Darf der Versicherer vom Wunsch des Kunden abweichen?

Wenn der Kunde eine Maklervollmacht beim Versicherer einreicht, zeigt er damit, dass er den Makler als Kundenbetreuer wünscht. Darf der Versicherer in Briefen trotzdem einen eigenen Mitarbeiter als Betreuer angeben? Michaela Ferling von der Kanzlei Ferling Retsch Rechtsanwälte kennt die Antwort.
1410349723.109024747-1024x687-1

Das Oberlandesgericht (OLG) München bestätigt die Irreführung, wenn der Makler durch Einreichung der Maklervollmacht den Betreuungswunsch seines Kunden dem Versicherer mitteilt und der Versicherer unter Missachtung des Betreuungswunsches auf Schreiben an den Versicherungsnehmer unter der Rubrik „Es betreut Sie:“ einen Vertreter der eigenen Ausschließlichkeit als Betreuer benennt.

Dies gilt selbst dann, wenn das Schreiben c/o an den Versicherungsmakler übersandt wurde. (OLG München, Urteil vom 03.07.2014, Aktenzeichen.: 29 U 5030/13)

Mehr zum Thema

Richterin siegt vor dem Bundesverfassungsgericht

Das Land Niedersachsen darf eine Richterin nicht gegen ihren Willen amtsärztlich untersuchen lassen, ob sie…

Versicherer melden weniger Blitze, aber teurere Schäden

Blitze haben 2025 in Deutschland weniger Schäden verursacht als im Vorjahr. Für Versicherer wurde der…

Warum KI-Antworten schwanken – und wie man das abstellt

„KI liebt mich. KI liebt mich nicht.“ Sie kennen das Spiel aus Kindertagen. Blütenblatt für…

Teilen:
Nicht verpassen!

Pfefferminzia.pro

Eine Plattform, die liefert: aktuelle Informationen, praktische Services und einen einzigartigen Content-Creator für Ihre Kundenkommunikation. Alles, was Ihren Vertriebsalltag leichter macht. Mit nur einem Login.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert