Wer mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung liebäugelt, sollte sich sputen. Das empfiehlt die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler (VSAV). Dort rechnet man damit, dass sich Vermittler künftig bei der Finanzaufsichtsbehörde Bafin registrieren lassen müssen, die ab 2021 auch die Aufsicht über die 34f-Vermittler übernimmt.
Wer jetzt noch aktiv wird, kann sich die Registrierung etwa noch bei den Industrie- und Handelskammern holen. „Wir glauben, dass die Neu-Zulassungsbedingungen später bei der Bafin sehr viel strenger ausfallen könnten als bei den jetzigen Aufsichtsbehörden“, sagt VSAV-Vorstand Ralf Werner Barth. „Und sie werden nach unserer Einschätzung auch kostspieliger. Außerdem wird der Zeitaufwand bei den Bafin-Registrierungen weit höher ausfallen als bei den IHKs.“
Für die Erlangung der Zulassung nach Paragraf 34f GewO, so Barth, sei bei den IHKs erfahrungsgemäß ein Zeitraum von etwa neun Monaten einzukalkulieren. Ein Zeitraum, in dem aber der laufende Betrieb weiter aufrechtzuerhalten sei.
Auch Fondspolicen-Vermittler sind betroffen
Auch Vermittlern von Fondspolicen empfiehlt Barth, eine zeitnahe Beantragung einer Erlaubnis zu prüfen. Denn der VSAV vermutet, dass der Gesetzgeber die Fondspolice als ein von der Bafin zu kontrollierendes Anlageprodukt nach Paragraf 34f definieren könnte.
Das könnte dann geschehen, wenn die Politik in der Fondspolice nur einen Versicherungsmantel um Produktkategorien sieht, die dem Paragrafen 34f zuzuordnen sind – unabhängig davon, ob diese Policen in der privaten Beratung oder in der betrieblichen Altersversorgung zum Einsatz kommen. Erste Schadensfälle im europäischen Ausland mit entsprechenden Urteilen ließen diesen Rückschluss zu.
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