Das Bezugsrecht regelt, wer im Versicherungsfall die Leistung von der Versicherung bekommt. Ist dieses Recht unwiderruflich geregelt, kann der Versicherungsnehmer den Bezugsberechtigten nicht mehr ändern. Bei einer widerruflichen Regelung schon.
Wichtig ist, dass der Bezugsberechtigte klar benannt ist. „Wenn der Versicherungsnehmer den oder die Bezugsberechtigten konkret mit Namen und Geburtsdatum einträgt, ist das eindeutig“, zitiert das Versicherungsjournal Rechtsanwalt Peter Konrad von der Kanzlei Hummelmann, von Pierer & Kollegen.
Wird als Bezugsberechtige aber zum Beispiel nur „die Ehefrau“ angegeben, kann das Probleme geben. Denn die Rechtsprechung geht laut Konrad dabei davon aus, dass die Ehefrau gemeint ist, mit der Versicherungsnehmer beim Vertragsabschluss verheiratet war. Hat er sich scheiden lassen und neu geheiratet, ist das schlecht für die Neue.
Und für den Makler. Denn: Paragraf 6 VVG schreibt vor, dass der Versicherungsnehmer über die Folgen der Nichtänderung des Bezugsrechts zu informieren ist. „Der Makler muss von sich aus handeln, sonst läuft er Gefahr, in die Haftung genommen zu werden, wenn dem Versicherungsnehmer daraus ein Schaden entsteht“, so Konrad gegenüber dem Versicherungsjournal.
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