Urteil mit Signalwirkung

Ungültige Zins-Klauseln – BGH stärkt Rechte von Prämiensparern

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Musterfeststellungsurteil die Rechte von Prämiensparern bei Zinsänderungen gestärkt. Nach Auffassung der Richter enthalten viele alte Verträge – vor allem der Sparkassen – unzulässige Klauseln. Betroffene Kunden können jetzt auf satte Zinsnachzahlungen hoffen.
© picture alliance/dpa | Christoph Schmidt
Der BGH hat die Rechte von Prämiensparern mit alten Verträgen gestärkt.

In einem seit über zwei Jahren laufenden Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Sachsen und der Sparkasse Leipzig hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden, dass die in Langzeitsparverträgen verwendeten Klauseln zur Zinsanpassung unwirksam sind (Aktenzeichen XI ZR 234/20). Das Urteil könnte Auswirkungen für Millionen von Sparern haben.

Laut BGH dürfen Kreditinstitute die Zinsen bei alten Prämiensparverträgen nicht willkürlich ändern. Vielmehr müsse für die Berechnung der Zinsen ein offizieller Referenzzinssatz herangezogen werden. Dabei müsse die Bank den relativen Abstand zum Referenzzinssatz beibehalten und den Zinssatz monatlich anpassen. Außerdem beginne die Verjährung erst mit Vertragsende.

In dem aktuellen Urteil ging es um ältere Prämiensparverträge, wie sie vor allem in den 1990er- und 2000er-Jahren von Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken sowie privaten Banken angeboten wurden: langfristige Laufzeiten mit wachsenden Bonuszahlungen und variablen Zinsen. Die Zinssätze wurden oft nur per Aushang in der Filiale verkündet und konnten jahrelang ohne transparente Kriterien von den Banken festgelegt werden. Schon 2004 hatte der BGH diese Praxis für unwirksam erklärt, worauf die Zins-Klauseln für neue Abschlüsse geändert wurden.

Die jetzt verhandelte Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Leipzig wurde bereits im Mai 2019 eingereicht. Bis zur Verhandlung in erster Instanz am Oberlandesgericht Dresden am 22. April 2020 hatten sich rund 1.300 Prämiensparende der Klage angeschlossen.

Urteil mit Signalwirkung

Die Verbraucherzentrale Sachsen ist davon überzeugt, dass die BGH-Entscheidung auch auf andere Sparkassen und Geldhäuser übertragbar ist, sodass betroffene Sparer jetzt auf satte Nachzahlungen hoffen könnten, weil ihnen jahrelang ein zu niedriger Zinssatz gezahlt worden sei. Im Durchschnitt geht es nach Berechnungen der Verbraucherschützer pro Vertrag um 3.100 Euro.

„Wir gehen davon aus, dass nicht nur die Sparkasse Leipzig nach der Definition des Zinssatzes die seit Jahren falsch berechneten Beträge schnellstmöglich freiwillig zahlt. Schließlich wäre es ein fatales Zeichen, wenn sich dem Gemeinwohl verpflichtete Institutionen nicht an geltende Rechtsprechung halten“, sagt Andreas Eichhorst, Vorstand der Verbraucherzentrale Sachsen. Sollte das Geld nicht zügig fließen, drohten tausende Individualklagen und weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde Bafin.

Sparkassenverband reagiert verhalten

Kleiner Wermutstropfen für die Betroffenen: Die Entscheidung, welcher Referenzzins anzuwenden ist, muss das Oberlandesgericht Dresden mit einem Gutachter treffen. „Das bedeutet, dass Betroffene weiterhin Geduld und starke Nerven brauchen, weil mindestens ein weiteres Jahr ins Land gehen wird“, so Eichhorst.

Der Deutsche Sparkassen und Giroverband teilte in einer ersten Stellungnahme mit, dass man nun erst einmal die genaue Urteilsbegründung und die Klärung der verbliebenen rechtlichen Fragen abwarten wolle. Und die beklagte Sparkasse Leipzig ließ verlauten: „Das BGH-Urteil schafft zwar ein Stück Rechtssicherheit, führt allerdings noch nicht zu einer abschließenden Klärung möglicher Ansprüche von Verbrauchern und demzufolge auch nicht zu Zahlungsansprüchen im Einzelfall.“

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Autor

Achim

Nixdorf

Achim Nixdorf war von April 2019 bis Mai 2024 Content- und Projekt-Manager bei Pfefferminzia. Davor arbeitete er als Tageszeitungs- und Zeitschriftenredakteur mit dem Fokus auf Verbraucher- und Ratgeberthemen.

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