Es war ein feiner Riss in einem Kupferrohr unter den Fliesen des Badezimmers, verursacht durch Korrosion. Wasser trat kontinuierlich aus dem Rohr aus und richtete einen erheblichen Schaden an. Aufgefallen wäre es aber sowieso nicht sofort. Das dazugehörende Haus stand nämlich seit Längerem leer. Es gehörte einer älteren, an Demenz erkrankten Dame, die ausgezogen war und deren Tochter als Risikowalterin diente. Gut drei Jahre – mit einer mehrmonatigen Unterbrechung – war das Haus nicht bewohnt. Die Leitungen hatte die Tochter nicht entleert, das Wasser nicht abgestellt.
Ein klarer Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt, sagte die Sparkassenversicherung, die das Haus versichert hatte – und lehnte die Regulierung des Schadens ab. Der Fall landete vor Gericht und ging durch mehrere Instanzen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte den Versicherer trotzdem zur Zahlung (Aktenzeichen 7 U 12/22).
Die Richter stellten zwar fest, dass Versicherungsnehmer nicht genutzte Gebäude tatsächlich häufig kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren und entleeren müssen. Und wenn es zum Versicherungsfall kommt, alle möglichen, geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des Hauses ergreifen müssen. Es habe sich in diesem Fall aber um ein verborgenes Geschehen gehandelt, von dem die Tochter nichts wissen konnte, bis das Wasser nach außen gedrungen sei. Eine fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles liege hier also nicht vor.
In diesem Fall hatte die Tochter Glück, aber das ist nicht immer so. Mit Abschluss eines Versicherungsvertrags geht der Versicherte nämlich bestimmte Pflichten ein, sogenannte Obliegenheiten, die eingehalten werden müssen, um den Versicherungsschutz zu erhalten (was unter anderem darunter fällt, zeigt der Kasten auf Seite 66). Tut er das nicht, kann der Versicherer teilweise oder unter Umständen sogar komplett von der Leistung zurücktreten. „Es kommt durchaus immer wieder vor, dass Hausrat- oder Wohngebäudeversicherer eine Schadensregulierung wegen einer Obliegenheitsverletzung verweigern“, berichtet Fachanwalt Jens Reichow von der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow aus seiner Praxis.
Woran liegt es, dass Versicherungskunden ihre Sorgfaltspflicht nicht erfüllen? „Vielen Kunden ist nicht voll bewusst, welche Pflichten sie im Rahmen ihrer Hausrat- und Wohngebäudeversicherung haben“, sagt Jens van der Wardt, Leiter Maklervertrieb bei der GEV Grundeigentümer-Versicherung. Das liege oft an der Komplexität und der Fachsprache der Bedingungswerke. „Genau hier kommt die wichtige Rolle der Vermittler ins Spiel: Es ist ihre Aufgabe, die Kunden umfassend und verständlich zu informieren“, so van der Wardt.
Zum Beispiel sollten Vermittler Fachbegriffe und komplexe Vertragsklauseln verständlich erläutern, rät er. Das helfe den Kunden, die wesentlichen Punkte besser zu erfassen. „Es kann auch hilfreich sein, nach Beratungsgesprächen schriftliche Zusammenfassungen der besprochenen Obliegenheiten zu senden. Dies gibt den Kunden die Möglichkeit, die Informationen in Ruhe nachzulesen und sich besser einzuprägen“, so van der Wardt weiter.
Das sollten Vermittler besser nicht auf die leichte Schulter nehmen, rät Reichow. In der Rechtsprechung ließen sich Fälle finden, wonach den Vermittler Aufklärungspflichten treffen, „soweit für ihn erkennbar ist, dass bestimmte Inhalte des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer von besonderer Bedeutung sind“. Reichow verweist dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zu einer Tresorklausel in der Hausratversicherung (I 20 U 266/19).
Dabei hatte die Versicherung einer Frau die Wertsachengrenze in ihrem Hausratvertrag auf ihren Wunsch erhöht – von 20 auf 50 Prozent der Versicherungssumme, die 104.000 Euro betrug. Der Vertrag enthielt aber eine Tresorklausel, danach waren bestimmte Wertsachen wie der Schmuck der Frau nur dann über 21.000 Euro versichert, wenn sie in einem Tresor verwahrt wurden. Der Versicherungsvertreter hatte die Kundin auf diese Klausel nicht hingewiesen. Der Schmuck wurde gestohlen, und der Versicherer wollte nur bis zur ursprünglichen Grenze zahlen. Die Frau zog vor Gericht.
Das OLG Hamm entschied, dass im geschilderten Fall eine Beratungspflicht des Vertreters über den Inhalt und das Ausmaß der Tresorklausel vorlag. Schließlich hatte sie dem Vertreter ja ausdrücklich erklärt, dass die ursprünglich festgesetzte Wertsachengrenze für ihren Schmuck nicht ausreichte. „In einer solchen Konstellation hat der Versicherungsvertreter die Versicherungsnehmerin darüber zu informieren, dass diese Erhöhung nichts bringt, wenn sie den Schmuck nicht im Tresor lagert“, so Reichow. Vermittler sollten also aus Eigeninteresse sicherstellen, dass Kunden ihre Obliegenheiten verstehen.
Welche Pflichten vernachlässigen Versicherte am ehesten? „Am häufigsten haben wir es mit mangelnder Wartung zu tun, insbesondere der Leitungsrohre. Dabei ist deren Instandhaltung so wichtig. Denn verstopfte oder undichte Wasserleitungen beispielsweise können zu erheblichen Wasserschäden führen“, sagt Uwe Schumacher, Vorstandschef der Domcura. „Auch Vernachlässigungen im Hinblick auf eine unzureichende Sicherung des Gebäudes gegen Einbruchdiebstahl, wie etwa durch das Nichtverschließen von Fenstern beim Verlassen des Hauses, verursachen oftmals gravierende Schäden.“
Auch wenn das passiert, muss dem Kunden aber nicht gleich Angst und Bange werden. Es kommt auf seinen Tarif an. Schumacher: „Bei unserem Premiumprodukt Top-Schutz ist eine Mitversicherung von grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro eingeschlossen. Daher wird hier eingeschränkt geprüft, ob eine Verletzung zugrunde liegt. Aber auch in anderen Fällen ist das Berufen auf Obliegenheiten eher die Ausnahme.“
Darauf sollte man sich aber lieber nicht verlassen. Besser in den Vertrag schauen, Obliegenheiten checken und diese auch erfüllen. Und das Ganze sauber dokumentieren, rät van der Wardt. „Das kann durch das Führen von Wartungsprotokollen oder das Aufbewahren von Rechnungen und Nachweisen geschehen. Eine gute Dokumentation kann im Schadenfall entscheidend sein.“
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