Schiedsgutachterklausel

Verbraucherschützer verlieren beim BGH gegen Rechtsschutzversicherer

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen wollte vor Gericht Klauseln aus den Rechtsschutzversicherungsbedingungen kippen. Nachdem er damit zweimal teilweise Erfolg hatte, folgte vor dem Bundesgerichtshof die Niederlage.
Empfangsgebäude zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe
© BGH / Nikolay Kazakov
Empfangsgebäude zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem aktuellen Urteil auf die Seite eines beklagten Rechtsschutzversicherers gestellt (Aktenzeichen: IV ZR 341/22). Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der vor Gericht die Versicherungsbedingungen ändern lassen wollte.

Denn die enthalten eine Klausel, die den Verbraucherschützern nicht schmeckte: Wenn Versicherer es „wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit“ ablehnen zu zahlen und der Kunde das nicht hinnehmen will, können sie den Streitfall an einen Schiedsgutachter weiterleiten. In diesem Fall nutzte der beklagte Versicherer die Versicherungsbedingungen „ARB 2019“, in denen wörtlich steht:

„Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er, soweit er der Auffassung des Versicherers nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält, innerhalb eines Monates die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens vom Versicherer verlangen kann. Mit diesem Hinweis ist der Versicherungsnehmer aufzufordern, alle nach seiner Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist dem Versicherer zuzusenden.“

Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zugelassener Rechtsanwalt, den die am Wohnsitz des Kunden zuständige Rechtsanwaltskammer benennt. Ihm muss der Kunde alle vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen zur Verfügung stellen.

Die Verbraucherschützer halten diese Bedingungen für unwirksam, bekamen aber vor dem Landgericht Hannover (18 O 123/21) und dem Oberlandesgericht Celle (8 U 336/21) nur teilweise recht. Weshalb beide Parteien wegen des für sie ungünstigen Teils in Revision vor dem BGH gingen.

Und dort gewann der beklagte Versicherer, denn die Richter finden die umstrittenen Klauseln offenbar völlig in Ordnung. „Alle vom Kläger angegriffenen Teilklauseln halten einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand“, heißt es. Der genannte Paragraf aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bestimmt, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Das kann sogar dann der Fall sein, wenn die Klausel einfach nur nicht klar und verständlich ist. Doch so einen Fall konnten die Richter hier nicht erkennen.

Rechtsschutzversicherer können die beanstandeten Klauseln also weiter verwenden.

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Autor

Andreas

Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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