Unfallversicherung

Die Sache mit der „überwiegenden Ursache“ einer Beeinträchtigung

Ein älterer Mann fällt von der Leiter und ist anschließend querschnittsgelähmt. Der Unfallversicherer leistet einen Vorschuss, lehnt weitere Zahlungen aber ab. Der Unfall sei nicht die „überwiegende Ursache“ für die Beeinträchtigung. Wie der Fall ausging, erfahren Sie hier.
Nach einem Unfall war ein älterer Mann
Was ist geschehen?

Ein Mann steigt zum Schmücken des Weihnachtbaums auf eine Trittleiter, verliert das Gleichgewicht und fällt ungebremst rückwärts gegen die Zimmerwand. Dabei zieht er sich so schlimme Verletzungen zu, dass er halsabwärts querschnittsgelähmt ist und in einem Seniorenpflegeheim versorgt werden muss.

Der Unfallversicherer zahlt einen Vorschuss in Höhe von 12.000 Euro, lehnt aber weitere Zahlungen ab. Der Grund: Nach Ziffer 5.2.1. AUB 2011 (Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen) seien Leistungen bei Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Es sei denn, das Unfallereignis sei die überwiegende Ursache hierfür.

Der Versicherer sieht den Leiter-Sturz aber nicht als eine solche „überwiegende Ursache“ der Bandscheibenschädigung an. Vielmehr seien „unfallfremde Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen“ der Grund hierfür. Es bestünden außerdem deutlich über das altersgemäße Maß hinausgehende Schädigungen an der Halswirbelsäule – den Mitwirkungsanteil beziffert die Versicherung auf mindestens 80 Prozent.

Der Fachanwalt für Medizin- und Verkehrsrecht, Christian Koch, erhebt nach Einholung eines Sachverständigengutachtens Klage gegen die Versicherung. Wie er auf dem Portal „anwalt.de“ berichtet, verlangt er die Begleichung des noch offenen Invaliditätsanspruchs in Höhe von 103.000 Euro plus die Zahlung der monatlichen Invaliditätsrente in Höhe von 555 Euro.

Der Sachverständige war nämlich zu dem Urteil gelangt, dass der Unfall sehr wohl die überwiegende Ursache für die Bandscheibenschädigung war, die wiederum die Querschnittslähmung ausgelöst hatte.

Die Entscheidung

Die Versicherung lenkt nach Erhalt des Gutachtens ein und bezahlt die Invaliditätsleistung, die offenstehenden Renten und die Kosten für den privaten Sachverständigen. Sie verpflichtet sich außerdem, dem Mann eine monatliche Rente in Höhe von 555 Euro bis zu seinem Tod zu zahlen.

Das Landgericht Dortmund hat außerdem entschieden, dass die Versicherung sämtliche Kosten des Rechtsstreits übernehmen muss (Aktenzeichen 2 O 86/19).

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Autorin

Karen

Schmidt

Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

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