Zeuge von Suizid-Versuch

Arbeitsunfähiger Lokführer erhält wohl keine Haftpflichtleistung

Lokführer, die in ihrem Berufsalltag Menschen mit Suizid-Absichten begegnen, machen oft traumatische Erfahrungen. Der Fahrer einer S-Bahn wird nach solch einem Vorfall arbeitsunfähig und will daraufhin die Haftpflichtversicherung des Verursachers in Anspruch nehmen. Wie der Fall weitergeht, erfahren Sie hier.
© dpa/picture alliance
Ein Triebzug der S-Bahn München fährt in die Station Hackerbrücke ein. Ein Lokführer der Münchner S-Bahn bekommt voraussichtlich keinen Schadenersatz von einem Mann, der in Suizidabsicht vor seinen Zug sprang.

Was ist geschehen?

Im Oktober 2011 will ein Mann am Bahnhof in Gauting bei München vor eine S-Bahn springen. Er bleibt am Bahnsteig hängen und wird nur leicht verletzt. Der Lokführer bremst zwar, hätte aber keine Chance gehabt, seinen Zug rechtzeitig anzuhalten. In der Folge gibt er an, seit dem Vorfall nicht mehr arbeitsfähig zu sein und klagt auf Schadenersatz.

Im Gerichtsverfahren macht der Lokführer eine posttraumatische Belastungsstörung geltend, zudem leide er unter Angstzuständen, wie die Süddeutsche Zeitung (SZ) über den Fall berichtet. Zwei Jahre lang ist der Lokführer demnach in psychotherapeutischer Behandlung, Mitte 2014 wird er verrentet. Für den daraus entstandenen Schaden will er den Verursacher haftbar machen.

Doch dem Mann wurde bereits zuvor eine Schuldunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung attestiert. Allerdings geht aus Paragraf 829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hervor, dass Schadenersatz auch bei Schuldunfähigkeit des Verursachers möglich ist – nämlich dann, berichtet die Zeitung, wenn dieser über genügend Geld verfügt.

Das ist aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der Verursacher „mehr oder weniger mittellos“ sei, wie es heißt. Allerdings verfügt der Mann über eine private Haftpflichtversicherung. Die Richter am Landgericht verurteilen den Verursacher auf dieser Basis zu einer Entschädigungszahlung von etwas mehr als 14.000 Euro. Begründung: Er könne sich das Geld ja von seiner Versicherung zurückholen, so dass ihn das Urteil nicht in Armut stoßen würde.

Was meint das Oberlandesgericht dazu?

Der 13. Senat des Oberlandesgerichtes stuft das Urteil des Landgerichts als fehlerhaft ein. Die Begründung der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2018 lautet so: „Gegenüber einer freiwillig abgeschlossenen Haftpflichtversicherung eines Schädigers habe der Geschädigte keine direkten Ansprüche“, berichtet die SZ. Denn Ansprüche bestünden immer nur gegenüber dem Schadensverursacher. Da dieser aber schuldunfähig sei, könnten auch keine Ansprüche geltend gemacht werden.

Auch der so genannte Aufopferungsanspruch sei hier nicht erfüllt, so die Richter. Dieser besagt, dass der Geschädigte Schäden an Leib und Seele in Kauf nimmt, um dem Allgemeinwohl zu dienen. Das vom Lokführer eingeleitete Bremsmanöver sei darauf aber nicht anwendbar, so die Richter, weil auch ein Unterlassen des Bremsmanövers zu einer Traumatisierung des Fahrers geführt hätte.

Seine endgültige Entscheidung wird der Senat Anfang August verkünden.

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Autor

Lorenz

Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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