Private Haftpflichtversicherung

„Der Schutz von Minderjährigen gilt auch für Keuchel Junior“

Vor kurzem haben wir über Handelsblatt-Autor Jan Keuchel berichtet, der sich wunderte, warum die Generali nicht für einen „doch wohl eindeutigen“ Haftpflicht-Schaden aufkommen wollte. Sein siebenjähriger Sohn hatte das Handy seiner Babysitterin beschädigt. Versicherungsmakler Hubert Gierhartz gibt nun Nachhilfe in Sachen deliktunfähige Kinder.
© privat
Versicherungsmakler Hubert Gierhartz.

Ein Artikel im Handelsblatt von Autor Jan Keuchel mit dem Titel „Generali – generell falsch versichert“, lässt wieder einmal die gesamte Versicherungswirtschaft, dazu zählen auch die Vermittler, in einem schlechten Licht erscheinen.

Was ist passiert?

Da passt die Bekannte auf den siebenjährigen Sohn auf. Sie lässt ihr Handy unbeaufsichtigt auf dem Sofa liegen. Der Siebenjährige nimmt das Handy in die Hand, lässt es fallen, und das Display wird beschädigt. Schadenshöhe 92 Euro. Ein Fall für die private Haftpflichtversicherung? Nein, denn der Gesetzgeber hat Kinder und Minderjährige unter einen besonderen Schutz gestellt.

Paragraf 828 BGB sagt:

„Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.“

Also ein ganz klarer Fall. Die gesetzliche Regelung lässt eine Regulierung des Schadens nicht zu. Das sollte ein Journalist im Vorfeld eigentlich vernünftig recherchiert haben.

Es gibt, um das auch klarzustellen, die Aufsichtspflichtverletzung bei deliktunfähigen Kindern, was im Schadenfall geprüft werden muss. Lässt eine Mutter einen Dreijährigen auf einer viel befahrenen Straße unbeaufsichtigt, ist das mit Sicherheit eine Aufsichtspflichtverletzung. Hier wird aber die Mutter in die Haftung genommen.

Anders ist es, wenn die gleiche Mutter in einer Spielstraße den Sechsjährigen mit seinem Gokart alleine fahren lässt. Rammt der Sechsjährige das Auto des Nachbarn, hat dieser Nachbar Pech gehabt. Eine Aufsichtspflichtverletzung liegt nicht vor. Der Nachbar geht leer aus.
Im fließenden Straßenverehr gibt es eine erweiterte Reglung im BGB-Paragrafen 828:

„Wer das siebente Lebensjahr, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.“

Konsequenz aus dieser gesetzlichen Regelung: Höchste Vorsicht bei Kindern im Straßenverkehr. Im Zweifelsfall ist der Autofahrer immer der Dumme, und muss für den gesamten Schaden, also auch den eigenen aufkommen.

Weiter heißt es in Paragraf 828 BGB:

„Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.“

Der Gesetzgeber, und das dürfte wohl jeder erkennen, will die Minderjährigen mit dieser gesetzlichen Regel schützen. Ein Fehlverhalten eines Minderjährigen würde unter Umständen sein ganzes zukünftiges Leben infrage stellen. Diese gesetzliche Regelung gilt auch für Keuchel Junior.

Manche Verträge leisten trotzdem bei Deliktunfähigkeit

Dass das mit einem Gokart gerammte Auto vom Nachbar nicht zur guten nachbarschaftlichen Beziehung beiträgt, ist nachvollziehbar. Deshalb ist in guten Versicherungsverträgen vereinbart, dass der Versicherer auch bei Deliktunfähigkeit bis zu einer bestimmten Summe, etwa 10.000 Euro, leistet.

Wenn die Eltern der Regulierung zustimmen, bekommt der Nachbar seinen Schaden ersetzt. Dieser Einschluss lässt auch zu, dass man sich den Freundeskreis – denn viele solcher Schäden passieren im unmittelbaren Bekannten-/und Freundeskreis – erhalten kann. Herr Keuchel hätte sich doch einfach mit seinen Versicherungsbedingungen beschäftigen sollen. Vertrag ist Vertrag, und daran müssen sich beide Vertragspartner halten.

Trotz alledem wäre die Frage zu stellen, ob eine aufsichtführende Person einen Schaden, den sie durch die Person erleidet, die sie beaufsichtigt, geltend machen kann. Das ist im Einzelfall durch den Versicherer nach Schadenshergang zu prüfen. Und so wird aus Unwissenheit und Oberflächlichkeit die ganze Versicherungswirtschaft mit großer Headline in Misskredit gebracht.

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