Wer offene Immobilienfonds direkt bei der Fondsgesellschaft kauft, zahlt oft einen hohen Ausgabeaufschlag. 5 Prozent kann er betragen. Er fällt aber weg, sobald man denselben Fonds an der Börse kauft. Dafür werden Handelsgebühren fällig, die aber im Normalfall niedriger liegen als der Ausgabeaufschlag. Natürlich kann sich der Kurs des Investmentanteils ungünstig vom offiziellen Inventarwert entfernen, was den Börsenhandel wieder verteuert.
Gleichwohl sollte man ihn zumindest in Betracht ziehen. Was unseren Podcast-Hörer Werner Hellweg auf die Frage brachte:
„Wie schätzt ihr die Pflicht in der Beratung ein, auf die Möglichkeit zum Erwerb an der Börse hinweisen zu müssen statt über die Fondsgesellschaft […]? Also ähnlich Best-Execution.“
An dieser Stelle schon mal vielen Dank für die Frage, die wir sogleich an die Rechtsanwälte Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann (AKH-H) weitergegeben haben. Die Kanzlei hatte jenen Kunden der Volksbank vertreten, der den Immobilienfonds Uniimmo: Wohnen ZBI gekauft und jetzt Schadensersatz verlangt hatte. Mehr zu dem Fall lesen Sie hier.
Nun soll es aber um die Frage gehen, wo ein Kunde so einen Fonds zu kaufen hat. Christopher Kress, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei AKH-H, erklärt dazu: „Auch uns ist in unseren Fällen aufgefallen, dass die Pflicht zur Best Execution von den Banken systematisch missachtet wurde. Es wurde regelmäßig verschwiegen, dass die Fondsanteile statt über die Fondsgesellschaften deutlich günstiger über die Börsen und Handelsplätze zu erwerben gewesen wären.“
So weit, so unangenehm. Doch was sagt das Recht dazu? Kress hat dazu eine klare Meinung: „Der Bankberater sollte einzig und allein den Interessen seines Kunden verpflichtet sein, etwaige Interessenskonflikte müssen zwingend offenbart werden. Daher halten wir einen unterbliebenen Hinweis auf diese alternativen Erwerbsmöglichkeiten für eine Pflichtverletzung im Rahmen des Anlageberatungsvertrags, der einen Schadensersatzanspruch begründet.“
Der Anwalt verweist auf eine Studie, die die Bürgerbewegung Finanzwende bei dem Wirtschaftsjournalist und ehemaligen Fondsanalyst Stefan Loipfinger in Auftrag gegeben hatte. Auch er erkennt „systematische Fehlberatungen“ und schreibt: „Statt den Kauf von Fondsanteilen über die Börsen und Handelsplätze zu empfehlen, wurde und wird von Banken und Sparkassen trotz des oft deutlich höheren Preises zu einem Kauf über die Fondsgesellschaften geraten.“
Den dadurch entstandenen Schaden allein von Oktober 2021 bis Ende März 2024 beziffert Loipfinger auf 1,2 Milliarden Euro. Ein Gutachten, das Rechtsanwalt Kress für gut begründet hält.
Doch gibt es auch einen rechtlichen Unterbau dafür? Hier landen wir bei einem Blatt der Finanzaufsicht Bafin aus dem Jahr 2016. Darin geht es um „Best Execution“ – und die europäische Richtlinie Mifid II.
Die schreibt in Artikel 27 vor, dass Wertpapierfirmen bei Aufträgen alles tun müssen, um „das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erreichen“. Ausdrücklich erwähnt sind Kurse, Kosten, Geschwindigkeit und „alle sonstigen“ Aspekte.
In Absatz 2 geht es ausdrücklich um Kleinanleger und „Gebühren des Ausführungsplatzes, Clearing- und Abwicklungsgebühren und sonstigen Gebühren, die Dritten gezahlt wurden, die an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind“.
Dass auch die Volksbank im Sinne dieser Richtlinie als Wertpapierfirma gilt, klärt übrigens Artikel 4. Schließlich erbringt sie „gewerbsmäßig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte“.
All diese Quellen legen nahe: Ja, Bankberater müssen darauf hinweisen, ob man offene Immobilienfonds an der Börse günstiger kaufen kann. Und dann kann der Kunde entscheiden.
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