Urteil

Versicherungsmakler muss für 5 Millionen Euro Schaden haften

Das haut rein: Ein Versicherungsmakler muss für den Schaden eines Kunden in Höhe von 5 Millionen Euro haften. Er habe seine Beratungspflichten im Rahmen einer laufenden Betreuung nicht erfüllt, urteilten die Richter des Landgerichts Hamburg. Was war da los – und wie kann man solch einen Fall verhindern? Das berichtet Rechtsanwalt Björn Jöhnke in seinem Gastbeitrag.
© Jöhnke und Reichow
Björn Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Informationstechnologierecht bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.
Was war geschehen?

Die Klägerin betreibt seit 1990 ein Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) und übernimmt Werk- und Objektsschutz. Im Rahmen ihrer Tätigkeit übernahm sie die Sicherung- und Überwachung von Flutschutztoren. Die Klägerin zeigte dem Makler am 10. November 2016 an, dass sie neue Überwachungsverträge annehmen wollte und benannte hierbei ausdrücklich den Tätigkeitsschwerpunkt im Flutschutz.

Für diesen Bereich gab es aber im aktuellen Versicherungskonzept der Betriebshaftpflichtversicherung einen Ausschluss. Dieser Ausschluss war dem beklagten Versicherungsmakler auch bekannt, denn es wurde bereits ein Wechsel zu einer anderen Betriebshaftpflichtversicherung angedacht, bei welcher ein solcher Ausschluss nicht bestand.

Am 27. Dezember 2016 kam wegen Hochwassers es zu erheblichen Schäden bei den Kunden der Klägerin. Der Risikoversicherer der Klägerin wies eine Deckung ab, weil Flutschäden nicht versichert waren. Dass diese Deckungsablehnung gerechtfertigt war, bestätigte sogar der Bundesgerichtshof. Zunächst hatte die Klägerin nämlich versucht, über die eigene Betriebshaftpflichtversicherung eine Deckung für die Schadenersatzansprüche in Höhe von rund 5 Millionen Euro zu erreichen. Aber das schlug fehl.

Also verklagte sie den Versicherungsmakler, weil dieser nach ihren Aussagen nicht ausreichend für Versicherungsschutz gesorgt habe. Der Makler wendete ein, dass aufgrund der Tätigkeit der Klägerin nicht automatisch das Risiko des Flutschutzes mitzuversichern wäre, dies sei lebensfremd und unwirtschaftlich. Zudem beruft sich der beklagte Makler hilfsweise auf eine Begrenzung der Haftung aufgrund folgender Klausel im Maklervertrag:

Paragraf 8 Haftung

(…)

2. Der Makler haftet für Vermögensschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen, die Gesamtleistung für Vermögensschäden ist begrenzt auf einen Betrag von 2.500.000 Euro. [..] Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens[..].

Das Urteil

Das Landgericht (LG) Hamburg gab der Klägerin Recht und verurteilte den Versicherungsmakler am 9. September 2021 zur Schadensersatzzahlung in voller Höhe (Aktenzeichen 413 HKO 27/20).

Die rechtliche Bewertung: Schlechterfüllung der Maklerpflicht

Streitwesentlich war die Frage, ob der Makler seine Beratungspflicht gegenüber dem Kunden verletzt hat. Der Makler muss ihn mit einem an das Risiko angepassten Versicherungsschutz versorgen, von sich aus das Risiko fortlaufend untersuchen und ungefragt über Anpassungsbedarf unterrichten (vgl. BGH vom 22.05.1985, IVa ZR 190/83).

Das LG Hamburg musste also untersuchen, ob der Makler diese Pflicht verletzt hat, indem das Risiko „Flutschutz“ nicht versichert wurde. Das Versicherungsangebot des Versicherers enthielt jedoch die Möglichkeit, dieses Risiko zu versichern. Der Makler könnte also seine Verpflichtung zur hinreichenden Risikoanalyse verletzt haben. Die Klägerin unterhielt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits acht Überwachungsverträge und war somit erkennbar in diesem Bereich tätig.

Ob diese Pflicht verletzt wurde, war im Ergebnis nicht wichtig, denn der Beklagte hätte diese Deckungslücke spätestens am 10. November 2016 aufgrund der Anzeige der Aufnahme einer Überwachungstätigkeit im Flutschutz erkennen müssen. Den Makler trifft eine Überwachungspflicht, er muss dann tätig werden, wenn er über Veränderungen wie die Aufnahme neuer Risiken durch den Versicherungsnehmer in Kenntnis gesetzt wird.

Den Beweis, dass der Makler seiner Beratungspflicht nachgekommen ist, muss er dabei selbst erbringen. Der Makler konnte aber nicht beweisen, dass er keinen Anlass zur Beratung nach den erhaltenen Informationen über die Tätigkeit im Flutschutz gehabt hätte. Dem Makler muss die Möglichkeit zur Versicherung dieses Risikos in den Versicherungsbedingungen bekannt sein. Spätestens, nachdem er Kenntnis über den neuen Überwachungsvertrag erlangt hatte, war der Makler in der Pflicht, passenden Versicherungsschutz zu besorgen.

Schadensersatz als Folge der Pflichtverletzung

Wenn der Makler seinen Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht nachkommt, dann sieht er sich einer privaten Haftung ausgesetzt. Die Haftung vollzieht sich nach dem Grundsatz der Quasideckung: Der Versicherungsnehmer ist so zu stellen, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten. Wenn das Risiko adäquat versichert worden wäre, dann hätte die Versicherung den Schaden in Höhe von 5 Millionen Euro übernommen. Somit muss der Makler für diese Summe aufkommen.

Haftungsbeschränkung im Maklervertrag wirksam?

Eine verbleibende Frage war, ob die Haftungsbegrenzung aus dem Maklervertrag wirksam war, um die Haftung des Versicherungsmaklers zu begrenzen. Die Haftungsbegrenzung aus Paragraf 8 des Maklervertrages hielt jedoch einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen einer AGB-Kontrolle nicht stand, denn die Klausel widerspricht dem Klauselverbot der Paragrafen 309 Nr. 7 lit. b), 310 BGB und ist damit unwirksam. Die Klausel wird damit in Gänze „aus dem Versicherungsmaklervertrag“ gestrichen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers kann eine Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzungen nicht beschränkt werden:

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.

Aus diesem Grund galt vorliegend auch die Haftungsbeschränkung aus dem Maklervertrag nicht.

Fazit und Hinweise für Versicherungsvermittler

Für Versicherungsmakler stellt sich im schlimmsten Fall immer die Frage der eigenen Haftung. Es wird jedoch erst im Problemfall rechtlich überprüft, ob der Makler bei Vertragsschluss und während des Maklerverhältnisses seine Maklerpflichten hinreichend erfüllt hat.

Auf Signale des Kunden ist stets einzugehen, der Makler muss auf mögliche Haftungsrisiken des Versicherungsnehmers reagieren. Wird von dem Kunden ein Beratungsanlass gesetzt, so muss der Versicherungsmakler reagieren und im Zweifel entsprechenden Versicherungsschutz anbieten. Anderenfalls sollte der Versicherungsmakler zwingend den Kundenwunsch dokumentieren, sollte der Kunde dem Rat des Vermittlers nicht folgen. Nur so könnte sich der Vermittler im Zweifel ausreichend exkulpieren.

Gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg hat der Makler Berufung zum Oberlandesgericht Hamburg eingelegt.

Nachfolgend ist ein Leitartikel zum Thema Maklerhaftung zu finden, in welchem stets aktuelle Verfahren, Urteile und Rechtsstreitigkeiten zusammengefasst werden: Die Haftung des Versicherungsmaklers. Weitere rechtliche Praxisfälle mit entsprechenden Tipps für die Vermittlerpraxis werden auf dem für Vermittler kostenfreien digitalen Vermittler-Treff besprochen. Hier können Sie sich dafür anmelden.

Über den Autor

Rechtsanwalt Björn Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Informationstechnologierecht bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft.

Teilen:
Nicht verpassen!

Pfefferminzia.pro

Eine Plattform, die liefert: aktuelle Informationen, praktische Services und einen einzigartigen Content-Creator für Ihre Kundenkommunikation. Alles, was Ihren Vertriebsalltag leichter macht. Mit nur einem Login.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Pfefferminzia