Der eigentlich recht einfache Sachverhalt stellte sich wie folgt dar: Im gegenständlichen Rechtsstreit ging es um die Eintrittspflicht einer Wohngebäudeversicherung für die Aufräumkosten mehrerer Hauptäste einer großen Weide. Unstreitig waren durch einen Sturm mehrere Hauptäste abgebrochen, während der Baum an sich noch stand.
Im Versicherungsschein stand für diesen Fall unter der Überschrift „Versicherungsumfang“:
„Aufräumkosten für sturmgeschädigte Bäume, unbegrenzt.“
Der Versicherungsnehmer war daher nachvollziehbarerweise der Meinung, die Kosten für das Entfernen der Äste in Höhe von rund 1.000 Euro wären vom Versicherungsumfang umfasst. Der Versicherer berief sich hingegen auf die einschlägigen Versicherungsbedingungen VGB 2000. Dort im Kleingedruckten heißt es unter der Überschrift „Aufräumkosten für Bäume“:
„In Erweiterung von Teil A § 2 Nr. 1a VGB 2000 übernimmt der Versicherer auch die notwendigen Aufräumkosten, der auf dem Versicherungsgrundstück gepflanzten Bäume, die durch Feuer abgestorben oder durch Sturm umgestürzt sind. Die erstattungsfähigen Kosten umfassen das Entfernen und Entsorgen des Baums einschließlich des Wurzelstocks…“
Die Beklagte stellte sich daher auf den Standpunkt, dass eine Eintrittspflicht nur dann bestünde, wenn ein Baum komplett umgestürzt sei.
Widerspruch zwischen Versicherungsschein und -bedingungen
Im Kern ging es also um das Problem eines Widerspruchs zwischen Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen: Kann es zulässig sein, dass vorne in den Vertragsunterlagen „Aufräumkosten für sturmgeschädigte Bäume, unbegrenzt“ zugesagt werden, und hinten erläutert wird, dass die Kostenübernahme nur dann erfolgt, wenn ein Baum durch „Sturm umgestürzt“ ist?
Der Gebäudeversicherer blieb außergerichtlich bei seiner Verweigerungshaltung und beauftrage die Versicherungsrechtsspezialisten der Kanzlei BLD Bach Langheid Dallmayr mit der Abwehr der Ansprüche.
Die Weigerung des Versicherers über zwei Instanzen vor dem Amtsgericht Regensburg (Aktenzeichen 7 C 990/17) und Landgericht Regensburg (Aktenzeichen 24 S 180/17) blieb dennoch erfolglos. Das Amtsgericht Regensburg führt im Urteil vom 25. Juli 2017 aus, dass die Versicherungsbedingungen vorliegend als AGB zu qualifizieren sind, die zwar wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, jedoch keine Individualvereinbarungen aushebeln könnten.
Die Auslegung hat immer vom Empfängerhorizont, in diesem Falle dem des Versicherungsnehmers, her zu erfolgen. Versichert seien folglich auch beschädigte nicht umgestürzte Bäume. Der Klägerpartei wurden somit die angefallenen Kosten für die Beseitigung der abgebrochenen Hauptäste zugesprochen.
Landgericht folgt der Auffassung des Amtsgerichts
Der Versicherer wollte dies nicht auf sich sitzen lassen und ging in Berufung. Im Wesentlichen wurde diese auf die angeblich fehlerhafte Einstufung des Versicherungsscheins als Individualvereinbarung gestützt.
Das Landgericht Regensburg bestätigte im Folgenden jedoch die Rechtsauffassung des Erstgerichts und konkretisierte diese weiter: Selbst wenn der Versicherungsschein nicht als Individualvereinbarung einzustufen sei, wäre es so, dass dieser und die Versicherungsbedingungen in unvereinbarem Widerspruch stehen würden und die AGB folglich zu Lasten des Verwenders gehen würden.
Mit diesem deutlichen Hinweis legten die Landesrichter der Beklagten die Rücknahme der Berufung nahe, was diese schließlich auch tat. So wurde das Urteil des Amtegerichts Regensburg rechtskräftig. Der Versicherungsnehmer erhielt die Aufräumkosten nebst Zinsen und Rechtsverfolgungskosten ersetzt.
Fazit
Im Ergebnis lässt sich also festhalten, und dies gilt über den Bereich der Gebäudeversicherung hinaus: Einschränkungen und Leistungsausschlüsse in den Versicherungsbedingungen müssen nicht in Stein gemeißelt sein. Verspricht der Versicherer im Versicherungsschein konkret Leistungen, so kann er sich durch anderslautende Bedingungen nicht mehr davon lösen.
Für Versicherungsnehmer und betreuende Makler kann daher die anwaltliche Prüfung einer Ablehnungsentscheidung des Versicherers durchaus lohnen. Da insbesondere im unteren Streitwertbereich für den Versicherungsnehmer das Prozesskostenrisiko einen erheblichen Teil der geltend gemachten Forderung betragen oder diese sogar übersteigen kann, zahlt sich hier die Vorsorgeempfehlung des umsichtigen Versicherungsmaklers zum Abschluss einer guten Rechtsschutzversicherung aus.
Über die Autoren
Dr. Christoph Lindner ist Rechtsanwalt in Rosenheim und schwerpunktmäßig im Schadens- und Versicherungsrecht tätig. Lukas Binner ist juristischer Mitarbeiter der Kanzlei. Nähere Informationen finden Sie unter www.LindnerRecht.de.
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