Das Bundeskabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2027 beschlossen. Damit setzt es die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung fest, unter anderem die Beitragsbemessungsgrenzen. Das teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit.
Die Maßnahme erfolgt auf Grundlage gesetzlicher Regeln, die an Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2025 anknüpfen. Die Löhne stiegen 2025 im Schnitt um 4,38 Prozent. Aufgrund dessen steigen auch die Rechengrößen entsprechend.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) und die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung hebt Berlin jedoch über die Lohnentwicklung hinaus um je 300 Euro pro Monat zusätzlich an. Das hat mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zu tun.
Die Versicherungspflichtgrenze ist jene Einkommensgrenze, ab der Menschen aus der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln dürfen. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt an, bis zu welcher Gehaltsgrenze Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen sind. Beides sorgt somit dafür, dass Gutverdiener höhere Beiträge in die Sozialversicherung zahlen müssen und erst später in die private Krankenversicherung wechseln können. Bei höherem Einkommen nämlich.
Indem die Regierung die Sozialversicherungsrechengrößen jährlich fortschreibt, will es die Beitragsbasis in der Sozialversicherung sichern und andererseits auch das Leistungsniveau. So heißt es jedenfalls offiziell. So wolle man sicherstellen, dass sich Versicherte entsprechend der Lohnentwicklung an der Sozialversicherung beteiligen. Denn auch Leistungen – zum Beispiel die Altersrente – wächst jährlich mit den Löhnen mit.
Von den steigenden Beitragsbemessungsgrenzen für 2027 sind nur diejenigen betroffen, deren Gehalt bisher über diesen Grenzen lag.
Hier die neuen Werte im Überblick:
| Sozialversicherungsrechengröße | Monat | Jahr |
| Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 4.130 € | 49.560 € |
| Allgemeine Versicherungspflichtgrenze in der KV nach § 6 Absatz 6 SGB V | 7.012,50 € | 84.150 € |
| Besondere Versicherungspflichtgrenze in der KV nach § 6 Absatz 7 SGB V | 6.075 € | 72.900 € |
| Versicherungspflichtgrenze in der KV nach § 6 Absatz 8 SGB V | 6.712,50 € | 80.550 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der KV | 6.375 € | 76.500 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen RV und Arbeitslosenversicherung | 8.850 € | 106.200 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen RV | 10.900 € | 130.800 € |
| vorläufiges Durchschnittsentgelt 2027 in der RV | – | 53.452 € |
| endgültiges Durchschnittsentgelt 2025 in der RV | – | 49.147 € |
Die Bundesregierung bittet nun den Bundesrat, der Verordnung zuzustimmen.