statusfeststellungsverfahren helfen. Der Rentenversicherungsträger prüft dafür die Selbstständigkeit anhand bestimmter Kriterien, die auf Basis höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts zurückgehen.
Kriterien für Selbstständige
Besonders folgende Punkte bestimmen eine selbstständige Tätigkeit:
Kriterien für angestellte Vertreter
Dagegen kennzeichnen folgende Kriterien eher ein Angestelltenverhältnis:
Nicht mehr so aussagekräftig wie früher sei die Tatsache, für wie viele Auftraggeber der Vertreter tätig ist. Kam diesem Thema früher eine hohe Bedeutung zu, ordnet die Abgrenzungshilfe dem heute nur noch ein geringes bis kein Gewicht zu.
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