Biber, Waschbär, Marder

Kuriose Urteile zu Nagetieren, Schäden und Versicherungen

Der Marder rappelt nachts im Dachstuhl. Eine Hundehalterin bricht im Biberloch ein, während sie den Hund Gassi führt. Biber überfluten das Nachbargrundstück. Und ein Marder hat ein gerade verkauftes Haus umgestaltet. Die Experten der Arag Rechtsschutzversicherung haben rund um den Murmeltiertag kuriose Urteil rund um Nagetiere herausgesucht.
Kleines Nagetier, das im Freien Gräser und Nüsse frisst, ideal für Natur- und Tierbilder.
© Bruno / Pixabay
Putzig und sehr fleißig: Biber in freier Wildbahn

Anlässlich des Murmeltiertages am 2. Februar, der im Hollywoodstreifen „Und täglich grüßt das Murmeltier“ eine zentrale Rolle spielt, wollen wir Arag-Experten einen Bogen zu anderen Nagern schlagen.

Denn während verschlafene Murmeltiere ganz harmlos die Zeit ansagen, sorgen garstige Artgenossen wie zum Beispiel Biber, Marder oder Waschbären mit ihren Beißerchen regelmäßig für echten Ärger und schaffen es daher auch immer wieder bis in den Gerichtssaal.

Biberschäden steuerlich nicht absetzbar

Ein Haus in idyllischer Seelage kann seine Tücken haben. So musste eine Familie feststellen, dass sich geschützte Biber unmittelbar am Grundstück angesiedelt hatten. Durch ihre Bautätigkeit senkten sich Teile des Rasens ab. Zudem wurde die Terrasse in Mitleidenschaft gezogen.

Die Reparaturkosten gingen in den fünfstelligen Bereich. Zusätzlich rieten Fachleute zur Installation spezieller Schutzvorrichtungen gegen weitere Schäden durch die vegetarischen Nager. Gesagt, getan. Am Ende machten die Eigentümer die hohen Ausgaben in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend.

Doch Schäden durch Wildtiere zählen nicht zu den außergewöhnlichen Ereignissen. Anders als Naturkatastrophen oder Brände sind sie weder unvorhersehbar noch selten. Steuerlich konnten die Grundstückseigentümer die Kosten für Reparatur und Prävention daher nicht geltend machen (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen: VI R 42/18).

Sind Biber ein Naturereignis?

Auch wenn es schon beeindruckend ist, in welchem Tempo die fleißigen Nager Dämme bauen und sich durch Stämme nagen – an sich ist der Biber kein Naturereignis. Wohl aber seine emsige Tätigkeit. Wenn diese für eine Überschwemmung eines nachbarlichen Grundstücks sorgt, ist sogar die Haftungsfrage juristisch klar: Für die Überschwemmung ist allein der Biber verantwortlich. Und da das Tier nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, haftet auch der Eigentümer, auf dessen Grundstück sich der Nager häuslich eingerichtet hat, nicht für den Überschwemmungsschaden seines Nachbarn.

In einem konkreten Fall wurde regelmäßig ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück überschwemmt, weil der Biber aus der Nachbarschaft fleißig seiner naturgemäßen Tätigkeit nachging und Dämme baute. Der betroffene Grundstückseigentümer forderte seine Nachbarin daher auf, den fleißigen Biber zu bremsen. Doch für einen Anspruch auf Unterlassung (Paragraf 1.004, Bürgerliches Gesetzbuch) gab es keinen Anlass, da der Störenfried nicht die Nachbarin selbst, sondern das Nagetier war (Oberlandesgericht Nürnberg, 4 U 2123/13).

Biberlöcher übliche Gefahr in der Natur

Sie wollte eine kurze Gassi-Runde mit ihrem Hund drehen, als sie auf einer Wiese nahe eines Baches in ein Erdloch stürzte und sich am Sprunggelenk verletzte. Beim Erdloch handelte es sich um einen Biberbau. Die Hundehalterin wollte daraufhin die Kommune auf 5.500 Euro Schmerzensgeld verklagen, weil diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. Um vor Gericht ziehen zu können, beantragte sie Prozesskostenhilfe.

Zu einer Klage kam es nicht, weil bereits der Antrag auf diese Hilfe abgelehnt wurde. Die Gemeinde war sehr wohl ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen, denn das gesamte Gebiet war hinreichend als Biberrevier ausgeschildert und das Betreten der Landschaft fand auf eigene Gefahr statt. Und dass die emsigen Nager im Bereich des Flussufers ihre Biberlöcher bauen, ist eine typische, nicht unübliche Gefahr in freier Natur (Oberlandesgericht Nürnberg-Fürth, 4 W 362/21).

Artenschutz geht vor

Während Naturschützer sich über die fleißigen Nager und ihre wachsende Population freuen – mittlerweile gibt es wieder über 40.000 Biber in Deutschland –, sehen viele Anwohner ihre Grundstücke und Hochwasserschutzanlagen in Gefahr. Doch einfach zur Falle greifen und Biber töten darf man trotzdem nicht. Denn der Biber steht unter strengem Artenschutz.

Eingriffe sind nur nach sorgfältiger Prüfung im Einzelfall erlaubt. In einem konkreten Fall wollten betroffene Anwohner dem Biber auf den Pelz rücken und bekamen vom Landkreis zunächst auch die Erlaubnis, an mehr als 1.000 Gewässerabschnitten den Nager zu fangen und zu töten.

Dagegen klagte der Naturschutzbund in Brandenburg und beantragte einstweiligen Rechtsschutz – mit Erfolg. Die Richter betonten, dass Artenschutz Vorrang vor Schäden durch Biberdämme hat (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, OVG 11 S 3.15).

Marder zu Besuch

Der Steinmarder ist bekannt dafür, dass er sich über Fahrzeuge hermacht. Deutlich über 200.000 Schäden, die auf Marder zurückzuführen sind, werden durchschnittlich pro Jahr an die Versicherungen gemeldet. Dabei suchen sich Marder nicht nur gerne den Motorraum unseres PKW aus, weil er trocken und warm ist, sondern sie ziehen sich auch mit Vorliebe auf kuschelige Dachböden und in andere Hohlräume von Häusern zurück. Dabei machen die nachtaktiven Nager durchaus einigen Lärm. Ist dadurch die Nachtruhe erheblich gestört, kann sogar eine Mietminderung von über 20 Prozent gerechtfertigt sein (Amtsgericht Hamburg-Barmbek, 815 C 238/02, und Amtsgericht Augsburg, 72 C 2081/16).

Marder im Dach bei Hausverkauf verschwiegen

Wer einen gravierenden Mangel kennt oder zumindest für möglich hält, muss beim Hausverkauf reinen Tisch machen. Sonst droht Schadensersatz, selbst wenn die Gewährleistung im Vertrag ausgeschlossen wurde. Solch einen Mangel kann auch ein Marder darstellen.

Im konkreten Fall hatte sich ein Nager über längere Zeit im Dach eingenistet und die Dämmung großflächig zerfressen und verschmutzt. Die Verkäufer hatten zwar Jahre zuvor einen Teil des Dachs saniert, verschwiegen den Käufern aber, dass auch andere Bereiche betroffen sein könnten.

Nach dem Einzug kam das böse Erwachen. Die Sanierungskosten beliefen sich auf rund 25.000 Euro. Der Fall landete vor Gericht. Dort sahen die Richter darin ein arglistiges Verschweigen. Angesichts des massiven Befalls und der Vorgeschichte hätten die Verkäufer wissen müssen, dass der Schaden weit über den sanierten Bereich hinausging (Oberlandesgericht Koblenz, 4 U 874/12).

Waschbären als Mitbewohner

Auch Waschbären fühlen sich in menschlichen vier Wänden wohl. So hatte eine ganze Waschbärenfamilie eine fehlende Holzverkleidung eines Hauses genutzt und es sich in dem Dachgebälk gemütlich gemacht. Ein Sanitärbetrieb hatte nach Beendigung seiner Arbeiten die Holzverkleidung nicht wieder ersetzt.

Der Eigentümer verklagte die Firma zwar auf Schadensersatz, hatte jedoch vor Gericht keinen Erfolg. Die Richter des Landgerichts Frankfurt sahen keinen Haftungsgrund (2-02 O 578/23).

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