Was ist geschehen?
Ein Mann schließt im Mai 2010 zwei Berufsunfähigkeitsversicherungen ab, eine als Zusatzversicherung zu einer Rentenversicherung. Den Gesundheitsfragebogen füllen er und sein ihm persönlich bekannter Versicherungsvertreter aus. Letzterer stellt die Fragen, der Mann antwortet, der Vertreter füllt die Antragsformulare aus.
In beiden Formularen füllt der Versicherungsvertreter sämtliche Gesundheitsfragen (unter anderem nach ärztlichen Beratungen, Behandlungen und Untersuchungen wegen Krankheiten und Beschwerden während der letzten fünf Jahre, insbesondere auch Rückenbeschwerden) mit Nein aus.
Beide Anträge enthalten außerdem den Passus: „Auch dann, wenn die obigen Gesundheitsfragen korrekt verneint wurden, ist oftmals ein Arzt vorhanden, der über Ihre Gesundheitsverhältnisse informiert ist (zum Beispiel Vorsorgeuntersuchung, Erkältungserscheinung). Falls Sie keinen Arzt angeben, bestätigen Sie bitte, dass in den letzten 5 Jahren kein Arztbesuch stattgefunden hat (Zahnarztbesuche müssen nicht angegeben werden).“ Darunter ist jeweils das Kästchen mit der Antwort „Ja, ich habe keine Ärzte aufgesucht“ angekreuzt.
Anfang Juli 2011 erhebt der Mann Anspruch auf Versicherungsleistungen: ab Oktober 2013 soll er eine monatliche BU-Rente von insgesamt 1.300 Euro erhalten.
Der Versicherer ficht die Verträge im Februar 2013 wegen arglistiger Täuschung an und erklärt sich für leistungsfrei.
Warum?
Der Mann habe die Gesundheitsfragen bewusst falsch beantwortet. Er sei bereits 1999 eine Bandscheibenprotrusion erlitten, habe in den fünf Jahren vor Antragstellung insgesamt zehnmal seine Hausärztin wegen Rückenbeschwerden aufgesucht und sich allein in den letzten sieben Monaten vor Antragstellung fünfmal in ärztliche Behandlung begeben, davon dreimal wegen Rückenbeschwerden. Es folgten danach noch weitere Behandlungen.
Der Mann behauptet, dem Versicherungsvertreter auf entsprechende Fragen erklärt zu haben, er sei wegen Rückenschmerzen in Behandlung gewesen – allerdings sei bei den Untersuchungen nichts herausgekommen, die Ärzte hätten ihn wie einen Simulanten behandelt. Die Entscheidung, ob die Gesundheitsfragen in den Anträgen mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten waren, habe der Versicherungsvertreter getroffen.
Der Fall landet vor Gericht.
Das Urteil
Zunächst geht es vor das Landgericht Stuttgart und später auch vor das Oberlandesgericht. In den beiden Instanzen wird die Klage wegen der objektiv falschen Gesundheitsangaben des Mannes und der daraufhin erfolgten Vertragsanfechtung des Versicherers abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof ist aber der Meinung, dass der Versicherungsnehmer nicht die größte Schuld trägt (Aktenzeichen IV ZR 508/14).
Der empfangsbevollmächtigte Versicherungsagent sei bei Entgegennahme eines Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages bildlich gesprochen das Auge und Ohr des Versicherers. Maßgeblich für die Frage, ob der Versicherungsnehmer – auch objektiv – falsche Angaben gemacht hat, sind in einem solchen Falle allein die Angaben, die er gegenüber dem Agenten mündlich gemacht hat.
Der Versicherungsagent habe als Zeuge vor dem Landgericht außerdem ausgesagt, ihm sei bekannt gewesen, dass der Mann wegen Rückenschmerzen ärztlich untersucht worden sei. Er habe den Mann deshalb gefragt, ob etwas dabei herausgekommen sei, was dieser verneinte. In die Formulare nahm der Versicherungsvertreter dies nicht auf, „weil er nichts mehr versichern würde, wenn er das in jedem Fall machte“.
Die unzutreffenden Angaben in den Anträgen habe der Versicherungsvertreter also nicht infolge eines Irrtums über die Schwere der Erkrankung gemacht, „sondern im Bewusstsein um die Risikorelevanz der vom Kläger gemachten Angaben aus eigenem wirtschaftlichen Interesse am Vertragsschluss“.
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben nun Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. November 2014 zugelassen. Der Fall muss neu verhandelt werden.
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