Im Streit um die Dienstunfähigkeit einer Richterin hat das Bundesverfassungsgericht (BVG) ein erstes Machtwort gesprochen (Aktenzeichen: 2 BvR 36/26). Das Land Niedersachsen darf nun bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde die Dienstfähigkeit der Frau nicht amtsärztlich untersuchen lassen.
In der Verfassungsbeschwerde geht es um eine Richterin am Amtsgericht. Ihr Dienstherr ist das Land Niedersachsen. Seit 2024 geriet die Frau mit der Direktorin des Amtsgerichts und der Leitung des Landgerichts Oldenburg in dienstliche Konflikte. Ein Grund dafür war, dass sie wieder in Vollzeit arbeiten wollte, aber befürchtete, an ein anderes Amtsgericht versetzt zu werden. Diese Furcht ließ sie in mehreren E-Mails durchblicken. Teilweise emotionalen E-Mails, wie es das BVG ausdrückt. Weitere Probleme gab es immer wieder, wenn es um Zuständigkeiten ging.
Im Sommer 2025 wollte der Präsident des Landgerichts Oldenburg mit der Richterin ins Gespräch gehen. Als Grund dafür gab er seine Fürsorgepflicht an. Die Richterin lehnte das ab.
Daraufhin ordnete der Präsident des Landgerichts an, dass man die Richterin amtsärztlich untersuchen möge. Er zweifelte an, dass sie noch dienstfähig ist. Er selbst sah die Furcht, versetzt zu werden, als nicht gerechtfertigt an. Außerdem habe sie mit ihrem Verhalten den Dienstweg verletzt, und auch die Probleme mit dem Gerichtsstand seien nicht in Ordnung. Mehrere Gesprächsangebote habe sie abgelehnt.
Ärzte sollten nun ermitteln, ob die Frau ihre dienstlichen Aufgaben noch erfüllen kann. Vor allem in Hinblick auf ihren psychischen und neurologischen Zustand.
Dagegen wollte die Richterin vorgehen, scheiterte aber am Verwaltungsgericht Oldenburg (6 B 6730/25) und dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (5 ME 96/25). Beide Gerichte fanden die Forderung, sie zu untersuchen, nachvollziehbar.
Die Richterin fühlte sich dadurch aber in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem „Recht auf effektiven Rechtsschutz“ nach dem Grundgesetz verletzt. Weshalb sie sich ans BVG wandte. Ihr Verhalten könne man auch anders erklären, und nicht mit einer psychischen Erkrankung, meinte sie. Sie bezeichnete den Untersuchungsauftrag als „unverhältnismäßige Ausforschung“.
Nun hatte sie zumindest einen kleinen Erfolg. Denn während die Verfassungsbeschwerde insgesamt noch bearbeitet wird, gibt es schon mal die eingangs erwähnte einstweilige Anordnung: Bis zur Entscheidung, dürfen die Amtsärzte die Richterin nicht untersuchen. Das BVG begründet es damit, dass das Hauptverfahren offen ist.
Und dann greift ein Was-wäre-wenn: Sollte sie das Verfahren am Ende gewinnen, aber schon untersucht worden sein, wäre ihr Grundrecht verletzt. Und das könne man nicht mehr rückgängig machen. Also schiebt das BVG der Untersuchung vorläufig den Riegel vor. Schließlich kann man die Untersuchung noch nachholen. Dann hätte der Dienstherr nur Zeit verloren.
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