Nicht klar genug ausgedrückt

BGH erklärt Kostenklausel von Investmentfonds für ungültig

Vor einigen Monaten hatte der Bundesgerichtshof über die Kostenklausel bei einem DWS-Fonds zu entscheiden. Um die Höhe ging es dabei nicht, sondern darum, wie klar und deutlich sich die DWS ausgedrückt hatte. Offenbar nicht gut genug.
Bundesgerichtshof in Karlsruhe
© picture alliance/dpa | Uli Deck
Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Bisher weitgehend unbeachtet in der Finanzpresse hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Oktober 2023 eine Kostenklausel für einen Investmentfonds der Gesellschaft DWS gekippt. Auf das Urteil mit dem Aktenzeichen III ZR 216/22 (Download hier) machte der Rechtsanwalt Jens Graf aufmerksam, der es auch erfochten hatte. Das Nachrichtenportal „Fondsprofessionell“ berichtete anschließend darüber.

In dem Urteil geht es um eine Passage in den Besonderen Anlagebedingungen für den Fonds DWS SDG Multi Asset Dynamic, immerhin fast 800 Millionen Euro schwer. Sie lautet: „Die Gesellschaft erhält aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Kostenpauschale in Höhe von 1,5 % p. a. des OGAW-Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes.“ OGAW ist die bürokratische Abkürzung für Investmentfonds.

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Der Kläger, ein Anleger, verlangte nun, dass die DWS ihm die für einen bestimmten Zeitraum kassierten Vertriebsentgelte zurückzahlt. Es geht damit um 102 Euro bei einem Anlagebetrag zwischen 3.000 und 4.000 Euro. Er hatte die Fondsanteile erhalten, als zwei Fonds im Jahr 2013 verschmolzen wurden. Was im Übrigen üblich ist und immer mal wieder vorkommt.

Die Anlagebedingungen seien nicht wirksam in den Investmentvertrag einbezogen worden, so der Kläger, und hielten auch einer Inhaltskontrolle nicht stand. Außerdem verstoße sie gegen Paragraf 26 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), in dem es um allgemeine Verhaltensregeln und Redlichkeit geht.

Passage nicht klar und verständlich

Der Kläger scheiterte mit seinem Anliegen vor dem Amtsgericht und dem Landgericht in Frankfurt am Main – und zog deshalb zur Revision vor den BGH. Der hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Fall zurück ans Berufungsgericht, damit dort neu verhandelt werde.

Die Richter halten die erwähnte Passage für nicht klar und verständlich und damit für unwirksam. Laut Transparenzgebot müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen „klar und durchschaubar“ dargestellt werden. „Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den Umständen gefordert werden kann“, heißt es weiter im Urteil und: „Eine Vertragsgestaltung, die objektiv dazu geeignet ist, den Vertragspartner bezüglich seiner Rechtsstellung in die Irre zu führen, verstößt gegen das Transparenzgebot.“

Auf die Klausel bezogen heißt das: Zwar ist die angegebene Kostenpauschale von 1,5 Prozent im Jahr noch klar genug. Unklar sei jedoch, in welchem Intervall sie gezahlt wird. Und das sei wichtig, weil das den zugrunde liegenden Inventarwert des Fonds beeinflusst. Außerdem sei nicht vernünftig erklärt, was mit Tagen gemacht wird, die keine Börsentage sind. Und am Ende hat die DWS den Fachbegriff „Inventarwert“ nicht erklärt, sondern nur auf einen Paragrafen verwiesen, in dem der „Nettoinventarwert“ erklärt wird. Ob das dasselbe ist, bleibt unklar.

Autor

Andreas

Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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