Was war geschehen?
Ein Versicherungsnehmer hat eine Gebäudeversicherung für sein Wohngebäude abgeschlossen. Dieses befand sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch im Rohbau. Zu den versicherten Gefahren zählten nach den vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VGB) insbesondere Leitungswasser, Frost und Rohrbruch. Als Versicherungsfall definiert war in den VGB der Zeitpunkt, in dem sich eine versicherte Gefahr an versicherten Sachen zu verwirklichen beginnt.
37 Jahre nach Fertigstellung des Wohngebäudes kam es zum Wassereintritt im Keller. Bei Untersuchung der Schadensursache stellte sich heraus, dass das Rohr an einer Stelle gebrochen war.
Der Versicherungsnehmer zeigte dies an und begehrte Leistungen aus der Wohngebäudeversicherung. Er ließ Sanierungsarbeiten durchführen, welche bereits vollständig durchgeführt waren, als der Versicherer die Örtlichkeiten besichtigte. Der Versicherer lehnte die Deckung ab. Er ging davon aus, dass der Schaden am Rohr erst nachträglich bei der Schadensuntersuchung durch die Handwerker entstanden war.
Ein gerichtlicher Sachverständiger stellte fest, dass der Rohrbruch aufgrund einer nicht fachgerechten Verlegung bereits seit Gebäudeerrichtung bestand.
Wie das OLG Saarbrücken den Rohrbruch bewertet
In zeitlicher Hinsicht haftet der Versicherer nur, wenn der Versicherungsfall auch in den jeweiligen Haftungszeitraum fällt. Je nach Definition des Versicherungsfalls ist es für das Vorliegen eines Versicherungsfalls nicht unbedingt erforderlich, dass der Schaden schon eingetreten ist. Das OLG Saarbrücken legt in seinem Urteil vom 19. Dezember 2018 (Aktenzeichen: 5 U 4/18), dar, dass für die Bestimmung des Versicherungsfalles entscheidend ist, welches Gefahrereignis der Versicherer im Vertrag als maßgebend bestimmt hat.
Nach der vorliegenden Definition des Versicherungsfalls ist der Schadenseintritt laut OLG Saarbrücken gerade nicht maßgeblich. Nach den VGB tritt der Versicherungsfall bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem sich die versicherte Gefahr zu verwirklichen beginnt. Der streitgegenständliche Versicherungsfall ist somit vorliegend nicht erst mit Auftreten der Wasserschäden, sondern bereits mit der Schädigung des Rohres, die zu dem Wasseraustritt geführt hat, eingetreten.
Die Entscheidung
Das OLG Saarbrücken urteilt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag nicht entschädigen muss.
Aufgrund des Sachverständigengutachtens sieht es das OLG zwar für erwiesen an, dass ein bedingungsgemäßer Rohrbruch eingetreten war. Es stehe aber für das Gericht nicht mit hinreichender Gewissheit fest, dass der vom Versicherungsnehmer geltend gemachte Versicherungsfall in versicherter Zeit – also nach Abschluss des Versicherungsvertrags – eingetreten war und damit unter die vertragliche Deckung fällt.
Die Beweislast dafür, dass der Versicherungsfall im versicherten Zeitraum eingetreten ist, trägt der Versicherungsnehmer. Dieser Beweis ist diesem laut OLG Saarbrücken nicht gelungen. Aufgrund des Sachverständigengutachtens ist das Gericht vielmehr davon überzeugt, dass der Rohrbruch schon beim Einbau der Abwasserrohre eintrat und damit seit der Errichtung des Gebäudes vorlag. Der Sachverständige erklärte nach Auffassung des Gerichts überzeugend, dass es auch etliche Jahre dauern kann, bis es zu einem Wasseraustritt komme und ein solcher Schaden erkennbar werde.
Schlussfolgerung
Obwohl der Eintritt des Versicherungsfalls „Rohrbruch“ vorliegend für das OLG Saarbrücken feststand, war das Rechtsmittel des Versicherers im Ergebnis erfolgreich. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalls „Rohrbruch“ war nämlich bereits die Schädigung des Rohres, die zu dem Wasseraustritt geführt hat. Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass der Versicherungsfall im versicherten Zeitraum eingetreten war. Sollte die Schadensentwicklung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung – wie hier – bereits abgeschlossen sein, wird er seiner Beweislast kaum nachkommen können. Dies wird aus dem Urteil deutlich.
Hinweis für die Praxis
Das Urteil überzeugt im Ergebnis. Es zeigt gleichwohl auf, dass es im Versicherungsrecht stets auf die Details ankommt, nämlich auf das jeweilige Bedingungswerk. Die genaue juristische Auslegung der jeweiligen Klauseln ist dabei unabdingbar. Nicht selten kommt es auch vor, dass der BGH letzten Endes einzelne Klauseln „kippt“, sofern man diese im Rahmen einer AGB-Kontrolle überprüfen lässt.
Vor diesem Hintergrund sollte jede Leistungsverweigerung einer Versicherung zeitnah juristisch überprüft werden. Gerade bei Leistungsablehnungen von Gebäudeversicherungen sind viele rechtliche Aspekte zu überprüfen und beachten. An dieser Stelle hätte der Versicherungsnehmer auch im Vorwege darauf hingewiesen werden können, dass diesbezüglich ein Anspruch auf die sogenannte „Neuwertspitze“ möglicherweise nicht besteht.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow wird zu dem Bereich des Versicherungsrechts auf dem Jöhnke & Reichow Vermittler-Kongress am 6. Februar 2020 in Hamburg referieren. Informationen zur Agenda gibt es unter https://vermittler-kongress.de/.
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