Anwalt zu Betriebsschliessungen

„Viele Vergleiche mit Versicherern dürften treuwidrig und damit unwirksam sein“

Das Thema Betriebsschließungsversicherungen ist während der Corona-Pandemie ordentlich hoch gekocht. Warum? Viele Kunden haben über eine solche Police vorgesorgt, doch ihre Versicherer wollen nicht zahlen. Manche haben ihren Kunden stattdessen einen Vergleich angeboten. Viele dieser Vergleiche könnten aber unwirksam sein. Darauf weist die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte hin. Die Details.
© picture alliance / Frank May | Frank May
Ein Hinweisschild an einem Geschäft in Osterode weist auf das wegen der Corona-Pandemie vorübergehend geschlossene Geschäft hin.

Die verordneten Betriebsschließungen während der Corona-Krise haben viele Hotels, Restaurants, Handwerker, Ladenbetreiber und andere Gewerbebetriebe in existenzielle finanzielle Not gebracht. Nicht wenige von ihnen hatten mit einer Betriebsschließungsversicherung vorgesorgt. Manche Versicherer lehnen die Zahlung der Versicherungsleistung aber ab.

Stattdessen hätten sie mitunter Zahlungsangebote unterbreitet, „die in vielen Fällen inakzeptabel waren oder drohten mit der Kündigung der Versicherungspolice“, schreibt die Rechtsanwaltskanzlei Wirth-Rechtsanwälte in einer aktuellen Pressemitteilung. Die Kanzlei bearbeite derzeit eine Vielzahl dieser Fälle, heißt es dort.

Relevant sieht sie in diesem Zusammenhang vor allem den sogenannten bayerischen Kompromiss, der zwischen dem bayerischen Wirtschaftsministerium, mehreren Versicherern, dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) Bayern und der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft gefunden wurde.

Angenommene Grundlage des Kompromisses sei, dass rund 70 Prozent der finanziellen Ausfälle der betroffenen Gaststätten und Hotels von Bund und Ländern per Kurzarbeitergeld und Soforthilfen übernommen würden. Von den restlichen 30 Prozent sollten die Versicherer ihren betroffenen Kunden gegenüber etwa die Hälfte, also insgesamt zwischen 10 und 15 Prozent des Schadens übernehmen. Nach Aussage der Versicherungswirtschaft haben viele Kunden diese Angebote angenommen.

Viele Vergleiche wohl unwirksam

„Diese Vergleiche dürften in sehr vielen Fällen treuwidrig und damit unwirksam sein. Kunden können daher trotz des Vergleiches auch weiterhin die volle Versicherungsleistung verlangen“ sagt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte.

Konkret verstießen die meisten Vergleiche gegen Paragraf 1a Absatz 1 Ziffer 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), so Strübing, und seien damit treuwidrig. Diese vor gut zwei Jahren neu in das VVG eingeführte Regelung verpflichte die Versicherer gegenüber ihren Kunden, stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichen Interesse zu handeln.  Der Versicherer müsse seinen Kunden wahrheitsgetreu informieren, dürfe ihn nicht täuschen und nicht allein zu seinem eigenen Vorteil beeinflussen. Das könne Grundlage dafür sein, erkennbar unwirksame Bedingungen nicht weiter zu verwenden, sich nicht auf sie zu berufen oder beispielsweise den Kunden darauf hinzuweisen, dass noch weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden könnten.

Beispielfall BU-Versicherung

Die Kanzlei weist dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Berufsunfähigkeitsversicherung gestützt auf Paragraf 242 Bürgerliches Gesetzbuch hin. Danach sind Versicherer wegen der besonderen Ausgestaltung dieser Versicherung nach Treu und Glauben gehalten, ihre überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen.

Deshalb setze eine beiderseits interessengerechte Vereinbarung über die Leistungspflicht ein lauteres und vertrauensvolles Zusammenwirken der Vertragspartner voraus, dass auf Ergebnisse abziele, die den Tatsachen und der Rechtslage entsprechen. Danach seien solche Vergleiche nur zulässig, wenn zum einen Unsicherheiten über die Leistungspflicht bestehe und zum anderen, wenn der Versicherer seinen Kunden ausführlich auch über die mit dem Vergleich verbundenen Nachteile aufgeklärt habe. Gerade mit dieser Aufklärungsverpflichtung wolle der BGH sicherstellen, dass ein Kunde eigenverantwortlich darüber entscheiden könne, ob er sich auf diesen Vergleich einlassen will.

Konkret fordert der BGH hierzu Folgendes:

(…) „Derartige Vereinbarungen setzen eine noch unklare Sach- und Rechtslage sowie vor ihrem Abschluss klare, unmissverständliche und konkrete Hinweise des Versicherers dahingehend voraus, wie sich die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers beurteilt und wie diese durch den Abschluss der Individualvereinbarung verändert oder eingeschränkt wird.“ (…)

„Wir halten diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch mit Blick auf Paragraf 1a VVG klar auf die aktuellen Betriebsschließungsfälle übertragbar“, sagt Strübing. „Ähnlich wie in den Fällen der Berufsunfähigkeitsversicherung, hat auch eine Betriebsschließung häufig existenzielle Bedeutung. Zudem dürfte durch die Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz und die unterschiedlichen Möglichkeiten entsprechender Schließungsverfügungen für einen in Versicherungsfragen unerfahrenen Versicherungsnehmer die Einschätzung des Versicherungsfalls ebenso schwierig machen, wie in der Berufsunfähigkeitsversicherung.“

Damit hätten die meisten Versicherer ihre Kunden aber „klar, unmissverständlich und konkret“ darauf hinzuweisen müssen, dass bestenfalls Zweifel über den Leistungsanspruch bestehen, so Strübing weiter. „Ebenso klar und deutlich hätten sie darauf hinweisen müssen, dass die Annahme des Vergleiches auch zu einer nachteiligen Vertragsanpassung dergestalt führt, dass SARS Cov-2 nicht mehr versichert ist. Denn genau solche Klauseln, die im Ergebnis zu einer Vertragsänderung führen, enthalten viele Vergleichsangebote“, heißt es in der Mitteilung weiter.

„Diesen Anforderungen entsprechen die meisten Vergleichsangebote nicht. Sie enthalten bestenfalls sehr allgemeine Ausführungen zur Rechtslage und weisen in keinem der uns bekannten Fälle darauf hin, dass mit dem Vergleich auch eine nachteilige Vertragsanpassung verbunden ist“, so Strübing. „Kunden, die solche Vergleiche abgeschlossen haben, raten wir, diese von einem spezialisierten Fachanwalt prüfen zu lassen und auch die weitere Versicherungsleistung zu fordern.“

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Autorin

Karen

Schmidt

Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

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