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Ein Einbrecher an einem Fenster: Besonders nach einem Schadenfall kommen außerordentliche Kündigungen häufiger vor. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 19.01.2017 um 11:00
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lesedauer Lesedauer: ca. 01:05 Min

Nicht nur Verbraucher, sondern auch Versicherer können einen Vertrag kündigen. Für die betroffenen Kunden ist das nicht ohne, da es für sie danach schwerer wird, sich erneut zu versichern. Wie sie sich in solch einer Situation verhalten sollten, erfahren Sie hier.

Egal ob Gebäude-, Hausrat- oder Rechtschutzversicherung – es gilt gleiches Recht für alle. Das heißt, beide Seiten – Versicherung und Kunde – können laufende Verträge beenden. Oft passiert das kurz nach einem größeren Schaden; zum Beispiel nach einem Einbruch.

Wer dann eine Kündigung im Postkasten findet, steht unerwartet ohne Schutz da. Und hat es danach oft schwerer, sich neu zu versichern. „Wurde dem Verbraucher gekündigt, schrillen beim neuen Anbieter die Alarmglocken, weil eine hohe Schadensbilanz vermutet wird“, sagt Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale NRW gegenüber dem WDR. Entweder ist dann ein Vertrag mit schlechten Konditionen die Folge, oder ein Vertrag wird ganz verweigert.

Deshalb sollten Kunden, die eine außerordentliche Kündigung erhalten haben, versuchen, mit ihrer Versicherung zu verhandeln. Auch, wenn dabei oft nur ein Vertrag mit deutlich schlechteren Konditionen herauskommt, sei das besser für den Verbraucher, meinen die Verbraucherschützer.

Denn: So könne er selbstständig kündigen und habe außerdem genug Zeit, um eine neue Police zu finden und abzuschließen – und das ganz ohne den Makel des Gekündigtwordenseins. Dabei gilt aber: Alle vorigen Schadenfälle müssen gegenüber dem neuen Versicherer trotzdem angegeben werden. Wer hier lügt und etwas für sich behält, kann den gesamten Schutz erneut verlieren.

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