Grob fahrlässig oder gegen Obliegenheit verstoßen

Warum Hausbesitzer bei vermeintlicher Sicherheit oft im Risiko stehen

Nicht wenige Versicherer schließen in der Wohngebäudeversicherung grobe Fahrlässigkeit aus. Doch Versicherte sollten sich davon nicht täuschen lassen. Wenn sie grob fahrlässig handeln, kann es trotzdem Probleme geben, warnt Stephan von Heymann. In seinem Gastbeitrag schildert der Blogger und Marktbeobachter die noch vorhandenen Risiken.
Mann in Anzug, der Sicherheit für Hausbesitzer bei vermeintlicher Sicherheit erklärt.
© Privat
Blogger und Marktbeobachter Stephan von Heymann: „Grobe Fahrlässigkeit ist nicht gleich grobe Fahrlässigkeit“

Der Begriff „grobe Fahrlässigkeit“ ist in der Versicherungswelt längst zum Standard geworden. Kaum ein Beratungsgespräch kommt ohne ihn aus. Kaum ein Tarif verzichtet darauf, mit einem „Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit“ zu werben. Für viele Versicherungsnehmer klingt das nach einem Rundum-sorglos-Paket: Selbst bei schweren Fehlern zahlt der Versicherer.

Doch dieser Eindruck täuscht. Denn grobe Fahrlässigkeit ist nicht gleich grobe Fahrlässigkeit.

Was viele Kunden – und auch nicht wenige Vermittler – übersehen: Versicherer unterscheiden sehr genau, in welchem Zusammenhang grob fahrlässig gehandelt wurde. Und genau diese Differenzierung entscheidet im Schadenfall darüber, ob geleistet wird – oder eben nicht.

Zwei Kategorien, ein entscheidender Unterschied

Grundsätzlich lässt sich grobe Fahrlässigkeit in der Wohngebäudeversicherung in zwei Bereiche einteilen.

Zum einen geht es um die Herbeiführung eines Versicherungsfalls. Also um Situationen, in denen ein Schaden direkt durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht wird.

Ein klassisches Beispiel: Eine glühende Zigarette landet im Mülleimer, und es brennt. In solchen Fällen zeigen sich moderne Versicherungsbedingungen oft kulant. Viele Tarife verzichten heute auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit – der Schaden wird dann in voller Höhe ersetzt, trotz Fehlverhaltens.

Anders sieht es jedoch in der zweiten Kategorie aus: der groben Fahrlässigkeit bei Obliegenheitsverletzungen und Sicherheitsverstößen. Und genau hier beginnt das eigentliche Problem.

Obliegenheiten: Unsichtbare Regeln mit großer Wirkung

Obliegenheiten sind vertraglich vereinbarte Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers. Sie regeln, wie er sich vor, während und nach einem Schaden zu verhalten hat.

Dazu gehören unter anderem:

  • die Pflicht, Risiken korrekt anzugeben und Veränderungen zu melden
  • die Verpflichtung, Schäden so gering wie möglich zu halten
  • sowie die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Instandhaltungspflichten

Was abstrakt klingt, hat in der Praxis weitreichende Konsequenzen.

Denn während grobe Fahrlässigkeit bei der Schadensverursachung häufig mitversichert ist, gilt das für Obliegenheitsverletzungen oft nur eingeschränkt oder gar nicht.

Wenn unterlassene Instandhaltung zum Problem wird

Ein Beispiel aus der Praxis verdeutlicht das Risiko: Ein Hausbesitzer weiß, dass sein Dach beschädigt ist. Einzelne Ziegel sind locker, erste Undichtigkeiten sind erkennbar. Dennoch werden notwendige Reparaturen über längere Zeit nicht durchgeführt.

Dann kommt der Sturm. Große Teile des Daches werden abgedeckt – ein Schaden, der bei ordnungsgemäßer Instandhaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre. In der Folge dringt Regenwasser ungehindert ins Gebäude ein und verursacht zusätzliche, teils massive Folgeschäden an Dämmung, Wänden und Inventar.

Versicherungstechnisch ist der Fall heikel. Denn hier geht es nicht nur um den Sturm als Ursache, sondern um die Frage: Wurde das Gebäude ordnungsgemäß instandgehalten? Wird diese Frage verneint, kann der Versicherer seine Leistung kürzen oder im Extremfall ganz verweigern – trotz vermeintlich umfassenden Versicherungsschutzes.

Technik als Risiko: Wenn Eigenleistung zur Gefahr wird

Noch deutlicher wird die Problematik bei Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften. Wieder ein Beispiel: Ein Versicherungsnehmer installiert eigenständig eine Photovoltaikanlage inklusive Batteriespeicher in seinem Wohnhaus. Er baut die Anlage ohne ausreichende Fachkenntnisse ein und lässt sie auch nicht anschließend durch einen qualifizierten Elektriker prüfen.

Was zunächst als Kostenersparnis gedacht ist, endet im Ernstfall dramatisch: Ein Installationsfehler führt zu einem Brand.

Auch hier stellt sich nicht nur die Frage nach der Schadenursache, sondern nach der Einhaltung grundlegender Sicherheitsstandards. Elektrische Anlagen gehören zu den besonders sensiblen Bereichen eines Gebäudes – unsachgemäße Installationen gelten schnell als grob fahrlässig.

Die Folge: Der Versicherungsschutz kann massiv eingeschränkt sein.

Kleine Nachlässigkeit, große Wirkung

Nicht immer sind die Fälle so offensichtlich. Manchmal reicht schon eine scheinbar alltägliche Nachlässigkeit.

Etwa dann, wenn ein Haus im Winter unbeaufsichtigt bleibt und keine ausreichenden Frostschutzmaßnahmen getroffen werden. Gefrorene und platzende Leitungen sind ein Klassiker unter den Schäden – und gleichzeitig ein typischer Fall für grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung.

Warum Versicherer hier strenger sind

Dass Versicherer bei Obliegenheiten genauer hinschauen, ist kein Zufall. Während ein einmaliges Fehlverhalten – etwa eine Unachtsamkeit – schwer kalkulierbar ist, betreffen Obliegenheiten grundlegende Verhaltensregeln. Sie sind Teil des Vertrags und sollen Risiken von vornherein begrenzen.

Vereinfacht gesagt: Wer sich nicht an diese Spielregeln hält, verlässt den Rahmen, auf dessen Basis der Versicherungsschutz überhaupt gewährt wurde.

Ein Markt im Wandel

Dennoch ist Bewegung im Markt erkennbar. Einige Versicherer bieten mittlerweile Tarife an, die auch grobe Fahrlässigkeit bei Obliegenheitsverletzungen zumindest teilweise abdecken – meist mit klar definierten Entschädigungsgrenzen.

Eine Entwicklung, die an die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahr 2008 erinnert. Damals wurde die starre Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit aufgeweicht und durch eine differenziertere Betrachtung ersetzt.

Heute könnte sich ein ähnlicher Wandel im Bereich der Obliegenheiten abzeichnen – wenn auch deutlich vorsichtiger.

Fazit: Der Blick ins Detail entscheidet

Für Versicherungsnehmer bleibt eine zentrale Erkenntnis: Der Begriff „grobe Fahrlässigkeit“ allein sagt wenig über den tatsächlichen Versicherungsschutz aus. Entscheidend ist, in welchem Zusammenhang sie vorliegt.

Wer nur auf den bekannten Verzicht bei der Schadensverursachung vertraut, übersieht ein erhebliches Risiko in Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften. Gerade bei älteren Verträgen lohnt sich daher ein genauer Blick in die Bedingungen. Denn im Ernstfall entscheidet nicht das Schlagwort – sondern das Kleingedruckte.

Über den Autor:

Stephan von Heymann ist Spezialist für private Kompositversicherungen und die gewerbliche Haftpflichtversicherung. Als Branchenbeobachter schreibt er außerdem regelmäßig zu aktuellen Themen der Versicherungsbranche unter Sachthemen.blog.

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