Der Streit um den offenen Immobilienfonds Uniimmo: Wohnen ZBI (ISIN: DE000A2DMVS1) ist um eine Episode reicher. Allerdings geht es diesmal nicht um die Risikoklassen des Fonds, sondern um die Beratung dazu. Das Landgericht Münster sprach einem Anleger Schadensersatz zu (Aktenzeichen: 114 O 7/25).
Das Urteil geht gegen die Volksbank Baumberge, ist aber noch nicht rechtskräftig. Es ist das zweite Urteil, das einem Anleger im Uniimmo: Wohnen ZBI Schadensersatz zuspricht.
Der genaue Text liegt noch nicht vor. Berichtet hatten darüber die Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann (AKH-H) aus Esslingen, die auch den Kläger vertrat, und die „Wirtschaftswoche“.
Der klagende Anleger hatte im Jahr 2019 15.000 Euro in den Uniimmo: Wohnen ZBI gesteckt. Dabei habe er gefordert, dass das Geld sicher und jederzeit verfügbar sei, so die Anwälte.
Im Jahr 2024 geriet der Fonds jedoch in eine Krise und musste auf einen Schlag um etwa 17 Prozent abgewertet werden. Doch das war wohl gar nicht das Hauptproblem. Denn hinzu kam die zwölfmonatige Kündigungsfrist, die rein gesetzlich für offene Immobilienfonds gilt, und über die man den Mandanten angeblich nicht aufgeklärt hatte. Er kam also nicht schnell genug wieder an sein Geld.
So sah es auch das Landgericht Münster und befand, dass die Volksbank ihre Beratungspflicht verletzt hat. Die dortige Mitarbeiterin hätte dem Kunden die Rückgabefrist erklären müssen. Das konnte sie aber nicht nachweisen. Die standardisierte Geeignetheitserklärung reiche nicht aus.
Bei der Volksbank bedauert man das und teilt auf Anfrage mit: „In dem Produktblatt finden sich an mehreren Stellen eindeutige Hinweise, dass die Kündigungsfrist zwölf Monate beträgt. Leider konnten wir sechs Jahre nach dem Beratungsgespräch nicht mehr beweisen, dass eine mündliche Information stattgefunden hat. Dies ist in der Dokumentation nicht vermerkt worden.“
Nun soll die Volksbank die Geldanlage vollständig rückabwickeln, also dem Kunden 15.000 Euro plus Zinsen auszahlen. Ob sie das Urteil hinnimmt, ist noch nicht klar. Sie prüfe es derzeit, teilt sie mit. Anschließend wolle sie entscheiden, ob sie Rechtsmittel einlegt.
Grundsätzlichen Einfluss auf die hauseigenen Beratungsabläufe und andere Kundenfälle erwarten die Volksbanker jedenfalls nicht. Die Kritikpunkte des Gerichts bezögen sich „ausschließlich auf die besondere Beratungssituation in diesem Einzelfall“.
Weiter stellen sie klar: „Wir möchten betonen, dass Informationen zu Laufzeiten, Rückgabefristen und Liquidität grundsätzlich Bestandteil jedes Beratungsgesprächs sind und integraler Bestandteil unseres Beratungsprozesses bleiben. Jede Beratung erfolgt bei uns auf Grundlage der persönlichen Ziele, Erfahrungen und Rahmenbedingungen unserer Kunden.“
Ganz anders die Anwälte von AKH-H. Sie sehen in dem Urteil ein Signal. Es bestätige, dass Berater in Bezug auf den Immobilienfonds haften. Außerdem reicht es nicht, wenn wichtige Informationen wie die Rückgabefrist im Prospekt stehen. Kunden müssen sie auch erklärt bekommen, und das muss man dokumentieren.
Interessant auch, was das Gericht zur Verjährung sagt. Denn die Frist beginnt nicht mit der Geldanlage selbst, sondern mit dem Zeitpunkt, an dem Anleger die Falschberatung erkennen oder zu erkennen glauben. In diesem Fall war es der erfolglose Versuch im Jahr 2024, die Anteile sofort zu verkaufen.
Nachträgliche Anmerkung: In der ursprünglichen Fassung des Artikels fehlte die Stellungnahme der Volksbank, weil sie noch nicht vorlag. Wir haben sie nachgetragen.
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