Zum 1. August 2017 hat der Gesetzgeber den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) vereinfacht.
In den Medien geistert nun die Information herum, dass privat Versicherte Rentner in die GKV zurück wechseln können. Das ist so sicher nicht richtig und macht nur unsinnig Arbeit.
Es gibt aber bestimmte Gruppen, die von den betreuenden Vermittlern angesprochen werden sollten, weil die Prüfung vorhandener Fälle nur auf Antrag des Versicherten erfolgen wird.
Was hat sich geändert?
Zum 1. August hat sich folgendes geändert:
Bei der Berechnung der Zugangsvoraussetzung – 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens muss der Rentner gesetzlich versichert gewesen sein – werden Eltern pro Kind drei Jahre fiktiv gutgeschrieben. Dies gilt für beide Elternteile, also nicht nur für ein Elternteil.
In Paragraf 5 Absatz 2 letzter Satz HHVG (Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung) heißt es:
Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (Paragraf 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet.
Diese Änderung tritt auch mit grundsätzlicher Wirkung zum 1. August ein – das heißt, dass die Versicherungspflicht in der KVdR am 1. August 2017 in Kraft tritt.
Wen betrifft es?
Es betrifft die Personen, die bereits einen Rentenantrag gestellt haben, gegebenenfalls auch die, die in der Übergangsphase sind oder zukünftig einen Rentenantrag stellen und vor allem die Rentner, die heute bereits als Rentner freiwillig versichert sind.
Wie erkennt man, ob man betroffen ist? Man ist freiwilliges Mitglied trotz Rentenbezug, war also in der Regel mehrere Jahre (in der Regel mindestens zwei Jahre) in der PKV oder im Ausland ohne die GKV-Mitgliedschaft auf Anwartschaft zu setzen.
Achtung: Das gilt nicht, wenn man bei Rentenantragstellung die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt, aber sich für die freiwillige Weiterversicherung in der GKV entschieden hatte. Diese Fälle gibt es wirklich und es gab dafür auch früher einmal einen Grund.
1. Freiwillig in der GKV versicherte Rentner
Hier ist jeweils individuell ein Antrag auf Überprüfung bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. Es sind entsprechende Nachweise einzureichen, zum Beispiel Kopien der Geburtsurkunden. Die Kasse prüft und informiert über das Ergebnis.
Vorab könnte man schnell selber prüfen. Die relevanten Informationen finden sich im ursprünglichen Rentenbescheid
2. Bei laufenden und bei zukünftigen Rentenanträgen
Man sollte grundsätzlich überprüfen, ob die Kinder mit berücksichtigt sind. Man sollte nicht davon ausgehen, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) oder die Krankenkasse entsprechende Informationen besitzen.
Die Fragebögen sollen aber bereits entsprechend geändert sein.
Was ist mit PKV-versicherten Rentnern?
Hier wurde massiv Hysterie in den Medien verbreitet, weil der Verband der Rentenberater meinte, dass nun auch PKV-versicherte Rentner in die GKV kommen können.
Ganz falsch ist das nicht, aber realistisch ist etwas anderes. Man muss das differenziert betrachten.
Die Regelung 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens gilt ja erst seit dem 1. Januar 1994, denn vorher galten ganz andere Regelungen.
Die meisten PKV-versicherten Rentner sind auch über einen viel längeren Zeitraum in der PKV versichert, sodass es sich schon um sehr viele Kinder handeln müsste, die zu berücksichtigen wären.
Hinzu kommt, dass seit dem 1. Juli 2000 der Paragraf 6 Absatz 3a SGB V eingeführt wurde, wonach Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben nur unter ganz engen Bedingungen versicherungspflichtig in der GKV werden können.
Wer also am 1. August 2017 bereits sein 55. Lebensjahr vollendet hat, der muss nur dann reagieren, wenn er zwischen dem 1. August 2012 und dem 31. Juli 2017 – also in den vergangenen fünf Jahren – an einem einzigen Tag Mitglied in einer GKV gewesen war. Dann erst wären die anderen Voraussetzungen des Paragrafen 6 Absatz 3a SGB V zu prüfen.
Grundsätzlich wird das Gesetz aktuell so ausgelegt, dass die Krankenversicherungspflicht erst mit Wirkung zum 1. August 2017 eintritt.
Realistisch wird es, wenn wir uns von den Altersrentnern trennen und uns anderen Rentnern (Witwen-, Waisen und Erwerbsminderungsrenten) widmen.
Problem PKV Altersrentner über 55
Nur einmal angenommen, es gibt einen solchen Fall, dann muss man sich vor Augen halten, dass man die PKV zum 1. August 2017 mit drei Monaten Frist kündigen kann. Später erst zum Ende des Monats, in dem man die Pflichtversicherung nachweist (Paragraf 205 Absatz 2 VVG).
PKV Rentner unter 55
Auch hier gilt, dass man sehr genau prüfen muss, welche Konsequenzen es hat. Hier ist es auch viel realistischer, dass wir entsprechende Fälle finden, die unter dem Gesichtspunkt der geänderten Voraussetzungen in Wirklichkeit versicherungspflichtig in der KVdR sind.
Was ist zu prüfen, bevor ein Antrag gestellt wird?
Es fehlt uns aktuell die genaue Durchführungsverordnung (Rundschreiben) der Spitzenverbände und ich sehe nur wenige Fälle, in denen es wirklich interessant sein kann.
Wer sollte einen Antrag auf Prüfung stellen?
Die grobe Faustformel ist:
Versicherungsdauer PKV 2 Jahre in der zweiten Hälfte plus pro Kind drei Jahre in der PKV ist eigentlich bereits jeder Ansatz hinfällig.
KVdR was ist das und wie geht das?
Wenn die Deutsche Rentenversicherung für eine Erklärung zwölf Seiten braucht, dann schaffe ich es nicht in wenigen Worten. Das Merkblatt der DRV ist hier ein wichtiges Handwerkszeug für jeden, der mit PKV-Vermittlung zu tun hat.
Das Merkblatt ist bereits aktualisiert.
Anmerkungen
Neben dem Thema KVdR gibt es noch einige sehr relevante Änderungen:
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