Allianz versus Verbraucherzentralen

BGH erklärt Riester-Klauseln der Allianz für unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwei Klauseln in Riester-Verträgen der Allianz für unwirksam erklärt. Die Abschnitte zur Kostenüberschussbeteiligungen seien undurchsichtig und dürften daher nicht weiter verwendet werden.
© Joe Miletzki
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Die Allianz darf zwei Teilklauseln in ihren Riester-Verträgen nicht mehr verwenden. Wie der Bundesgerichtshof heute urteilte (Aktenzeichen: IV ZR 38/14) sind diese Abschnitte für den Kunden nicht nachvollziehbar und damit unwirksam.

Konkret handelt es sich dabei um folgende Textstellen:

„Wir beteiligen Sie nach Paragraf 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen ….“

und – speziell zur Verteilung unter anderem von Überschüssen aus Kosteneinsparungen –

„Auch von diesen Überschüssen erhalten die … Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit … 50 Prozent …).“

Diese Passagen erweckten bei dem Versicherten den Eindruck, dass er in jedem Fall an den Kostenüberschüssen beteiligt wird. Ihm würde nicht klar, dass das nur für Verträge gilt, deren Garantiekapital das festgesetzte Volumen von derzeit 40.000 Euro erreicht und überschreitet.

„Die Bedingungen enthalten keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass Verträge mit geringem Garantiekapital, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig 30 bis 50 Prozent des Riester-Rentenversicherungsverträge-Bestandes der Beklagten ausmachen, von der Beteiligung an den Kostenüberschüssen gänzlich ausgeschlossen werden sollen“, heißt es in der Pressemitteilung des BGH. Und weiter: „Das erschließt sich erst über eine Kette von komplizierten Verweisungen, die bis zum jährlichen Geschäftsbericht des beklagten Versicherers führen, wo an nicht hervorgehobener Stelle darüber informiert wird, dass der für die Kostenüberschussbeteiligung maßgebliche Zusatzüberschussanteil nur bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung und – bei sogenannten Grundbausteinen – bestimmten Garantiekapitalgrenzen gewährt wird.“

Worum geht es?

Bereits im Januar 2014 hatte das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass die Vertragsbedingungen der Allianz zu den Überschussbeteiligungen bei der Riesterrente nicht klar genug seien. Es sei nicht ersichtlich, dass der Versicherer nur solche Kunden an den Kostenüberschüssen beteiligt, die mit ihren sogenannten Eigenbeiträgen eine Summe von mindestens 40.000 Euro erreichen. So lautete die Begründung der Richter. Sie bestätigen damit wiederum eine Entscheidung der Vorinstanz.

Die Revision war vom Gericht zunächst nicht zugelassen worden. Geklagt hatte die Verbraucherschutzorganisation Bund der Versicherten (BdV) und die Verbraucherzentrale Hamburg (wir berichteten). Letztendlich hat sich der BGH aber der Revision doch angenommen.

Auf der folgenden Seite finden Sie die Reaktionen aus der Branche zu diesem Urteil.

Reaktion der Verbraucherschützer

Die Verbraucherschützer freuen sich über das Urteil: „Die obersten Richter stellen mit dem Urteil fest, dass die Versicherungsbranche den Kunden Nachteile bei der konkreten Überschussbeteiligung transparent machen muss“, erklärt Axel Kleinlein, Vorstandssprecher des Bund der Versicherten. „Einschränkungen in der Überschussbeteiligung durch das Kleingedruckte sollten nun passé sein“, ergänzt Kerstin Becker-Eiselen, Abteilungsleiterin bei der Verbraucherzentrale Hamburg. Besonders bei neuen Produkten mit eingeschränkten Garantien und komplizierten Überschusssystemen müsse die Versicherungswirtschaft ihr Verhalten nun überdenken.

Betroffene Verbraucher sollten ihre Ansprüche bei der Allianz oder anderen Versicherungsunternehmen, die ähnliche Klauseln verwendet haben, geltend machen. Die Verbraucherzentrale Hamburg stellt hierfür auf ihrer Internetseite einen Musterbrief zur Verfügung.

Reaktion des Branchenverbands

Der Versicherungsverband GDV schränkte die Bedeutung des Urteils wiederum etwas ein: „Der BGH hat ausschließlich zur Transparenz geurteilt. Damit ist die entsprechende Klausel endgültig für ungültig erklärt worden. Das Vorliegen eines Mindest-Garantiekapitals als Voraussetzung für die Beteiligung an den Kostenüberschüssen hat der BGH in inhaltlicher Hinsicht nicht beanstandet. Die Bedeutung der Entscheidung für die Branche ist daher als eher gering zu veranschlagen.“

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