Renditehoch bei Bundesanleihen

Basiszinssatz für Vorabpauschale steigt weiter

Die Renditen der 15-jährigen Bundesanleihen liegen verhältnismäßig hoch. Das wirkt sich auf die nächste Vorabpauschale auf Investmentfonds aus. Denn der dafür maßgebliche Basiszinssatz steigt deutlich.
Eingang zur Bundesbank in Frankfurt am Main: Basiszinssatz für die Vorabpauschale anhand der Rendite von Bundesanleihen
© picture alliance / W2Art / Thorsten Wagner
Eingang zur Bundesbank in Frankfurt am Main: Basiszinssatz für die Vorabpauschale anhand der Rendite von Bundesanleihen

Die jüngste Vorabpauschale auf Investmentfonds ist gerade erst durch, da steht der Basiszinssatz für die nächste schon fest. Dieser für die Formel maßgebliche Zinssatz steigt von zuletzt 2,53 Prozent auf dann 3,20 Prozent. Es ist der höchste Satz in der Geschichte der Vorabpauschale seit Anfang 2018.

Die Vorabpauschale wird jedes Jahr auf Fonds (auch ETFs) fällig, die ihre Erträge komplett oder teilweise wiederanlegen (thesaurieren).

Interessanterweise haben weder Bundesbank noch Bundesministerium der Finanzen den neuen Basiszinssatz offiziell gemeldet. Doch er lässt sich von der Internet-Seite der Bundesbank ablesen, und manch Medium hat das auch schon berichtet. Es ist nämlich die (theoretische) Rendite von Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren und jährlichem Zinskupon zum 2. Januar (auch wenn das Investmentsteuergesetz selbst gar keine Laufzeit vorgibt). Und die beträgt jene erwähnte 3,20 Prozent.

Was passiert nun damit? Die kommende Vorabpauschale wird am ersten Werktag des neuen Jahres fällig. Das wäre Sonnabend, der 2. Januar 2027. Die neue Formel lautet dann:

Rücknahmepreis der Fondsanteile Anfang 2026 x 3,20 Prozent x 0,7

Für eine Fondsanlage, die Anfang 2026 genau 20.000 Euro wert war, lautet die Rechnung für den Beginn 2027 also:

20.000 Euro x 3,20% x 0,7 = 448 Euro

Ergebnis ist der sogenannte Basisertrag. Von dem muss man noch Beträge abziehen, die eventuell schon im abgelaufenen Steuerjahr teilausgeschüttet wurden. Sind sie höher als der Basisertrag, entfällt die Vorabpauschale.

Die Vorabpauschale darf die gesamte tatsächliche Wertentwicklung des Fonds in dem Jahr nicht übersteigen. Tut sie das, wird sie gedeckelt. Lieferte der Fonds insgesamt einen Jahresverlust, entfällt auch die Vorabpauschale.

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Je nach Art der Fonds (zu erfahren beim Anbieter) bleiben Teile nach der sogenannten Teilfreistellung steuerfrei:

  • Mindestens 25 Prozent Aktienquote: 15 Prozent steuerfrei
  • Mindestens 50 Prozent Aktienquote: 30 Prozent steuerfrei
  • Offene Immobilienfonds: 60 Prozent steuerfrei
  • Offene Immobilienfonds mit Schwerpunkt im Ausland: 80 Prozent steuerfrei

Der dann übrigbleibende Betrag ist die Vorabpauschale. Die gleicht die Bank mit dem Sparerfreibetrag ab (1.000 Euro pro Nase und Jahr). Auf Beträge, die darüber hinausgehen, berechnet sie Abgeltungsteuer und eventuell Kirchensteuer und bucht beides vom Konto ab.

Autor

Andreas

Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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