Wann Bankberater die Provision verschweigen dürfen

Laut Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) muss ein Bankberater immer darüber aufklären, wenn er dem Kunden ein Anlageprodukt verkauft und die Bank dafür eine Provision kassiert. Eine Ausnahme gibt es bei Kapitallebensversicherungen.
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Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Seit 1. August gilt die neue Provisionsregel, die durch ein BGH-Urteil im Juni, zur Norm wurde. Doch jetzt gibt es schon eine erste Ausnahme, verursacht durch den BGH selbst, schreibt die „Süddeutsche Zeitung“. In einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen XI ZR 247/12) heißt es, dass Bankberater weiter Provisionen verschweigen dürfen, wenn sie eine Kapitallebensversicherung zur Kreditfinanzierung eingesetzt haben.

Im betreffenden Fall hatte ein Mann 1995 bei einer Bank einen Kredit über 600.000 Mark aufgenommen, um eine Gewerbeimmobilie zu finanzieren. Der Bankmitarbeiter empfahl ihm, den Kredit komplett über eine Kapitallebensversicherung zu finanzieren.

Das Modell funktioniert so, dass der Kreditnehmer aus seinem Kredit Beiträge in die Lebensversicherung einzahlt. Durch die Rendite der Police soll der Kredit am Ende der Laufzeit – das ist in diesem Fall 2015 – getilgt werden.

Für die Vermittlung bekam die Bank eine Provision, was sie dem Kunden verschwieg. Der Bankkunde versuchte sein Glück vor Gericht und scheiterte. Das begründet der BGH damit, dass es einen Unterschied zwischen einer Anlage- und einer Finanzierungsberatung gibt. Demnach gilt die neue Provisionsregel nur, wenn der Kunde mit dem Berater ein Gespräch darüber führt, wie er sein Geld anlegen kann.

Wird dasselbe Produkt aber zur Finanzierung eines Kredits eingesetzt, gilt das nicht. „Aufklärungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen sind nicht auf Finanzierungsberatungen durch eine Bank übertragbar“, heißt es in dem Urteil.

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