KVProfi Throulf Müller zum Zugang von Rentnern in die KVdR

Welche Kunden Vermittler nun ansprechen sollten

Seit 1. August 2017 können Rentner unter Umständen einfacher in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wechseln. Was sich genau geändert hat, wen es betrifft und wer von der neuen Regel nicht profitiert, erklärt KVProfi Thorulf Müller in seinem Gastbeitrag.
© dpa/picture alliance
Ein Mediziner untersucht in Minden die Niere eines Rentners mit einem Ultraschallgerät.

Zum 1. August 2017 hat der Gesetzgeber den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) vereinfacht.

In den Medien geistert nun die Information herum, dass privat Versicherte Rentner in die GKV zurück wechseln können. Das ist so sicher nicht richtig und macht nur unsinnig Arbeit.

Es gibt aber bestimmte Gruppen, die von den betreuenden Vermittlern angesprochen werden sollten, weil die Prüfung vorhandener Fälle nur auf Antrag des Versicherten erfolgen wird.

Was hat sich geändert?

Zum 1. August hat sich folgendes geändert:

Bei der Berechnung der Zugangsvoraussetzung – 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens muss der Rentner gesetzlich versichert gewesen sein – werden Eltern pro Kind drei Jahre fiktiv gutgeschrieben. Dies gilt für beide Elternteile, also nicht nur für ein Elternteil.

In Paragraf 5 Absatz 2 letzter Satz HHVG (Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung) heißt es:

Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (Paragraf 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet.

Diese Änderung tritt auch mit grundsätzlicher Wirkung zum 1. August ein – das heißt, dass die Versicherungspflicht in der KVdR am 1. August 2017 in Kraft tritt.

Wen betrifft es?

Es betrifft die Personen, die bereits einen Rentenantrag gestellt haben, gegebenenfalls auch die, die in der Übergangsphase sind oder zukünftig einen Rentenantrag stellen und vor allem die Rentner, die heute bereits als Rentner freiwillig versichert sind.

Wie erkennt man, ob man betroffen ist? Man ist freiwilliges Mitglied trotz Rentenbezug, war also in der Regel mehrere Jahre (in der Regel mindestens zwei Jahre) in der PKV oder im Ausland ohne die GKV-Mitgliedschaft auf Anwartschaft zu setzen.

Achtung: Das gilt nicht, wenn man bei Rentenantragstellung die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt, aber sich für die freiwillige Weiterversicherung in der GKV entschieden hatte. Diese Fälle gibt es wirklich und es gab dafür auch früher einmal einen Grund.

1. Freiwillig in der GKV versicherte Rentner

Hier ist jeweils individuell ein Antrag auf Überprüfung bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. Es sind entsprechende Nachweise einzureichen, zum Beispiel Kopien der Geburtsurkunden. Die Kasse prüft und informiert über das Ergebnis.

Vorab könnte man schnell selber prüfen. Die relevanten Informationen finden sich im ursprünglichen Rentenbescheid

2. Bei laufenden und bei zukünftigen Rentenanträgen

Man sollte grundsätzlich überprüfen, ob die Kinder mit berücksichtigt sind. Man sollte nicht davon ausgehen, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) oder die Krankenkasse entsprechende Informationen besitzen.

Die Fragebögen sollen aber bereits entsprechend geändert sein.

Was ist mit PKV-versicherten Rentnern?

Hier wurde massiv Hysterie in den Medien verbreitet, weil der Verband der Rentenberater meinte, dass nun auch PKV-versicherte Rentner in die GKV kommen können.

Ganz falsch ist das nicht, aber realistisch ist etwas anderes. Man muss das differenziert betrachten.

Die Regelung 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens gilt ja erst seit dem 1. Januar 1994, denn vorher galten ganz andere Regelungen.

Die meisten PKV-versicherten Rentner sind auch über einen viel längeren Zeitraum in der PKV versichert, sodass es sich schon um sehr viele Kinder handeln müsste, die zu berücksichtigen wären.

Hinzu kommt, dass seit dem 1. Juli 2000 der Paragraf 6 Absatz 3a SGB V eingeführt wurde, wonach Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben nur unter ganz engen Bedingungen versicherungspflichtig in der GKV werden können.

Wer also am 1. August 2017 bereits sein 55. Lebensjahr vollendet hat, der muss nur dann reagieren, wenn er zwischen dem 1. August 2012 und dem 31. Juli 2017 – also in den vergangenen fünf Jahren – an einem einzigen Tag Mitglied in einer GKV gewesen war. Dann erst wären die anderen Voraussetzungen des Paragrafen 6 Absatz 3a SGB V zu prüfen.

Grundsätzlich wird das Gesetz aktuell so ausgelegt, dass die Krankenversicherungspflicht erst mit Wirkung zum 1. August 2017 eintritt.

Realistisch wird es, wenn wir uns von den Altersrentnern trennen und uns anderen Rentnern (Witwen-, Waisen und Erwerbsminderungsrenten) widmen.

Problem PKV Altersrentner über 55

Nur einmal angenommen, es gibt einen solchen Fall, dann muss man sich vor Augen halten, dass man die PKV zum 1. August 2017 mit drei Monaten Frist kündigen kann. Später erst zum Ende des Monats, in dem man die Pflichtversicherung nachweist (Paragraf 205 Absatz 2 VVG).

PKV Rentner unter 55

Auch hier gilt, dass man sehr genau prüfen muss, welche Konsequenzen es hat. Hier ist es auch viel realistischer, dass wir entsprechende Fälle finden, die unter dem Gesichtspunkt der geänderten Voraussetzungen in Wirklichkeit versicherungspflichtig in der KVdR sind.

Was ist zu prüfen, bevor ein Antrag gestellt wird?

  1. Wie hoch ist der monatliche Beitrag heute und zukünftig?
  2. Wie hoch sind die Kosten für Zusatzversicherungen?
  3. Ergeben sich Änderungen bei laufenden Therapien – Kassenversorgung versus Selbstzahler?

Es fehlt uns aktuell die genaue Durchführungsverordnung (Rundschreiben) der Spitzenverbände und ich sehe nur wenige Fälle, in denen es wirklich interessant sein kann.

Wer sollte einen Antrag auf Prüfung stellen?

  1. Freiwillig in der GKV versicherte Rentner, die nach kurzer Prüfung der Lebensbiographie und überschlägiger Berechnung unter Berücksichtigung der jeweils drei Jahre pro Kind eine annähernde Chance haben, die 9/10- Regelung doch zu erfüllen. Also Rentner, die nur eine sehr überschaubare Zeit nicht Mitglied einer GKV waren.
  2. Nach Festlegung der genauen Verfahrensweise durch die Spitzenverbände der Sozialversicherung auch die PKV-versicherten Rentner, die noch nicht sehr lange in der PKV versichert waren und das 55. Lebensjahr am 1. August 2017 noch nicht vollendet hatten,beziehungsweise. die nach dem 31. Juli 2012 noch einen Tag in der GKV versichert waren..

Die grobe Faustformel ist:

Versicherungsdauer PKV 2 Jahre in der zweiten Hälfte plus pro Kind drei Jahre in der PKV ist eigentlich bereits jeder Ansatz hinfällig.

KVdR was ist das und wie geht das?

Wenn die Deutsche Rentenversicherung für eine Erklärung zwölf Seiten braucht, dann schaffe ich es nicht in wenigen Worten. Das Merkblatt der DRV ist hier ein wichtiges Handwerkszeug für jeden, der mit PKV-Vermittlung zu tun hat.

Das Merkblatt ist bereits aktualisiert.

Anmerkungen

Neben dem Thema KVdR gibt es noch einige sehr relevante Änderungen:

  1. Ebenfalls ab 1. August 2017 gilt, dass die Versicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld I auch dann eintritt, wenn Sperrfristen gelten. Bisher trat die Pflicht erst am ersten Tag des zweiten Monats ein.
  2. Bereits seit dem 11. April 2017 gilt, dass die PKV das Krankentagegeld auch in den Mutterschutzfristen zu leisten hat, wobei andere Leistungen wie etwa Elterngeld, gegengerechnet werden. Das betrifft insbesondere die Selbstständigen und freien Berufe, die hier profitieren.
  3. Ab 1. Januar 2018 gilt dann für freiwillig in der GKV Versicherte – und das ist wieder für Selbstständige und freie Berufe relevant –, dass die monatlichen Beiträge nach Ablauf des Jahres auf der Basis des Einkommensteuerbescheids abgerechnet werden. Also man muss nicht nur – wie bisher – nachzahlen, sondern bekommt eben auch eine Erstattung, wenn man zu viel gezahlt hat.

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