Unfallversicherung

BGH: Nur bei Wettrennen gilt Ausschlussklausel

Fallen Unfälle bei Fahrten auf einer Rennstrecke unter die Ausschlussklausel eines Unfallversicherers? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu ein Urteil gefällt – im Sinne des Versicherungsnehmers.
Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Klauseln im Riester-Bausparvertrag
© picture alliance/dts Nachrichtenagentur GmbH
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Der Fall: Der Versicherte nahm mit seinem Motorrad an den Track Days im Juni 2021 teil und war dort in einen Unfall verwickelt. Bei dieser Fahrtveranstaltung auf einer Rennstrecke ging es nicht um Platzierungen. Über seine Gruppenunfallversicherung wollte er Kosten für Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld geltend machen. Der Versicherer verweigerte die Zahlung mit Verweis auf die Ausschlussklausel in seinen Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen.

Demnach besteht kein Versicherungsschutz für …

„Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich dazugehöriger Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.“ Versichert sind jedoch „Unfälle bei Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten, bei denen es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung von Durchschnittsgeschwindigkeiten (Oldtimer-, Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten) ankommt.“

Der Fall ging vor Gericht. Das Landgericht Bielefeld entschied für den Versicherten. Der Versicherer ging in Berufung und war vor dem Oberlandesgericht Hamm erfolgreich. Schließlich landete der Fall beim IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. Oktober 2026, Aktenzeichen IV ZR 251/25). Dieser entschied im Sinne des Versicherungsnehmers: Der Risikoausschluss findet hier keine Anwendung.

So begründet der BGH sein Urteil

Warum? Das begründen die Richter so: Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt dem Wortlaut der Klausel, dass maßgeblich ist, worauf es bei der Fahrtveranstaltung ankommt. Und nicht, worauf es dem einzelnen Teilnehmer bei seiner Fahrt ankommt. „Der Versicherungsnehmer kann das nur so verstehen, dass es bei der Fahrtveranstaltung auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, wenn die Veranstaltung ein von der Geschwindigkeit der Teilnehmer abhängiges Ergebnis hat. Es genügt daher nicht, wenn die Streckenbedingungen oder die verwendeten Fahrzeuge die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ermöglichen und daher zu erwarten ist, dass die meisten Teilnehmer diese auch erreichen wollen und deswegen an der Fahrt teilnehmen.“

Das Gebot der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln verbiete es, darauf abzustellen, ob die Fahrtveranstaltung einem Rennen derart angenähert sei, dass in ähnlicher Weise Gefahren drohten.

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Autorin

Sabine

Groth

Sabine Groth schreibt seit über 20 Jahren schwerpunktmäßig über Geldanlage sowie weitere Finanz- und Wirtschaftsthemen, seit 2009 als freie Journalistin. Zu ihren Auftraggebern zählen vor allem Fachmagazine und -portale.

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