Wenn die Haftpflicht abwinkt

Greift die Forderungsausfalldeckung bei deliktunfähigen Kindern?

Wenn plötzlich solche Fragen auftauchen: Ein Kind unter sieben Jahren verbockt etwas, und die Haftpflicht von Papa und Mama will nicht zahlen – springt dann eigentlich die Forderungsausfalldeckung des Geschädigten ein? Dafür ist sie doch da, oder? Wir haben nachgefragt und eine eindeutige Antwort erhalten.
© MabelAmber / Pixabay
Immer für ein Maleur gut: Kleines Kind auf dem Fahrrad.

Es sind solche Fälle, die irgendwie aus dem Nichts auftauchen und Fragezeichen erzeugen. Zum Beispiel bei der Recherche zu einer Geschichte für die kommende Ausgabe von Pfefferminzia. Es geht um die Frage, ob die Forderungsausfalldeckung zahlt, wenn ein deliktunfähiges Kind etwas angerichtet hat und die Familienhaftpflicht abwinkt.

Also folgender angenommener Fall: Der kleine Henry Jones lernt Fahrradfahren. Unverdrossen fährt er die Auffahrt seines Elternhauses auf und ab, auf und ab, auf und ab. Dann passiert es, und er brettert gegen das Auto von Nachbar Gerd Schröder. Lackschaden.

Herr Schröder will sich den Schaden ersetzen lassen. Doch die Familienhaftpflicht von Henrys Vater Bernd lehnt ab. Henry sei noch keine sieben Jahre alt und damit deliktunfähig, also für seine Taten nicht verantwortlich, lautet der Einwand. Damit würde er nicht haften, und die Haftpflicht sei folglich nicht verantwortlich.

Auch die Frage, ob Bernd Jones seine Aufsichtspflicht verletzt hat, ist schnell vom Tisch. Hat er nicht, weil er sein Kind im Blick hatte und einfach nur nicht schnell genug einschreiten konnte. Kommt vor, ist normal.

Keine Forderung – kein Forderungsausfall

Somit bekommt Gerd Schröder kein Geld von der Haftpflicht der Jones‘. Allerdings hat er in seine eigene Haftpflicht eine sogenannte Forderungsausfalldeckung eingebunden. Die springt ein, wenn jemand anderes Herrn Schröder zwar schädigt, selbst aber keine Haftpflicht hat. Also auch beim Lackschaden durch den kleinen Henry?

Eine Anfrage bei der Allianz ergibt: Nein, die Forderungsausfalldeckung springt nicht ein. „Grundsätzliche Voraussetzung für die Anwendung ist eine nach deutschem Recht berechtigte Forderung gegen einen Schädiger“, teilt der Versicherer mit. Eine solche berechtigte Forderung hat Gerd Schröder aber nicht, weil Henry Jones nicht für seine Taten haftet. Und sein Vater auch nicht, weil er seine Aufsichtspflicht eingehalten hat.

Damit ergibt sich folgende Kausalkette: Wo keine Haftung ist, da ist auch keine Forderung. Und wo keine Forderung ist, da kann auch keine Forderung ausfallen. Und wo keine Forderung ausgefallen ist, da ist auch keine Forderungsausfalldeckung verantwortlich. Am Ende leuchtet es eben doch ein, hilft Herrn Schröder aber nicht weiter.

Für Eltern, die solche Fälle vermeiden wollen, heißt es aber: Sie müssen darauf achten, dass ihre Familienhaftpflicht deliktunfähige Kinder mit absichert.

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Autor

Andreas

Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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