Urteil

Verbraucher erwartet höhere Steuererstattung für Pflegeheimkosten und Co.

Finanzielle Belastungen durch Krankheits-, Pflege- oder auch Unterhaltskosten dürfen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) weitergehender als bisher steuerlich geltend gemacht werden. Durch eine veränderte Berechnungsmethode könnten Steuerpflichtige bis zu mehrere hundert Euro im Jahr sparen, meldet die Steuerberatungsplattform Felix1.
© dpa/picture alliance
Eingang zum Bundesfinanzhof in München.

Das Urteil des BFH vom 19. Januar 2017 (Aktenzeichen VI R 75/14) hat nach Angaben der Steuerberater von Felix1.de zur Folge, dass alle Steuerpflichtigen, die in ihrer Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht haben – je nach Höhe Ihrer Einkünfte, Familienstand und Anzahl der Kinder – bis zu knapp 300 Euro mehr Steuererstattung erhalten als in ihrem Steuerbescheid festgesetzt wurde. 

Voraussetzung dafür ist, dass sie Einspruch gegen ihren noch offenen Einkommensteuerbescheid einlegen und sich dabei auf das Urteil berufen.

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Zu den gängigsten außergewöhnlichen Belastungen zählen Krankheitskosten, wie etwa Arztkosten oder Zuzahlungen für Medikamente; Private Pflege- und Pflegeheimkosten für die eigenen Eltern; Unterhaltskosten und Beerdigungskosten.

Rechenbeispiel zu Pflegeheimkosten

Die Steuerberater schildern das Einsparpotenzial durch das BFH-Urteil anhand eines Rechenbeispiels: „Ein Lediger kann die Pflegeheimkosten für die Eltern von seinen Einkünften in Höhe von 30.000 Euro abziehen. Dabei muss er allerdings einen Teil der Kosten selbst tragen (zumutbare Belastung). Nach der bisher geübten Verwaltungspraxis beträgt die zumutbare Belastung 1.800 Euro. Legt er Einspruch ein und beruft sich auf das BFH-Urteil, wird das Finanzamt nach der neuen Berechnung die selbst zu tragenden Kosten auf 1.646,60 Euro minimieren.“

Ergebnis sei, so die Steuerberater, dass dem Steuerzahler aus dem Beispiel bei einem Steuersatz von 30 Prozent eine höhere Steuererstattung von 46,02 Euro winke. Noch gravierender wirke sich das Urteil aus, wenn er Einkünfte von 75.000 Euro habe, erklären die Experten von Felix1. Dann liege der Vorteil durch die neue Rechtsprechung sogar bei 294,53 Euro.

Zu verdanken habe der Steuerpflichtige den „Geldsegen“ einer geänderten Interpretation des Gesetzestextes, heißt es. Hiernach werde die zumutbare Belastung anhand von drei Einkunftsstufen berechnet. „War bisher eine Stufe überschritten, wurde sofort der höhere Satz auf den gesamten Betrag der Einkünfte berechnet“, so die Steuerberater. Infolge des Urteils werde hingegen nur noch der Teil, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteige, mit dem höheren Prozentsatz belastet.

Autor

Lorenz

Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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