Ein Hauseigentümer hatte seine Maklerin 2019 mit dem Versicherungswechsel der Wohngebäudeversicherung beauftragt. Bei einem früheren Versicherer waren von 2017 bis 2019 drei Sturm- und Hagelschäden mit zusammen rund 3.000 Euro gemeldet worden. Im Antrag an den neuen Versicherer wurde die Frage nach Vorschäden dennoch verneint.
Als der Kunde 2021 einen Rohrbruch- und einen Hochwasserschaden meldete, erfuhr der Versicherer von den Vorschäden, erklärte Rücktritt und Arglistanfechtung und lehnte die Leistung ab. Der Kunde verlangte daraufhin 107.215 Euro von der Maklerin.
Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte zunächst den Vorwurf. Ein Makler muss Fragen des Versicherers nach Vorversicherungen und Vorschäden zutreffend beantworten. Das folgt aus seiner Kardinalpflicht, sich vor einer Umdeckung einen umfassenden Kenntnisstand über die Versicherungshistorie des Kunden zu verschaffen. Dieser Pflicht war die Maklerin nicht ausreichend nachgekommen.
Trotzdem scheiterte die Klage (Hinweisbeschluss vom 6. Mai 2026, Aktenzeichen 8 U 49/26, Berufung anschließend zurückgenommen). Wer seinen Makler wegen eines Deckungsausfalls in Anspruch nimmt, muss darlegen und beweisen, dass Anfechtung oder Rücktritt des Versicherers wirksam waren. Ohne berechtigte Leistungsverweigerung gibt es keinen Deckungsausfall und damit keinen Schaden. Dieser Beweis gelang dem Kunden trotz entsprechender Hinweise des Landgerichts nicht.
Arglist ließ sich nicht feststellen, weil unvollständige Angaben allein keine Arglist begründen und der Mitarbeiter der Maklerin bei dem ihm bekannten Vorversicherer nachgefragt hatte. Ein Rücktritt scheiterte unter anderem daran, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der Vorschäden ohnehin geschlossen hätte, lediglich mit einem Selbstbehalt von 2.000 Euro (Paragraf 19 Absatz 4 Satz 1 VVG), und dass der Antrag keine Belehrung nach Paragraf 19 Absatz 5 VVG enthielt. Der Hochwasserschaden war zudem gar nicht versichert.
Die Entscheidung zeigt unserer Einschätzung nach ein typisches Muster: Nach einer Leistungsablehnung richtet sich der Vorwurf häufig reflexhaft gegen den Makler, ohne dass geprüft wird, ob der Versicherer überhaupt leistungsfrei geworden ist. Die Schadenkausalität wird dann nicht sauber dargelegt, und die Klage scheitert. Das ist etwas, was wir bei Wirth Rechtsanwälte immer wieder erleben.
Ein Fehler des Maklers ist noch kein Schaden. Wer den Makler verklagt, muss auch beweisen, dass der Versicherer zu Recht nicht gezahlt hat. Diese Hürde wird regelmäßig unterschätzt. Für Makler heißt das: Auch wenn im Antrag etwas schiefgelaufen ist, lohnt sich die Verteidigung. Mitunter hätte der Versicherer zahlen müssen, und dann haftet der Makler nicht“.
Makler sollten vor jeder Umdeckung die Versicherungshistorie ihrer Kunden bei allen Vorversicherern – nicht nur beim aktuellen – dokumentiert abfragen. Werden sie dennoch in Anspruch genommen, ist zuerst zu prüfen, ob Anfechtung oder Rücktritt wirksam waren und ob der Schaden überhaupt versichert war. Versicherungsnehmer sollten eine Leistungsablehnung zunächst gegenüber dem Versicherer angreifen, bevor sie den Makler verklagen.
Tobias Strübing ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner bei Wirth Rechtsanwälte Berlin.
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