Entscheidung in erster Instanz

Bausparkassen dürfen Altverträge nicht einfach so kündigen

Im vergangenen Jahr haben viele Alt-Bausparer von ihrer Bausparkasse die Kündigung erhalten. Ein aktuelles Gerichtsurteil legt nun nahe, dass viele dieser Kündigungen nicht rechtmäßig waren. Die Betroffenen sollten deshalb ihren Fall von einem Fachanwalt prüfen lassen. Hier lesen Sie näheres zum Urteil.
© Getty Images
Haus auf Helgoland: Wenn es für die Familie ein Haus sein soll, dann greifen Häuslebauer für die Finanzierung auch immer öfter auf ihre Lebensversicherung zurück.

Am Kapitalmarkt gibt es aktuell nur sehr niedrige Zinsen. Viele alte Bausparverträge garantieren ihren Besitzern jedoch deutlich mehr Erträge. Kein Wunder, dass einige Bausparkassen diese Alt-Verträge gerne loswerden würden. Gegen eine solche Kündigung hat sich nun ein Bausparer gewehrt und in erster Instanz gewonnen.

Der Grund: Laut des Amtsgerichts Ludwigsburg (Aktenzeichen 10 C 1154/15) habe sich die Bausparkasse auf eine Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Paragraf 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) berufen, die dem Unternehmen kein Kündigungsrecht einräume. Der Paragraf, auf den die Kündigung baue, sei vielmehr zum Schutz von Verbrauchern und Bausparern geschaffen worden, erklärt die Kanzlei Noethe Legal Rechtsanwälte aus Bonn.

Auch seien „im vorliegenden Fall bereits die Tatbestandsvoraussetzungen“ nicht erfüllt, so die Kanzlei weiter. Die Bausparkasse dürfe als Darlehensnehmer, nicht vor, sondern erst „nach vollständigem Empfang der Darlehenssumme“ kündigen. Wann jedoch die Ansparphase beendet sei, das sei im Vertrag überhaupt nicht festgelegt gewesen.

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